a) Zum anzuwendenden Recht, zum Bestehen eines (Mit-)Sorgerechts des Vaters und zum „gewöhnlichen Aufenthalt" der Kinder: Zutreffend und auch in dritter Instanz von den Parteien nicht bekämpft hatten die Vorinstanzen die Frage der Rückführung der beiden Kinder nach dem HKÜ geprüft. Nach dessen Art 12 Abs 1 ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses iSd Art 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wurde und bei Eingang des Antrags bei der Behörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr - was hier der Fall ist - verstrich. Diese Bestimmung bildet die materielle Rechtsgrundlage für eine Rückgabeanordnung (1 Ob 550/92 = SZ 65/64 = EvBl 1992/144).a) Zum anzuwendenden Recht, zum Bestehen eines (Mit-)Sorgerechts des Vaters und zum „gewöhnlichen Aufenthalt" der Kinder: Zutreffend und auch in dritter Instanz von den Parteien nicht bekämpft hatten die Vorinstanzen die Frage der Rückführung der beiden Kinder nach dem HKÜ geprüft. Nach dessen Artikel 12, Absatz eins, ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses iSd Artikel 3, widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wurde und bei Eingang des Antrags bei der Behörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr - was hier der Fall ist - verstrich. Diese Bestimmung bildet die materielle Rechtsgrundlage für eine Rückgabeanordnung (1 Ob 550/92 = SZ 65/64 = EvBl 1992/144).
Zutreffend ist das von den Vorinstanzen bejahte widerrechtliche Verbringen der beiden Kinder durch die Mutter nach Österreich nach Art 3 HKÜ und die Beurteilung nach italienischem Sachrecht. Nach Art 3 HKÜ gilt das Verbringen eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person ... allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Schon wiederholt hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass es sich dabei um eine international-privatrechtliche Gesamtverweisung handelt (1 Ob 614/90 = SZ 63/131 = JBl 1991, 389 = EFSlg 27/1; 2 Ob 596/91 = EFSlg 69.675; 1 Ob 532/92 = ZfRV 1993, 34 = EFSlg 69.675; RIS-Justiz RS0074559). Mit dieser Rsp stimmt auch die deutsche Lehre überein (Siehr in MünchKomm BGB3 Art 19 EGBG Anh II Rz 25; Kegel in Soergel, BGB12 Vor Art 19 Rz 106). Dies führt, wie das Rekursgericht richtig darlegte, zur Anknüpfung nach Art 3 MSA (4 Ob 88/98i mwN). Folge ist nun nicht, wie die Mutter vermeint, eine Verweisung auf österreichisches Recht, sind doch die maßgebenden Bestimmungen des MSA als das anzuwendende italienische Kollisionsrecht anzusehen, weshalb dieses (im Übrigen so auch nach § 3 IPRG) so anzuwenden ist, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird (Verschraegen in Rummel3 § 5 IPRG Rz 13). Da Art 3 MSA den hier vorliegenden Fall der Doppelstaatsbürgerschaft von ins Ausland verbrachten Kindern nicht regelt, kann es letztlich offen bleiben, ob diese Frage nach dem hier anzuwendenden italienischen IPR oder analog Art 4 MSA nach jenem Recht zu beurteilen ist, mit dem die beiden Kinder am engsten verbunden sind (vgl. dazu 8 Ob 618/89 = EvBl 1990/35; 2 Ob 609/89 = IPRax 1992, 176 [Mottl], je mwN; RIS-Justiz RS0074312); Siehr aaO Art 19 BGB Anh I Rz 174 mwN). Letzteres ist unter den gegebenen Umständen hier