[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
[4] 1. Das Rekursgericht hat sich mit den vom Rechtsmittel behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz auseinandergesetzt und diese verneint. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Die Frage, ob im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung des eingangs dargestellten Grundsatzes in Betracht kommt, lässt sich regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RS0050037 [T18]). Gründe dafür werden im Revisionsrekurs nicht konkret dargetan; sie sind auch nicht ersichtlich. 1. Das Rekursgericht hat sich mit den vom Rechtsmittel behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz auseinandergesetzt und diese verneint. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Die Frage, ob im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung des eingangs dargestellten Grundsatzes in Betracht kommt, lässt sich regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (RS0050037 [T18]). Gründe dafür werden im Revisionsrekurs nicht konkret dargetan; sie sind auch nicht ersichtlich.
[5] Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt (vgl RS0121265 [T4]), können zwar auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden (RS0121265). Der Vater behauptet hier aber zum einen – unrichtig –, er sei unvertreten, und zum anderen, er sei schlecht vertreten gewesen, was keinen Verfahrensmangel und noch weniger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht begründet. Die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG zählt vergleiche RS0121265 [T4]), können zwar auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden (RS0121265). Der Vater behauptet hier aber zum einen – unrichtig –, er sei unvertreten, und zum anderen, er sei schlecht vertreten gewesen, was keinen Verfahrensmangel und noch weniger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht begründet.
[6] 2. Nach § 211 ZPO (hier iVm § 22 AußStrG) liefert das in Entsprechung der Vorschriften errichtete Protokoll, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis. § 210 ZPO sieht Kontroll- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien an der Endfassung des Verhandlungsprotokolls vor. 2. Nach Paragraph 211, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG) liefert das in Entsprechung der Vorschriften errichtete Protokoll, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis. Paragraph 210, ZPO sieht Kontroll- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien an der Endfassung des Verhandlungsprotokolls vor.
[7] Der vom Vater erst am 9. 12. 2025 (ohne anwaltliche Vertretung) überreichte Antrag auf Protokollberichtigung, wonach das Protokoll der Verhandlung vom 20. 11. 2025 in wesentlichen Punkten ungenau sei und nicht den tatsächlichen Inhalt der Verhandlung wiedergebe, entspricht nicht den Vorgaben des § 210 ZPO. Der vom Vater erst am 9. 12. 2025 (ohne anwaltliche Vertretung) überreichte Antrag auf Protokollberichtigung, wonach das Protokoll der Verhandlung vom 20. 11. 2025 in wesentlichen Punkten ungenau sei und nicht den tatsächlichen Inhalt der Verhandlung wiedergebe, entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 210, ZPO.
[8] 3. Wenn der Vater erstmals (und damit ohnehin verspätet [vgl § 49 AußStrG]) im Rekurs die Anforderung von Unterlagen von einem bestimmten Kindergarten begehrt, ist dies mit den Grundsätzen eines Eilverfahrens keinesfalls vereinbar (vgl RS0109515 [T27]). 3. Wenn der Vater erstmals (und damit ohnehin verspätet [vgl Paragraph 49, AußStrG]) im Rekurs die Anforderung von Unterlagen von einem bestimmten Kindergarten begehrt, ist dies mit den Grundsätzen eines Eilverfahrens keinesfalls vereinbar vergleiche RS0109515 [T27]).
[9] 4. Nachträgliche Ergänzungen des Rechtsmittels sind auch im außerstreitigen Verfahren unzulässig (vgl RS0007007 [vgl T3]). Am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist gerade in einem Verfahren nach einem internationalen Übereinkommen, das ein „schnellstmögliches“ Verfahren verlangt (Art 2 HKÜ), festzuhalten (3 Ob 89/05t; vgl hier überdies Art 24 Brüssel IIb-VO). 4. Nachträgliche Ergänzungen des Rechtsmittels sind auch im außerstreitigen Verfahren unzulässig vergleiche RS0007007 [vgl T3]). Am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist gerade in einem Verfahren nach einem internationalen Übereinkommen, das ein „schnellstmögliches“ Verfahren verlangt (Artikel 2, HKÜ), festzuhalten (3 Ob 89/05t; vergleiche hier überdies Artikel 24, Brüssel IIb-VO).
[10] 5. Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art 1 lit a HKÜ). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, es ergebe sich aus der Präambel des Übereinkommens (... um eine sofortige Rückgabe in „den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen“ ...), dass sicherzustellen ist, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts (Ursprungsstaat) zurückkehrt (stRsp). Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch dort zurückgehalten werden (RS0109515 [T8]; 6 Ob 152/17x ErwGr 1.; 6 Ob 26/12k). 5. Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Artikel eins, Litera a, HKÜ). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, es ergebe sich aus der Präambel des Übereinkommens (... um eine sofortige Rückgabe in „den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen“ ...), dass sicherzustellen ist, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts (Ursprungsstaat) zurückkehrt (stRsp). Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch dort zurückgehalten werden (RS0109515 [T8]; 6 Ob 152/17x ErwGr 1.; 6 Ob 26/12k).
[11] 6.1. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RS0108449 [T2]; RS0006737; RS0006379 [T4]; zum Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ vgl 6 Ob 111/25d Rz 6 mwN). Es besteht daher eine Bindung an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen (6 Ob 153/24d Rz 5). Eine rechtliche Überprüfung der bekämpften Entscheidung im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof setzt daher voraus, dass der Rechtsmittelwerber auf Basis des festgestellten Sachverhalts argumentiert (vgl RS0043312 [T12]) und ihn auch – soweit für eine bestimmte Frage wesentlich – vollständig berücksichtigt (vgl 6 Ob 43/26f Rz 4; 6 Ob 103/23z Rz 2). 6.1. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RS0108449 [T2]; RS0006737; RS0006379 [T4]; zum Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ vergleiche 6 Ob 111/25d Rz 6 mwN). Es besteht daher eine Bindung an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen (6 Ob 153/24d Rz 5). Eine rechtliche Überprüfung der bekämpften Entscheidung im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof setzt daher voraus, dass der Rechtsmittelwerber auf Basis des festgestellten Sachverhalts argumentiert vergleiche RS0043312 [T12]) und ihn auch – soweit für eine bestimmte Frage wesentlich – vollständig berücksichtigt vergleiche 6 Ob 43/26f Rz 4; 6 Ob 103/23z Rz 2).
[12] 6.2. Wenn die Vorinstanzen daher ausgehend von dem vom Vater geltend gemachten Zeitpunkt der behaupteten widerrechtlichen Verbringung im Oktober 2024 und den Feststellungen, wonach die Kinder zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit Jänner 2023 in Österreich hatten, von keinem widerrechtlichen Verbringen der Kinder durch die Mutter ausgingen, ist dies nicht zu beanstanden.