Im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien ist unter HRA 16.245 die Firma H-Chemie Erzeugung und Vertrieb chem. techn. Produkte Alfons K mit dem Sitz in Wien VII, L-gasse 53, und mit dem Alleininhaber Manfred S eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung und der Vertrieb chemisch-technischer Produkte und die Auftragung von Straßenmarkierungsladen und reflektierenden Glasperlen auf Straßenoberflächen mit selbstfahrenden Spezialstraßenmarkierungsmaschinen, sowie die Erzeugung von Farben, Laden und ähnlichem.Im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien ist unter HRA 16.245 die Firma H-Chemie Erzeugung und Vertrieb chem. techn. Produkte Alfons K mit dem Sitz in Wien römisch sieben, L-gasse 53, und mit dem Alleininhaber Manfred S eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung und der Vertrieb chemisch-technischer Produkte und die Auftragung von Straßenmarkierungsladen und reflektierenden Glasperlen auf Straßenoberflächen mit selbstfahrenden Spezialstraßenmarkierungsmaschinen, sowie die Erzeugung von Farben, Laden und ähnlichem.
Mit Eingabe vom 16. Jänner 1973 zeigte Manfred S dem Registergericht im eigenen Namen und als allein zeichnungs- und vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der Firma M S, Gesellschaft m.b.H & Co. KG, an, daß er das vorgenannte Unternehmen an die genannte Kommanditgesellschaft verkauft habe, welche im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRA 17.342 a eingetragen sei. Er beantragte in beiden Eigenschaften, es möge bei der Firma H-Chemie Erzeugung und Vertrieb chem. techn. Produkte Alfons K zu HRA 16.245 eingetragen werden, daß dieses Unternehmen auf die Firma M S, Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, übertragen worden sei. Unter einem wurde im Registergesuch die firmenmäßige Zeichnung bekanntgegeben.
Das Erstgericht lehnte die beantragte Eintragung mit der Begründung ab, es könne nach ständiger Praxis und Rechtsprechung eine protokollierte Firma nicht als Inhaberin einer anderen protokollierten Firma eingetragen werden, weil sie sonst unter zwei verschiedenen Firmenwortlauten auftreten würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht die Entscheidung erster Instanz auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es bejahte die Antrags- und Rekurslegitimation der Firma "H-Chemie ..." und führte im übrigen aus:
Das hier zu entscheidende Problem liege darin, ob von einer GmbH & Co. KG zwei Firmen geführt werden dürften, wenn sie ein Einzelhandelsgeschäft erwerbe und dessen bisheriger Inhaber gestatte, daß seine Personenfirma weitergeführt werde, wobei aus dem Akt allerdings nicht ersichtlich sei, ob der Betrieb mit dem Geschäft der Kommanditgesellschaft vereinigt worden sei oder ob es selbständig weitergeführt werde. Es müßten daher beide Fälle dahin untersucht werden, ob es unter diesen Voraussetzungen genüge, die GmbH & Co. KG als neue Inhaberin des "Personenhandelsgeschäftes" einzutragen.
Vorauszuschicken sei, daß es sich bei der GmbH & Co., KG um eine "Personalhandelsgesellschaft" handle, die firmenrechtlich nach den für die Kommanditgesellschaft bestehenden Vorschriften zu behandeln sei (Lehmann - Dietz, Gesellschaftsrecht[3], 211, insbesondere 212 Mitte und 213 Mitte; Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung[2], 192 f.; Gellis, Komm. z. GmbHG, Nachtrag 1965, 85; SZ 35/88; EvBl. 1968/7). Die Entscheidungen, betreffend die Weiterführung einer Einzelhandelsfirma durch eine GmbH, seien daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht heranzuziehen.
Für die rechtliche Beurteilung komme es folglich darauf an, ob die Bestimmungen, die auf die Kommanditgesellschaft anzuwenden seien, eine Weiterführung im gegebenen Falle ausschlössen, und hier wieder insbesondere, ob diese Frage nur auf Grund der in § 22 HGB enthaltenen Regelung zu lösen sei oder ob noch weitere Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und gegebenenfalls welche hiebei beachtet werden müßten.Für die rechtliche Beurteilung komme es folglich darauf an, ob die Bestimmungen, die auf die Kommanditgesellschaft anzuwenden seien, eine Weiterführung im gegebenen Falle ausschlössen, und hier wieder insbesondere, ob diese Frage nur auf Grund der in Paragraph 22, HGB enthaltenen Regelung zu lösen sei oder ob noch weitere Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und gegebenenfalls welche hiebei beachtet werden müßten.