gleichfalls das italienische Recht, weil beide Kinder zur Zeit der Verbringung nach Österreich bisher praktisch ihr ganzes Leben in Italien verbracht hatten und einziger Anknüpfungspunkt an Österreich ihre eigene (zweite) Staatsbürgerschaft sowie die Staatsbürgerschaft ihrer Mutter darstellen könnte. Da auch in Italien „Mehrstaatler" mit auch italienischer Staatsangehörigkeit kollisionsrechtlich wie Inländer, somit wie Italiener behandelt werden (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien, 26 und FN 43), würde auch das autonome italienische Kollisionsrecht zur Anwendung italienischen Sachrechts in der Frage der Obsorge des Vaters führen.Zutreffend ist das von den Vorinstanzen bejahte widerrechtliche Verbringen der beiden Kinder durch die Mutter nach Österreich nach Artikel 3, HKÜ und die Beurteilung nach italienischem Sachrecht. Nach Artikel 3, HKÜ gilt das Verbringen eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person ... allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Schon wiederholt hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass es sich dabei um eine international-privatrechtliche Gesamtverweisung handelt (1 Ob 614/90 = SZ 63/131 = JBl 1991, 389 = EFSlg 27/1; 2 Ob 596/91 = EFSlg 69.675; 1 Ob 532/92 = ZfRV 1993, 34 = EFSlg 69.675; RIS-Justiz RS0074559). Mit dieser Rsp stimmt auch die deutsche Lehre überein (Siehr in MünchKomm BGB3 Artikel 19, EGBG Anh römisch zwei Rz 25; Kegel in Soergel, BGB12 Vor Artikel 19, Rz 106). Dies führt, wie das Rekursgericht richtig darlegte, zur Anknüpfung nach Artikel 3, MSA (4 Ob 88/98i mwN). Folge ist nun nicht, wie die Mutter vermeint, eine Verweisung auf österreichisches Recht, sind doch die maßgebenden Bestimmungen des MSA als das anzuwendende italienische Kollisionsrecht anzusehen, weshalb dieses (im Übrigen so auch nach Paragraph 3, IPRG) so anzuwenden ist, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird (Verschraegen in Rummel3 Paragraph 5, IPRG Rz 13). Da Artikel 3, MSA den hier vorliegenden Fall der Doppelstaatsbürgerschaft von ins Ausland verbrachten Kindern nicht regelt, kann es letztlich offen bleiben, ob diese Frage nach dem hier anzuwendenden italienischen IPR oder analog Artikel 4, MSA nach jenem Recht zu beurteilen ist, mit dem die beiden Kinder am engsten verbunden sind vergleiche dazu 8 Ob 618/89 = EvBl 1990/35; 2 Ob 609/89 = IPRax 1992, 176 [Mottl], je mwN; RIS-Justiz RS0074312); Siehr aaO Artikel 19, BGB Anh römisch eins Rz 174 mwN). Letzteres ist unter den gegebenen Umständen hier gleichfalls das italienische Recht, weil beide Kinder zur Zeit der Verbringung nach Österreich bisher praktisch ihr ganzes Leben in Italien verbracht hatten und einziger Anknüpfungspunkt an Österreich ihre eigene (zweite) Staatsbürgerschaft sowie die Staatsbürgerschaft ihrer Mutter darstellen könnte. Da auch in Italien „Mehrstaatler" mit auch italienischer Staatsangehörigkeit kollisionsrechtlich wie Inländer, somit wie Italiener behandelt werden (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien, 26 und FN 43), würde auch das autonome italienische Kollisionsrecht zur Anwendung italienischen Sachrechts in der Frage der Obsorge des Vaters führen.