Zunächst solle der Fall untersucht werden, daß beide Handelsgewerbe zu einem Unternehmen vereinigt werden, was vor allem bei identem Geschäftszweig der beiden vordem selbständig geführten Handelsgewerbe vorkommen werde, aber in Form einer Zusammenlegung des Geschäftsvermögens sowie einer gemeinsamen geschäftlichen Leitung und büromäßigen Organisation auch anderenfalls denkbar sei (s. dazu Würdinger im Großkomm. z. HGB I, 235 Anm. 1 zu § 13 HGB). Hier höre also das ehemals bestandene Handelsgewerbe auf, weiterhin selbständig zu bestehen. Nur wegen eines selbständigen Weiterbestehens könne es aber vertretbar erscheinen, in § 22 HGB das Gebot der Firmenwahrheit und Firmeneinheit zu durchbrechen und mit Bewilligung des bisherigen Inhabers die Weiterführung der Firma zu gestatten, und zwar neben der vom Erwerber schon bisher geführten Firma. Auch § 23 HGB wolle doch gerade verhindern, daß lediglich die Firma übergehe, wenn er deren Übertragung ohne das Handelsgeschäft untersage, weshalb diese Bestimmung nicht zu eng auszulegen sei (Würdinger, I 352 Anm. 1 und 2 zu § 23 HGB). Auch Schlegelberger[5], 182 stehe auf dem Standpunkt, es ergebe sich aus § 23 HGB, daß jeder Kaufmann und jede Handelsgesellschaft für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen könne. Die Kontinuität eines Unternehmens als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 HGB (Würdinger I, 338 Anm. 38 zu § 22 HGB), sei aber bei Vereinigung mit einem anderen Unternehmen schon deshalb nicht gewährleistet, weil dieser Vorgang doch gerade dazu führen solle, die produktionsmäßige oder sonstige geschäftliche Eigenständigkeit des erworbenen Handelsgeschäftes zugunsten eines neuen, einheitlich geführten und organisierten geschäftlichen Gebildes zu beseitigen.Zunächst solle der Fall untersucht werden, daß beide Handelsgewerbe zu einem Unternehmen vereinigt werden, was vor allem bei identem Geschäftszweig der beiden vordem selbständig geführten Handelsgewerbe vorkommen werde, aber in Form einer Zusammenlegung des Geschäftsvermögens sowie einer gemeinsamen geschäftlichen Leitung und büromäßigen Organisation auch anderenfalls denkbar sei (s. dazu Würdinger im Großkomm. z. HGB römisch eins, 235 Anmerkung 1 zu Paragraph 13, HGB). Hier höre also das ehemals bestandene Handelsgewerbe auf, weiterhin selbständig zu bestehen. Nur wegen eines selbständigen Weiterbestehens könne es aber vertretbar erscheinen, in Paragraph 22, HGB das Gebot der Firmenwahrheit und Firmeneinheit zu durchbrechen und mit Bewilligung des bisherigen Inhabers die Weiterführung der Firma zu gestatten, und zwar neben der vom Erwerber schon bisher geführten Firma. Auch Paragraph 23, HGB wolle doch gerade verhindern, daß lediglich die Firma übergehe, wenn er deren Übertragung ohne das Handelsgeschäft untersage, weshalb diese Bestimmung nicht zu eng auszulegen sei (Würdinger, römisch eins 352 Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 23, HGB). Auch Schlegelberger[5], 182 stehe auf dem Standpunkt, es ergebe sich aus Paragraph 23, HGB, daß jeder Kaufmann und jede Handelsgesellschaft für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen könne. Die Kontinuität eines Unternehmens als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 22, HGB (Würdinger römisch eins, 338 Anmerkung 38 zu Paragraph 22, HGB), sei aber bei Vereinigung mit einem anderen Unternehmen schon deshalb nicht gewährleistet, weil dieser Vorgang doch gerade dazu führen solle, die produktionsmäßige oder sonstige geschäftliche Eigenständigkeit des erworbenen Handelsgeschäftes zugunsten eines neuen, einheitlich geführten und organisierten geschäftlichen Gebildes zu beseitigen.
Bei Vereinigung zweier Handelsgewerbe liege also kein dem § 22 HGB zu unterstellender Sachverhalt vor, der es rechtfertigen würde, dem durch Vereinigung entstandenen neuen Handelsgewerbe die Führung der Firma sowohl des erwerbenden als des erworbenen Handelsgeschäftes wahlweise zu gestatten. Im Falle einer solchen Vereinigung bestehe nur die Wahl zwischen der weiteren Führung der Firma, die bisher für das erwerbende Handelsgeschäft verwendet worden sei oder der Führung der vereinigten Handelsgeschäfte nur unter der hinzuerworbenen Firma; es könne allerdings aus den beiden Firmen auch eine einheitliche Firma gebildet oder es könne eine Zweigniederlassung geschaffen werden, für die die hinzuerworbene Firma in entsprechender Weise weiterverwendet werden könne (Würdinger I, 344 Anm. 44 und 45 zu § 22 HGB; I 279 f Anm. 7 zu § 17 HGB;Bei Vereinigung zweier Handelsgewerbe liege also kein dem Paragraph 22, HGB zu unterstellender Sachverhalt vor, der es rechtfertigen würde, dem durch Vereinigung entstandenen neuen Handelsgewerbe die Führung der Firma sowohl des erwerbenden als des erworbenen Handelsgeschäftes wahlweise zu gestatten. Im Falle einer solchen Vereinigung bestehe nur die Wahl zwischen der weiteren Führung der Firma, die bisher für das erwerbende Handelsgeschäft verwendet worden sei oder der Führung der vereinigten Handelsgeschäfte nur unter der hinzuerworbenen Firma; es könne allerdings aus den beiden Firmen auch eine einheitliche Firma gebildet oder es könne eine Zweigniederlassung geschaffen werden, für die die hinzuerworbene Firma in entsprechender Weise weiterverwendet werden könne (Würdinger römisch eins, 344 Anmerkung 44 und 45 zu Paragraph 22, HGB; römisch eins 279 f Anmerkung 7 zu Paragraph 17, HGB;
Schlegelberger - Gessler II 996 Anm. 18 zu § 105 HGB. Demelius, Firmenmehrheit im Lichte des Registerrechtes, JBl. 1965, 489 ff.;Schlegelberger - Gessler römisch zwei 996 Anmerkung 18 zu Paragraph 105, HGB. Demelius, Firmenmehrheit im Lichte des Registerrechtes, JBl. 1965, 489 ff.;
Schlegelberger[5] I, 228 Anm. 23 zu § 22 HGB; NZ 1969, 125; NJW 1963, 1062-1064 mit Anm von George).Schlegelberger[5] römisch eins, 228 Anmerkung 23 zu Paragraph 22, HGB; NZ 1969, 125; NJW 1963, 1062-1064 mit Anmerkung von George).