Die Frage der bestehenden (Mit-)Obsorge des Vaters ist daher nach italienischem Sachrecht zu beurteilen: Nach Art 316 Abs 2 Codice civile (c.c.) wird die elterliche Gewalt von beiden Elternteilen im gegenseitigen Einvernehmen ausgeübt (144, 317bis Abs 2; 570 StG.; 29 Abs 2 Verf.). Beide Kinder sind außer der Ehe geboren. Gemäß Art 317bis c.c. steht dem Elternteil, der ein nichteheliches Kind anerkannt hat, die elterliche Gewalt über dieses zu. Zufolge Art 261 c.c. bewirkt die Anerkennung für den Elternteil die Übernahme aller Pflichten und aller Rechte, die jener gegenüber elterlichen Kindern hat (147, 148, 317bis, 324; 30 Verf.). Dass im vorliegenden Fall der Vater seine beiden unehelichen Kinder anerkannte, ist nach dem Aktenstand unbestritten. Art 317bis Abs 2 dritter Satz c.c. bestimmt: Leben die Eltern nicht zusammen, so steht die Ausübung der elterlichen Gewalt dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Bis zur Verbringung der Kinder nach Österreich haben aber im vorliegenden Fall die Eltern zusammen gelebt.Die Frage der bestehenden (Mit-)Obsorge des Vaters ist daher nach italienischem Sachrecht zu beurteilen: Nach Artikel 316, Absatz 2, Codice civile (c.c.) wird die elterliche Gewalt von beiden Elternteilen im gegenseitigen Einvernehmen ausgeübt (144, 317bis Absatz 2,; 570 StG.; 29 Absatz 2, Verf.). Beide Kinder sind außer der Ehe geboren. Gemäß Artikel 317 b, i, s, c.c. steht dem Elternteil, der ein nichteheliches Kind anerkannt hat, die elterliche Gewalt über dieses zu. Zufolge Artikel 261, c.c. bewirkt die Anerkennung für den Elternteil die Übernahme aller Pflichten und aller Rechte, die jener gegenüber elterlichen Kindern hat (147, 148, 317bis, 324; 30 Verf.). Dass im vorliegenden Fall der Vater seine beiden unehelichen Kinder anerkannte, ist nach dem Aktenstand unbestritten. Artikel 317 b, i, s, Absatz 2, dritter Satz c.c. bestimmt: Leben die Eltern nicht zusammen, so steht die Ausübung der elterlichen Gewalt dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Bis zur Verbringung der Kinder nach Österreich haben aber im vorliegenden Fall die Eltern zusammen gelebt.
Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Verbringung von Kindern nach dem HKÜ und der Frage des Bestehens eines (Mit-)Sorgerechts nach italienischem Recht kommt entgegen der Auffassung der Mutter ein ihr offenbar vorschwebender Statutenwechsel nicht in Betracht, weil Art 3 HKÜ unmissverständlich an den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes anknüpft (vgl. dazu 2 Ob 80/03h u.a.). Dass daher die Kinder jetzt nur bei der Mutter leben, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Eltern nach der Verbringung der Kinder nach Österreich nicht mehr zusammen leben (Art 317bis Abs 2 dritter Satz c.c.). Abgesehen davon geht der Verweis auf die Ausführungen von Kegel (in Soergel aaO vor Art 19 EGBGB Rz 36) schon deshalb ins Leere, weil hier keine Rede davon ist, dass die Kinder ihre Staatsangehörigkeit zwischenzeitig gewechselt, also etwa die italienische Staatsbürgerschaft aufgegeben hätten. Demnach kommt es auch nicht darauf an, ab welcher Aufenthaltsdauer ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich begründet würde.Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Verbringung von Kindern nach dem HKÜ und der Frage des Bestehens eines (Mit-)Sorgerechts nach italienischem Recht kommt entgegen der Auffassung der Mutter ein ihr offenbar vorschwebender Statutenwechsel nicht in Betracht, weil Artikel 3, HKÜ unmissverständlich an den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes anknüpft vergleiche dazu 2 Ob 80/03h u.a.). Dass daher die Kinder jetzt nur bei der Mutter leben, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Eltern nach der Verbringung der Kinder nach Österreich nicht mehr zusammen leben (Artikel 317 b, i, s, Absatz 2, dritter Satz c.c.). Abgesehen davon geht der Verweis auf die Ausführungen von Kegel (in Soergel aaO vor Artikel 19, EGBGB Rz 36) schon deshalb ins Leere, weil hier keine Rede davon ist, dass die Kinder ihre Staatsangehörigkeit zwischenzeitig gewechselt, also etwa die italienische Staatsbürgerschaft aufgegeben hätten. Demnach kommt es auch nicht darauf an, ab welcher Aufenthaltsdauer ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich begründet würde.