Von einer Vereinigung zweier bisher selbständiger Handelsgewerbe zu einem einzigen Unternehmen zu unterscheiden sei die weitere selbständige Führung zweier Handelsgewerbe durch einen Einzelkaufmann oder eine Handelsgesellschaft, obwohl das eine vom anderen mit dem Recht der Firmenfortführung erworben worden sei und hinsichtlich beider Handelsgeschäfte nun nur noch ein einziger Inhaber vorhanden sei. Bejaht werde hier die Zulässigkeit des weiteren Gebrauches beider Firmen wie bisher (also der Firma des erworbenen Geschäftes für dieses unter Belassung der bestehenden Firma des erwerbenden Geschäftes), sofern der Erwerb durch einen Einzelkaufmann (von einem Einzelkaufmann) erfolge und beide Geschäfte selbständig weitergeführt würden (Würdinger I, 279 f. Anm. 7 zu § 17 HGB; Schlegelberger[5] I, 182 f. Anm. 4 und 5 zu § 17 HGB; Droste in Anm. zur Entscheidung in NJW 1954, 151 f.; Demelius in Staub - Pisko, 139 § 4 zu Art. 15 AHGB; Pisko, Lehrbuch, 65). Als zulässig angesehen werde auch die Gründung einer Personalhandelsgesellschaft zur Weiterführung der Firma eines Einzelkaufmannes (Demelius, Zur Vergangenheit und Zukunft des österreichischen Handelsrechtes, JBl. 1946, 224 f. und a. a. O. JBl. 1965, 493 f.; NZ 1971, 110; Würdinger I, 344 Anm. 44 und 45 zu 22 HGB; Schlegelberger[5] I, 226 Anm. 20 zu § 22 HGB), wobei allerdings dieselben Personen mehrere Handelsgesellschaften mit verschiedenen Unternehmungen bilden könnten, d. h. daß also dieselben Personen in der erwerbenden und in der zur Weiterführung zu bildenden Gesellschaft als Gesellschafter sein könnten (Würdinger I, 280 Anm. 7 zu § 17 HGB; Fischer im Großkomm. z. HGB II/1, 32 f. Anm. 29 zu § 105 HGB).Von einer Vereinigung zweier bisher selbständiger Handelsgewerbe zu einem einzigen Unternehmen zu unterscheiden sei die weitere selbständige Führung zweier Handelsgewerbe durch einen Einzelkaufmann oder eine Handelsgesellschaft, obwohl das eine vom anderen mit dem Recht der Firmenfortführung erworben worden sei und hinsichtlich beider Handelsgeschäfte nun nur noch ein einziger Inhaber vorhanden sei. Bejaht werde hier die Zulässigkeit des weiteren Gebrauches beider Firmen wie bisher (also der Firma des erworbenen Geschäftes für dieses unter Belassung der bestehenden Firma des erwerbenden Geschäftes), sofern der Erwerb durch einen Einzelkaufmann (von einem Einzelkaufmann) erfolge und beide Geschäfte selbständig weitergeführt würden (Würdinger römisch eins, 279 f. Anmerkung 7 zu Paragraph 17, HGB; Schlegelberger[5] römisch eins, 182 f. Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 17, HGB; Droste in Anmerkung zur Entscheidung in NJW 1954, 151 f.; Demelius in Staub - Pisko, 139 Paragraph 4, zu Artikel 15, AHGB; Pisko, Lehrbuch, 65). Als zulässig angesehen werde auch die Gründung einer Personalhandelsgesellschaft zur Weiterführung der Firma eines Einzelkaufmannes (Demelius, Zur Vergangenheit und Zukunft des österreichischen Handelsrechtes, JBl. 1946, 224 f. und a. a. O. JBl. 1965, 493 f.; NZ 1971, 110; Würdinger römisch eins, 344 Anmerkung 44 und 45 zu 22 HGB; Schlegelberger[5] römisch eins, 226 Anmerkung 20 zu Paragraph 22, HGB), wobei allerdings dieselben Personen mehrere Handelsgesellschaften mit verschiedenen Unternehmungen bilden könnten, d. h. daß also dieselben Personen in der erwerbenden und in der zur Weiterführung zu bildenden Gesellschaft als Gesellschafter sein könnten (Würdinger römisch eins, 280 Anmerkung 7 zu Paragraph 17, HGB; Fischer im Großkomm. z. HGB II/1, 32 f. Anmerkung 29 zu Paragraph 105, HGB).