Nicht bestritten wird von der Mutter, dass iSd Art 3 lit b HKÜ der Vater sein Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens gemeinsam mit ihr tatsächlich ausübte (oder - was auch genügen würde - ausgeübt hätte, falls das Verbringen nicht stattgefunden hätte). Da, wie bereits dargelegt wurde, jener Zeitpunkt maßgebend ist, der unmittelbar vor dem Verbringen liegt, kommt es auch auf eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Trennung der Eltern nicht an und daher auch nicht darauf, ob nach Art 317 c.c. die gemeinsame Obsorge durch die Trennung der unehelichen Eltern wegfällt. Es geht auch nicht an, wie es die Mutter tut, den schon mit der Absicht, mit den Kindern nach Österreich zu ziehen, erfolgten Auszug von jenem des Verbringens iSd Art 3 HKÜ zu trennen, der ihrer Ansicht nach zeitlich später gewesen wäre. Aus dem HKÜ ist nicht abzuleiten, dass unter Verbringen nur der Moment des Grenzübertritts gemeint wäre; vielmehr kann nach Art 3 lit a HKÜ durchaus ein länger dauernder Vorgang (Reisebewegung etc.) gemeint sein und es ist auf dessen Beginn abzustellen. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Mutter mit den Kindern nach den Feststellungen noch eine gewisse Zeit - die nur weniger als einen Tag dauerte - zuerst bei einer Bekannten getrennt vom Vater verbrachte. Darüber hinaus sichert die Formulierung, dass es auch ausreicht, wenn das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden wäre, was das Verbringen nicht stattgefunden hätte, dass auch Fälle wie der vorliegende vom HKÜ abgedeckt sind.Nicht bestritten wird von der Mutter, dass iSd Artikel 3, Litera b, HKÜ der Vater sein Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens gemeinsam mit ihr tatsächlich ausübte (oder - was auch genügen würde - ausgeübt hätte, falls das Verbringen nicht stattgefunden hätte). Da, wie bereits dargelegt wurde, jener Zeitpunkt maßgebend ist, der unmittelbar vor dem Verbringen liegt, kommt es auch auf eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Trennung der Eltern nicht an und daher auch nicht darauf, ob nach Artikel 317, c.c. die gemeinsame Obsorge durch die Trennung der unehelichen Eltern wegfällt. Es geht auch nicht an, wie es die Mutter tut, den schon mit der Absicht, mit den Kindern nach Österreich zu ziehen, erfolgten Auszug von jenem des Verbringens iSd Artikel 3, HKÜ zu trennen, der ihrer Ansicht nach zeitlich später gewesen wäre. Aus dem HKÜ ist nicht abzuleiten, dass unter Verbringen nur der Moment des Grenzübertritts gemeint wäre; vielmehr kann nach Artikel 3, Litera a, HKÜ durchaus ein länger dauernder Vorgang (Reisebewegung etc.) gemeint sein und es ist auf dessen Beginn abzustellen. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Mutter mit den Kindern nach den Feststellungen noch eine gewisse Zeit - die nur weniger als einen Tag dauerte - zuerst bei einer Bekannten getrennt vom Vater verbrachte. Darüber hinaus sichert die Formulierung, dass es auch ausreicht, wenn das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden wäre, was das Verbringen nicht stattgefunden hätte, dass auch Fälle wie der vorliegende vom HKÜ abgedeckt sind.
Dass das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ein Teilbereich des sogenannten „Sorgerechts" iSd Art 5 lit a HKÜ ist, ist nicht strittig und entspricht der Rsp. Über die Obsorge für die Kinder ist hier nicht zu entscheiden (Art 19 HKÜ; stRsp, 8 Ob 122/02b mwN u.a.).Dass das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ein Teilbereich des sogenannten „Sorgerechts" iSd Artikel 5, Litera a, HKÜ ist, ist nicht strittig und entspricht der Rsp. Über die Obsorge für die Kinder ist hier nicht zu entscheiden (Artikel 19, HKÜ; stRsp, 8 Ob 122/02b mwN u.a.).
Nach all dem gehen auch die weitwendigen Ausführungen im Rechtsmittel der Mutter über das Einleben der Kinder in Österreich und den dadurch begründeten „gewöhnlichen Aufenthalt" der Kinder am wahren Rechtsproblem vorbei. Denn nach beinahe einhelliger Lehre und Rsp wirkt sich der entgegen stehende Wille des durch die „Entführung" des Kindes verletzten Elternteils rein faktisch dahingehend aus, dass der Aufenthalt des Kindes im Entführungsstaat noch nicht von vornherein als auf Dauer angelegt betrachtet werden kann, solange - wie hier - die Möglichkeit besteht, dass der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe die soziale Einbindung in das (neue) örtliche Umfeld stattgefunden hat (Anzinger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Kindschaftssachen Rz 5.69 sowie FN 132 und 133).
b) Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist, ob es der beweispflichtigen (stRsp, zuletzt 5 Ob 100/04y; RIS-Justiz RS0074561) Mutter gelang bzw. noch gelingt, das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des Art 13 Abs 1 lit a und/oder b HKÜ zu beweisen.b) Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist, ob es der beweispflichtigen (stRsp, zuletzt 5 Ob 100/04y; RIS-Justiz RS0074561) Mutter gelang bzw. noch gelingt, das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, und/oder b HKÜ zu beweisen.
Wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, ist gemäß § 203 AußStrG 2005 BGBl 2003/112 (im Folgenden nur AußStrG) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wegen des Datums der Entscheidung erster Instanz noch das AußStrG 1854 anzuwenden, allerdings mit Ausnahme der Bestimmung über die mündliche Rekursverhandlung nach § 52 AußStrG. Nach dessen Abs 2 darf das Rekursgericht nur dann von einer neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, von denen es abweichen will, wenn es vorher den Parteien seine Bedenken bekannt und ihnen Gelegenheit gab, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen. Zu Recht rügt nun die Mutter, dass die zweite Instanz eine solche Feststellung des Erstgerichts, die es als zwar nicht ausdrücklich, jedoch „inhaltlich" bekämpft ansah, ohne die genannte Regel zu beachten, im Ergebnis iS einer Nichtfeststellbarkeit abänderte. Mag auch das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in diesem Zusammenhang von einer konkludenten Zustimmung gesprochen haben, gibt es doch die ausdrückliche Tatsachenfeststellung (Seite 3 der erstinstanzlichen Beschlussausfertigung), wonach der Vater der Mutter gegenüber sowohl telefonisch als auch per E-Mail bzw. SMS seine Zustimmung für den künftigen Aufenthalt der Kinder mit der Mutter in Österreich ausgedrückt habe. Aussagen der Mutter dazu liegen in ON 16 vor. Damit unterlief dem Rekursgericht ein zu Recht gerügter Mangel des Verfahrens zweiter Instanz der auch wesentlich ist, weil nach Art 13 Abs 1 lit a HKÜ die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet werden muss, wenn die sich widersetzende Person, Behörde oder sonstige Stelle nachweist, dass die in ihrem Sorgerecht verletzte Person ua dem Verbringen zustimmte oder dieses nachträglich genehmigte. Dieser Verfahrensmangel erfordert die Aufhebung der Rekursentscheidung und die Zurückverweisung der Außerstreitsache an das Gericht zweiter Instanz, das, weil seine Bedenken den Parteien auf Grund seiner Entscheidung bekannt sind, nur noch diesen Gelegenheit zu geben hat, eine neuerliche Beweisaufnahme durch das Rekursgericht zu beantragen. Geschieht dies, wird die Beweiswiederholung durchzuführen sein.Wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, ist gemäß Paragraph 203, AußStrG 2005 BGBl 2003/112 (im Folgenden nur AußStrG) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wegen des Datums der Entscheidung erster Instanz noch das AußStrG 1854 anzuwenden, allerdings mit Ausnahme der Bestimmung über die mündliche Rekursverhandlung nach Paragraph 52, AußStrG. Nach dessen Absatz 2, darf das Rekursgericht nur dann von einer neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, von denen es abweichen will, wenn es vorher den Parteien seine Bedenken bekannt und ihnen Gelegenheit gab, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen. Zu Recht rügt nun die Mutter, dass die zweite Instanz eine solche Feststellung des Erstgerichts, die es als zwar nicht ausdrücklich, jedoch „inhaltlich" bekämpft ansah, ohne die genannte Regel zu beachten, im Ergebnis iS einer Nichtfeststellbarkeit abänderte. Mag auch das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in diesem Zusammenhang von einer konkludenten Zustimmung gesprochen haben, gibt es doch die ausdrückliche Tatsachenfeststellung (Seite 3 der erstinstanzlichen Beschlussausfertigung), wonach der Vater der Mutter gegenüber sowohl telefonisch als auch per E-Mail bzw. SMS seine Zustimmung für den künftigen Aufenthalt der Kinder mit der Mutter in Österreich ausgedrückt habe. Aussagen der Mutter dazu liegen in ON 16 vor. Damit unterlief dem Rekursgericht ein zu Recht gerügter Mangel des Verfahrens zweiter Instanz der auch wesentlich ist, weil nach Artikel 13, Absatz eins, Litera a, HKÜ die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet werden muss, wenn die sich widersetzende Person, Behörde oder sonstige Stelle nachweist, dass die in ihrem Sorgerecht verletzte Person ua dem Verbringen zustimmte oder dieses nachträglich genehmigte. Dieser Verfahrensmangel erfordert die Aufhebung der Rekursentscheidung und die Zurückverweisung der Außerstreitsache an das Gericht zweiter Instanz, das, weil seine Bedenken den Parteien auf Grund seiner Entscheidung bekannt sind, nur noch diesen Gelegenheit zu geben hat, eine neuerliche Beweisaufnahme durch das Rekursgericht zu beantragen. Geschieht dies, wird die Beweiswiederholung durchzuführen sein.