Nicht einheitlich gelöst werde die Frage, die hier erheblich sein könnte, ob auch eine Personalhandelsgesellschaft (OGH, KG) mit Gestattung des bisherigen Inhabers (eines Einzelkaufmannes) bei selbständiger Weiterführung des erworbenen Handelsgeschäftes für dieses dessen bisher gebrauchte Personenfirma und für sich selbst die eigene Firma behalten dürfe.
Die Zulässigkeit sei vom Obersten Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1911 bejaht worden (AC 3029), weiter von Demelius in Staub - Pisko[3] I, 139 zu Art. 15 AHGB und 197 zu Art. 22 AHGB, ebenso von Wahle in ÖJZ 1961, 111 und ihm folgend vom Oberlandesgericht Graz in der Entscheidung EvBl. 1962/165 = NJW, 1962, 208 f. mit Anm. von Nies (falls es sich hier um die selbständige Weiterführung zweier Handelsgeschäfte gehandelt habe), sowie von Gellis, Nachtrag 1965, 86.Die Zulässigkeit sei vom Obersten Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1911 bejaht worden (AC 3029), weiter von Demelius in Staub - Pisko[3] römisch eins, 139 zu Artikel 15, AHGB und 197 zu Artikel 22, AHGB, ebenso von Wahle in ÖJZ 1961, 111 und ihm folgend vom Oberlandesgericht Graz in der Entscheidung EvBl. 1962/165 = NJW, 1962, 208 f. mit Anmerkung von Nies (falls es sich hier um die selbständige Weiterführung zweier Handelsgeschäfte gehandelt habe), sowie von Gellis, Nachtrag 1965, 86.
Verneint werde die Zulässigkeit dieser Führung zweier Firmen durch eine Personalhandelsgesellschaft insbesondere von Demelius JBl. 1965, 493; vom Oberlandesgericht Wien in den Entscheidungen NZ 1969, 26 f. und 1971, 110, sowie von Würdinger I, 344 Anm. 44 und 45 zu § 22 HGB und I, 279 f. Anm. 7 zu § 17 HGB; Schlegelberger - Gessler[4] II, 996, sowie Schlegelberger [5] I, 183 f. Anm. 6. Demelius, JBl. 1965, 493, verweise auf Krieger - Lenz, Firma und Handelsregister 282 Anm. 10 zu § 40 HVR über den Verkauf mit Firma an eine OHG oder KG, was so geschehen könne, daß entweder die OHG oder KG die Firma ändere oder die Gesellschafter der OHG oder KG als Gesellschafter in das bestehende Handelsgeschäft einträten, also zur Fortführung des von ihnen erworbenen Handelsgeschäftes eine neue zweite Handelsgesellschaft grundeten; das Schweigen der Handelsregisterverfügung über die Personalhandelsgesellschaft als Firmenfortführerin dürfe jedenfalls nicht dahin gedeutet werden, daß die für die erwerbende Kapitalhandelsgesellschaft vorgeschriebene Registerberichtigung für die Personalhandelsgesellschaft unanwendbar sei. Damit im Zusammenhang stehe das Argument von Würdinger I, 236 Anm. 3, zu § 13 HGB, daß Handelsgesellschaften nur eine Hauptniederlassung haben könnten, weil sich dies aus § 106 bzw. § 161 Abs. 2 HGB ergebe. Beide Autoren meinten also, daß eine Personalhandelsgesellschaft eine weitere Personalhandelsgesellschaft zur Fortführung der Firma der erworbenen Personenfirma (samt Geschäft) bilden müßte. Würdinger I, 279 Anm. 7 zu § 17 HGB meine weiter (nachdem er in I, 307 Anm. 1 zu § 19 HGB eingeräumt habe, daß § 19 HGB nur die neu gebildete Firma einer OHG oder KG betreffe), eine Überordnung des Interesses an der Erhaltung des Firmenwertes über dem, daß im Handelsverkehr die auftretenden Rechtspersönlichkeiten unterscheidbar sein sollten, um Täuschungen des Publikums zu vermeiden, könne nicht Platz greifen, denn wenn derselbe Geschäftsinhaber unter verschiedenen Firmen auftrete, bestehe die Gefahr, daß das Publikum dadurch irregeführt werde. Diesem Argument folgten auch die angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien, wenn sie die Firmenweiterführung durch eine Personalhandelsgesellschaft als unzulässig ablehnte. Soweit diese sowie RGZ 85, 399 und die Entscheidung NJW 1963, 1062-1064 und die Anmerkung von George hiezu auch darauf Bezug nähmen, daß die Firma der Personalhandelsgesellschaft Handelsname und Identitätsbezeichnung zugleich sei und dies gegen die Zulässigkeit einer Firmenfortführung durch solche Gesellschaften bei Beibehaltung und Weiterbenützung ihrer eigenen bisherigen Firma spräche, so werde diese Ansicht von Schlegelberger[5] I, 184 Anm. 6 zu § 17 HGB nicht geteilt; er meine, daß dieses Argument nicht auf das Schweigen des Gesetzgebers in § 22 Abs. 1 HGB Bedacht nehme, wo eine Aufgabe der bisherigen Firma nicht verlangt werde; er folgere aber aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit, wonach die Firma über die sonstigen Verhältnisse nicht täuschen dürfe, die Unzulässigkeit der Führung zweier Firmen nebeneinander durch eine Personalhandelsgesellschaft (s. auch I, 179 unten). Insbesondere müsse, wenn in der übernehmenden Personalhandelsgesellschaft keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden sei, also im Regelfalle bei einer GmbH & Co. KG, unbedingt daran festgehalten werden, daß in der Firma der Umstand, daß persönlich haftender Gesellschafter nur eine Kapitalhandelsgesellschaft sei, in der Firma deutlich zum Ausdruck komme (Schlegelberger[5] I, 226 Anm. 20 zu § 22 HGB). An anderer Stelle verlange er, den Grundsatz der Firmenwahrheit in seinem materiellen Gehalt zu verwirklichen.Verneint werde die Zulässigkeit dieser Führung zweier Firmen durch eine Personalhandelsgesellschaft insbesondere von Demelius JBl. 1965, 493; vom Oberlandesgericht Wien in den Entscheidungen NZ 1969, 26 f. und 1971, 110, sowie von Würdinger römisch eins, 344 Anmerkung 44 und 45 zu Paragraph 22, HGB und römisch eins, 279 f. Anmerkung 7 zu Paragraph 17, HGB; Schlegelberger - Gessler[4] römisch zwei, 996, sowie Schlegelberger [5] römisch eins, 183 f. Anmerkung 6. Demelius, JBl. 1965, 493, verweise auf Krieger - Lenz, Firma und Handelsregister 282 Anmerkung 10 zu Paragraph 40, HVR über den Verkauf mit Firma an eine OHG oder KG, was so geschehen könne, daß entweder die OHG oder KG die Firma ändere oder die Gesellschafter der OHG oder KG als Gesellschafter in das bestehende Handelsgeschäft einträten, also zur Fortführung des von ihnen erworbenen Handelsgeschäftes eine neue zweite Handelsgesellschaft grundeten; das Schweigen der Handelsregisterverfügung über die Personalhandelsgesellschaft als Firmenfortführerin dürfe jedenfalls nicht dahin gedeutet werden, daß die für die erwerbende Kapitalhandelsgesellschaft vorgeschriebene Registerberichtigung für die Personalhandelsgesellschaft unanwendbar sei. Damit im Zusammenhang stehe das Argument von Würdinger römisch eins, 236 Anmerkung 3, zu Paragraph 13, HGB, daß Handelsgesellschaften nur eine Hauptniederlassung haben könnten, weil sich dies aus Paragraph 106, bzw. Paragraph 161, Absatz 2, HGB ergebe. Beide Autoren meinten also, daß eine Personalhandelsgesellschaft eine weitere Personalhandelsgesellschaft zur Fortführung der Firma der erworbenen Personenfirma (samt Geschäft) bilden müßte. Würdinger römisch eins, 279 Anmerkung 7 zu Paragraph 17, HGB meine weiter (nachdem er in römisch eins, 307 Anmerkung 1 zu Paragraph 19, HGB eingeräumt habe, daß Paragraph 19, HGB nur die neu gebildete Firma einer OHG oder KG betreffe), eine Überordnung des Interesses an der Erhaltung des Firmenwertes über dem, daß im Handelsverkehr die auftretenden Rechtspersönlichkeiten unterscheidbar sein sollten, um Täuschungen des Publikums zu vermeiden, könne nicht Platz greifen, denn wenn derselbe Geschäftsinhaber unter verschiedenen Firmen auftrete, bestehe die Gefahr, daß das Publikum dadurch irregeführt werde. Diesem Argument folgten auch die angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien, wenn sie die Firmenweiterführung durch eine Personalhandelsgesellschaft als unzulässig ablehnte. Soweit diese sowie RGZ 85, 399 und die Entscheidung NJW 1963, 1062-1064 und die Anmerkung von George hiezu auch darauf Bezug nähmen, daß die Firma der Personalhandelsgesellschaft Handelsname und Identitätsbezeichnung zugleich sei und dies gegen die Zulässigkeit einer Firmenfortführung durch solche Gesellschaften bei Beibehaltung und Weiterbenützung ihrer eigenen bisherigen Firma spräche, so werde diese Ansicht von Schlegelberger[5] römisch eins, 184 Anmerkung 6 zu Paragraph 17, HGB nicht geteilt; er meine, daß dieses Argument nicht auf das Schweigen des Gesetzgebers in Paragraph 22, Absatz eins, HGB Bedacht nehme, wo eine Aufgabe der bisherigen Firma nicht verlangt werde; er folgere aber aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit, wonach die Firma über die sonstigen Verhältnisse nicht täuschen dürfe, die Unzulässigkeit der Führung zweier Firmen nebeneinander durch eine Personalhandelsgesellschaft (s. auch römisch eins, 179 unten). Insbesondere müsse, wenn in der übernehmenden Personalhandelsgesellschaft keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden sei, also im Regelfalle bei einer GmbH & Co. KG, unbedingt daran festgehalten werden, daß in der Firma der Umstand, daß persönlich haftender Gesellschafter nur eine Kapitalhandelsgesellschaft sei, in der Firma deutlich zum Ausdruck komme (Schlegelberger[5] römisch eins, 226 Anmerkung 20 zu Paragraph 22, HGB). An anderer Stelle verlange er, den Grundsatz der Firmenwahrheit in seinem materiellen Gehalt zu verwirklichen.