c) Es ist aber auch dem Revisionsrekurs des Vaters dahin Recht zu geben, dass bei einer neuerlichen Entscheidung iSd Rückführungsantrags in diese eine Bedingung wie die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene nicht aufzunehmen sein wird.
Zu Unrecht wendet sich der Vater allerdings gegen die Anordnung, wonach die Mutter die Kinder nach Italien zurückzuführen habe. Das HKÜ enthält keine näheren Bestimmungen darüber, in welcher Form die Rückgabe iSd Art 12 leg.cit. anzuordnen ist. Auch wenn wohl das Übereinkommen keine Grundlage dafür bietet, dem „entführenden" Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen (Vonberg/Nehls, Rechtsfragen der internationalen Kindesentführung, bei FN 165), ist nach dem HKÜ sowohl die Rückführung durch den Antragsteller selbst als auch eine von ihm benannte Person als auch durch den „Entführer" selbst denkbar (aaO). Im Hinblick auf die ergänzenden Feststellungen der zweiten Instanz bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Entscheidung, wonach im Ergebnis der Mutter freigestellt wird, die Kinder nach Italien zurückzubegleiten und die Pflege und Erziehung bis zur endgültigen Sorgerechtsentscheidung fortzusetzen.Zu Unrecht wendet sich der Vater allerdings gegen die Anordnung, wonach die Mutter die Kinder nach Italien zurückzuführen habe. Das HKÜ enthält keine näheren Bestimmungen darüber, in welcher Form die Rückgabe iSd Artikel 12, leg.cit. anzuordnen ist. Auch wenn wohl das Übereinkommen keine Grundlage dafür bietet, dem „entführenden" Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen (Vonberg/Nehls, Rechtsfragen der internationalen Kindesentführung, bei FN 165), ist nach dem HKÜ sowohl die Rückführung durch den Antragsteller selbst als auch eine von ihm benannte Person als auch durch den „Entführer" selbst denkbar (aaO). Im Hinblick auf die ergänzenden Feststellungen der zweiten Instanz bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Entscheidung, wonach im Ergebnis der Mutter freigestellt wird, die Kinder nach Italien zurückzubegleiten und die Pflege und Erziehung bis zur endgültigen Sorgerechtsentscheidung fortzusetzen.