Demgegenüber sei darauf zu verweisen, daß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus 1911 (AC 3029) zu Art. 22 AHGB (der dem § 22 HGB entspreche) und worin ausgesprochen worden sei, daß wer immer nach dieser Gesetzesstelle eine Firma erwerbe, diese fortführen dürfe, der Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofes von 1907 (Jud. 177 = AC 2618) vorausgegangen sei. Diese Entscheidung habe zwar den Fall betroffen, daß aus einer OHG der eine Gesellschafter ausgeschieden sei, aber die Entscheidung greife ganz allgemein auf die Entstehungsgeschichte des Art. 22 AHGB zurück und führe auf Grund dessen aus, die Meinung, wonach das Prinzip der Firmenwahrheit eine zwingende Norm sei, die nicht nur im Zeitpunkt des Entstehens der Firma, sondern fortdauernd wirke, lasse sich, wenn aus ihr abgeleitet werden solle, daß mindestens die rechtliche Qualifikation der Inhaberschaft in der Firma jederzeit wahrheitsgemäß angegeben werden müsse, mit Art. 22 AHGB nicht in Einklang bringen. Denn dort sei das Recht der Firmenfortführung, die Zustimmung des bisherigen Inhabers vorausgesetzt, ohne Einschränkung dem Nachfolger eingeräumt worden. Der Grundsatz der Firmenwahrheit sei also, wie auch das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung NZ 1969, 91 ausgesprochen habe, nur bei Neugrundung einer Firma zu erachten und erleide durch die Bestimmungen der §§ 22 und 24 HGB, weitgehende Einschränkungen.Demgegenüber sei darauf zu verweisen, daß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus 1911 (AC 3029) zu Artikel 22, AHGB (der dem Paragraph 22, HGB entspreche) und worin ausgesprochen worden sei, daß wer immer nach dieser Gesetzesstelle eine Firma erwerbe, diese fortführen dürfe, der Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofes von 1907 (Jud. 177 = AC 2618) vorausgegangen sei. Diese Entscheidung habe zwar den Fall betroffen, daß aus einer OHG der eine Gesellschafter ausgeschieden sei, aber die Entscheidung greife ganz allgemein auf die Entstehungsgeschichte des Artikel 22, AHGB zurück und führe auf Grund dessen aus, die Meinung, wonach das Prinzip der Firmenwahrheit eine zwingende Norm sei, die nicht nur im Zeitpunkt des Entstehens der Firma, sondern fortdauernd wirke, lasse sich, wenn aus ihr abgeleitet werden solle, daß mindestens die rechtliche Qualifikation der Inhaberschaft in der Firma jederzeit wahrheitsgemäß angegeben werden müsse, mit Artikel 22, AHGB nicht in Einklang bringen. Denn dort sei das Recht der Firmenfortführung, die Zustimmung des bisherigen Inhabers vorausgesetzt, ohne Einschränkung dem Nachfolger eingeräumt worden. Der Grundsatz der Firmenwahrheit sei also, wie auch das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung NZ 1969, 91 ausgesprochen habe, nur bei Neugrundung einer Firma zu erachten und erleide durch die Bestimmungen der Paragraphen 22 und 24 HGB, weitgehende Einschränkungen.
Was den Grundsatz der Firmeneinheit betreffe, habe, wie schon dargetan, Schlegelberger[5] eingeräumt, daß er dem Gesetz nicht entnommen werden könne. § 22 HGB sei eben, wie sich aus Jud. 177 = AC 2618 ergebe, die Spezialregelung gegenüber den in §§ 17 bis 19 HGB enthaltenen Bestimmungen bzw. jenen, die im allgemeinen hinsichtlich der Personalhandelsgesellschaften in §§ 105 und 161 HGB getroffen worden seien. Demelius selbst habe im übrigen seinerzeit ebenfalls den Standpunkt vertreten, daß eine Kommanditgesellschaft, unbeschadet der Fortführung der Firma für ihr altes Handelsgewerbe, das neu erworbene Handelsgewerbe unter der hiefür bisher verwendeten Firma fortführen könne (in Staub - Pisko[3] I, 139 zu Art. 15 und in I, 197 zu Art. 22 AHGB). Ausgenommen von der unbedingten Anwendbarkeit des § 22 HGB seien lediglich die Kapitalhandelsgesellschaften, und zwar kraft besonderer gesetzlicher Anordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GmbHG; § 4 AktG 1965). Die GmbH & Co. KG sei aber als Kommanditgesellschaft eine Personalhandelsgesellschaft, weshalb in ihrem Falle die Bestimmungen über die Firmenfortführung gemäß § 22 Abs. 1 HGB voll und uneingeschränkt angewendet werden könnten, sofern, wie es auf Grund dieser Gesetzesstelle stets erforderlich sei, das erworbene Handelsgewerbe neben dem von der Handelsgesellschaft schon vordem betriebenen Handelsgeschäft selbständig fortgeführt werde.Was den Grundsatz der Firmeneinheit betreffe, habe, wie schon dargetan, Schlegelberger[5] eingeräumt, daß er dem Gesetz nicht entnommen werden könne. Paragraph 22, HGB sei eben, wie sich aus Jud. 177 = AC 2618 ergebe, die Spezialregelung gegenüber den in Paragraphen 17 bis 19 HGB enthaltenen Bestimmungen bzw. jenen, die im allgemeinen hinsichtlich der Personalhandelsgesellschaften in Paragraphen 105 und 161 HGB getroffen worden seien. Demelius selbst habe im übrigen seinerzeit ebenfalls den Standpunkt vertreten, daß eine Kommanditgesellschaft, unbeschadet der Fortführung der Firma für ihr altes Handelsgewerbe, das neu erworbene Handelsgewerbe unter der hiefür bisher verwendeten Firma fortführen könne (in Staub - Pisko[3] römisch eins, 139 zu Artikel 15 und in römisch eins, 197 zu Artikel 22, AHGB). Ausgenommen von der unbedingten Anwendbarkeit des Paragraph 22, HGB seien lediglich die Kapitalhandelsgesellschaften, und zwar kraft besonderer gesetzlicher Anordnung (Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 und Absatz 2, GmbHG; Paragraph 4, AktG 1965). Die GmbH & Co. KG sei aber als Kommanditgesellschaft eine Personalhandelsgesellschaft, weshalb in ihrem Falle die Bestimmungen über die Firmenfortführung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, HGB voll und uneingeschränkt angewendet werden könnten, sofern, wie es auf Grund dieser Gesetzesstelle stets erforderlich sei, das erworbene Handelsgewerbe neben dem von der Handelsgesellschaft schon vordem betriebenen Handelsgeschäft selbständig fortgeführt werde.
Schließlich sei es aber auch nicht stichhältig, daß bei Führung einer Personenfirma durch eine GmbH & Co. KG im Wege der Firmennachfolge (also in durchaus geregelter und durch das Registergericht kontrollierter Weise) dem Publikum etwas Nachteiliges vorgetäuscht würde, wie dies insbesondere von Schlegelberger[5] I, 226 behauptet werde. Es sei gewiß zutreffend, daß der persönlich haftende Gesellschafter, sofern er eine natürliche Person sei, den Gläubigern der OHG bzw. KG unbeschränkt mit seinem Vermögen hafte. Aber in dieser Weise hafte auch das Vermögen einer GmbH, wenn sie der persönlich haftende Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sei (ebenso Hiesmayr, Die GmbH & Co. KG im Blickfeld des Registerführers, NZ 1961, 165 f.). Es sei lediglich eine Tatfrage, ob im Einzelfall der persönlich haftende Gesellschafter, der eine natürliche Person sei, über mehr Vermögen verfüge und in der Lage sei, zur Deckung der Schulden auch in Zukunft solches zu erwerben, oder ob die betreffende GmbH im gegebenen Falle als einziger persönlich haftender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG kapitalkräftiger und besser zum fortdauernden Erwerb organisiert sei. Jedenfalls werde sie strenger überwacht als der Einzelkaufmann, wie auch aus den Bestimmungen in § 144 FGG und § 2 AmtsLG ersichtlich sei. Wahle weise in ÖJZ 1961, 111, im übrigen sehr zutreffend darauf hin, daß weder beim Einzelkaufmann noch bei den Personalhandelsgesellschaften der Besitz eines Privatvermögens die Voraussetzung für den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens sei, gebe es doch auch Kaufleute, die überhaupt keine Geschäftsvermögen, sondern nur Schulden hätten. Auch sei die Gefahr einer Täuschung der beteiligten Verkehrskreise erheblich größer, wenn zum Erwerb des Geschäfts mit der Personenfirma eine neue Personalhandelsgesellschaft gebildet werden müsse. Denn dann wäre nicht ersichtlich, daß sich diese Personen bereits zu einer anderen Personalhandelsgesellschaft zusammengeschlossen hätten, was aber naturgemäß einen Einfluß auf das Ausmaß der Haftungsmöglichkeit für allfällige Schulden der neuen Gesellschaft habe. Sei als neuer Inhaber jedoch die Kommanditgesellschaft selbst eingetragen, so sei dieser Umstand sofort aus der Registereintragung selbst offenkundig.Schließlich sei es aber auch nicht stichhältig, daß bei Führung einer Personenfirma durch eine GmbH & Co. KG im Wege der Firmennachfolge (also in durchaus geregelter und durch das Registergericht kontrollierter Weise) dem Publikum etwas Nachteiliges vorgetäuscht würde, wie dies insbesondere von Schlegelberger[5] römisch eins, 226 behauptet werde. Es sei gewiß zutreffend, daß der persönlich haftende Gesellschafter, sofern er eine natürliche Person sei, den Gläubigern der OHG bzw. KG unbeschränkt mit seinem Vermögen hafte. Aber in dieser Weise hafte auch das Vermögen einer GmbH, wenn sie der persönlich haftende Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sei (ebenso Hiesmayr, Die GmbH & Co. KG im Blickfeld des Registerführers, NZ 1961, 165 f.). Es sei lediglich eine Tatfrage, ob im Einzelfall der persönlich haftende Gesellschafter, der eine natürliche Person sei, über mehr Vermögen verfüge und in der Lage sei, zur Deckung der Schulden auch in Zukunft solches zu erwerben, oder ob die betreffende GmbH im gegebenen Falle als einziger persönlich haftender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG kapitalkräftiger und besser zum fortdauernden Erwerb organisiert sei. Jedenfalls werde sie strenger überwacht als der Einzelkaufmann, wie auch aus den Bestimmungen in Paragraph 144, FGG und Paragraph 2, AmtsLG ersichtlich sei. Wahle weise in ÖJZ 1961, 111, im übrigen sehr zutreffend darauf hin, daß weder beim Einzelkaufmann noch bei den Personalhandelsgesellschaften der Besitz eines Privatvermögens die Voraussetzung für den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens sei, gebe es doch auch Kaufleute, die überhaupt keine Geschäftsvermögen, sondern nur Schulden hätten. Auch sei die Gefahr einer Täuschung der beteiligten Verkehrskreise erheblich größer, wenn zum Erwerb des Geschäfts mit der Personenfirma eine neue Personalhandelsgesellschaft gebildet werden müsse. Denn dann wäre nicht ersichtlich, daß sich diese Personen bereits zu einer anderen Personalhandelsgesellschaft zusammengeschlossen hätten, was aber naturgemäß einen Einfluß auf das Ausmaß der Haftungsmöglichkeit für allfällige Schulden der neuen Gesellschaft habe. Sei als neuer Inhaber jedoch die Kommanditgesellschaft selbst eingetragen, so sei dieser Umstand sofort aus der Registereintragung selbst offenkundig.
Die dargelegten Erwägungen zeigten, daß die Sache noch nicht spruchreif sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht zunächst gemäß §§ 126 FGG und 23 HRV ein Gutachten der Handelskammer darüber einzuholen haben, ob das von der Firma H ... ausgeübte Gewerbe als Vollhandelsgewerbe anzusehen sei (Krieger - Lenz, Firma und Handelsrecht, 104) und ob ihr Geschäft mit dem der Kommanditgesellschaft vereinigt worden sei oder neben der GmbH & Co. KG selbständig (s. dazu Würdinger, Anm. I zu § 13 HGB) weitergeführt werde. Allenfalls würden dazu auch eigene Erhebungen des Registergerichtes erforderlich sein, wenn durch das Gutachten die Tatsachengrundlage nicht genügend geklärt werden könne.Die dargelegten Erwägungen zeigten, daß die Sache noch nicht spruchreif sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht zunächst gemäß Paragraphen 126, FGG und 23 HRV ein Gutachten der Handelskammer darüber einzuholen haben, ob das von der Firma H ... ausgeübte Gewerbe als Vollhandelsgewerbe anzusehen sei (Krieger - Lenz, Firma und Handelsrecht, 104) und ob ihr Geschäft mit dem der Kommanditgesellschaft vereinigt worden sei oder neben der GmbH & Co. KG selbständig (s. dazu Würdinger, Anmerkung römisch eins zu Paragraph 13, HGB) weitergeführt werde. Allenfalls würden dazu auch eigene Erhebungen des Registergerichtes erforderlich sein, wenn durch das Gutachten die Tatsachengrundlage nicht genügend geklärt werden könne.
Weiter liege nur eine Photokopie des Kaufvertrages vom 27. Dezember 1972 vor, wobei weder die Übereinstimmung mit dem Original noch die Echtheit der Unterschriften der Käuferin und des Verkäufers als bestätigt aufschienen noch hinsichtlich der GmbH & Co. KG ersichtlich sei, wer für diese eingeschritten sei, ob diese Person zeichnungsberechtigt gewesen und ob die Zeichnung zutreffend sei. Schließlich sei noch nicht geprüft, ob die M S GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen sei und wer als Geschäftsführer für die genannte GmbH zeichnungsberechtigt sei. Diesfalls werde also das Erstgericht unter Fristsetzung gemäß § 26 HRV die erforderlichen Aufträge zu erteilen bzw. selbst die entscheidungswesentlichen Registerstände aktenkundig zu machen haben.Weiter liege nur eine Photokopie des Kaufvertrages vom 27. Dezember 1972 vor, wobei weder die Übereinstimmung mit dem Original noch die Echtheit der Unterschriften der Käuferin und des Verkäufers als bestätigt aufschienen noch hinsichtlich der GmbH & Co. KG ersichtlich sei, wer für diese eingeschritten sei, ob diese Person zeichnungsberechtigt gewesen und ob die Zeichnung zutreffend sei. Schließlich sei noch nicht geprüft, ob die M S GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen sei und wer als Geschäftsführer für die genannte GmbH zeichnungsberechtigt sei. Diesfalls werde also das Erstgericht unter Fristsetzung gemäß Paragraph 26, HRV die erforderlichen Aufträge zu erteilen bzw. selbst die entscheidungswesentlichen Registerstände aktenkundig zu machen haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Finanzprokuratur nicht Folge.