Allerdings ist es schon aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht angebracht, diese Rückgabeverpflichtung von einer Potestativbedingung der Rückgabe sämtlicher Schlüssel des Hauses der Mutter in Italien durch den Vater abhängig zu machen; dies schon deshalb, weil dies bei den gegebenen Umständen Streitigkeiten etwa darüber erwarten lässt, ob tatsächlich sämtliche Schlüssel ausgefolgt wurden, was die Effektivität der Rückgabeanordnung stark beeinträchtigte und somit dem Ziel des Art 1 lit a HKÜ (Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder) zuwider liefe. Sollte das Rekursgericht zur Auffassung gelangen, es würden die Umstände im Zusammenhang mit dem Zurückführen der Kinder in die bisherige gemeinsame Wohnung der Streitteile (Haus der Mutter in Italien) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen, weil die Mutter nicht in der Lage wäre, sich dort gegen ein zu erwartendes Eindringen des Vaters zu sichern, müsste dies richtigerweise zur Annahme eines Rückgabehindernisses nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und damit zur Abweisung des Antrags führen. Es wäre daher Sache des antragstellenden Vaters, durch entsprechende vertrauensbildende Handlungen die Voraussetzungen für die Rückführung der Kinder nach Italien zu schaffen.Allerdings ist es schon aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht angebracht, diese Rückgabeverpflichtung von einer Potestativbedingung der Rückgabe sämtlicher Schlüssel des Hauses der Mutter in Italien durch den Vater abhängig zu machen; dies schon deshalb, weil dies bei den gegebenen Umständen Streitigkeiten etwa darüber erwarten lässt, ob tatsächlich sämtliche Schlüssel ausgefolgt wurden, was die Effektivität der Rückgabeanordnung stark beeinträchtigte und somit dem Ziel des Artikel eins, Litera a, HKÜ (Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder) zuwider liefe. Sollte das Rekursgericht zur Auffassung gelangen, es würden die Umstände im Zusammenhang mit dem Zurückführen der Kinder in die bisherige gemeinsame Wohnung der Streitteile (Haus der Mutter in Italien) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen, weil die Mutter nicht in der Lage wäre, sich dort gegen ein zu erwartendes Eindringen des Vaters zu sichern, müsste dies richtigerweise zur Annahme eines Rückgabehindernisses nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ und damit zur Abweisung des Antrags führen. Es wäre daher Sache des antragstellenden Vaters, durch entsprechende vertrauensbildende Handlungen die Voraussetzungen für die Rückführung der Kinder nach Italien zu schaffen.
Ad 2.): In einem ergänzenden Schriftsatz im Revisionsrekursverfahren listet die Mutter eine große Anzahl von Vorfällen mit dem Vater auf, die dessen Erziehungsfähigkeit grundlegend in Frage stellen und somit darlegen sollen, dass iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden wäre oder die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte. Im Rechtsmittelverfahren gilt nach der Rsp zu § 10 AußStrG 1854 ein (wenn auch eingeschränktes) Neuerungsverbot. Insbesondere können neue Tatsachen, die erst nach Entscheidung der ersten Instanz eingetreten sind, bei der Entscheidung über den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht berücksichtigt werden (stRsp, zuletzt 3 Ob 6/03h; RIS-Justiz RS006928). Nach ebenfalls stRsp (RIS-Justiz RS0006893 können Sachverhaltsänderungen auch vom Obersten Gerichtshof berücksichtigt werden, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist nämlich der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, weshalb die während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind (zuletzt 7 Ob 43/03d; RIS-Justiz RS0006893 T5). Nun ist hier jedoch keine maßgebliche Neuerung im Revisionsrekurs zu beurteilen, sondern ein gesonderter, lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachter Schriftsatz an das Erstgericht, dessen Übermittlung an den Obersten Gerichtshof die Mutter ausdrücklich beantragte. Der grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren nach dem AußStrG 1854 geltende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007) muss den Obersten Gerichtshof am Eingehen auf die Argumente dieses nachträglichen Schriftsatzes hindern. Am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist gerade in einem Verfahren nach einem internationalen Übereinkommen, das ein „schnellstmögliches" Verfahren verlangt (Art 2 HKÜ), festzuhalten, hätten es doch die Parteien sonst in der Hand, durch immer neue Schriftsätze (und deren Beantwortungen) die Entscheidungsreife nach Belieben hinauszuschieben.Ad 2.): In einem ergänzenden Schriftsatz im Revisionsrekursverfahren listet die Mutter eine große Anzahl von Vorfällen mit dem Vater auf, die dessen Erziehungsfähigkeit grundlegend in Frage stellen und somit darlegen sollen, dass iSd Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden wäre oder die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte. Im Rechtsmittelverfahren gilt nach der Rsp zu Paragraph 10, AußStrG 1854 ein (wenn auch eingeschränktes) Neuerungsverbot. Insbesondere können neue Tatsachen, die erst nach Entscheidung der ersten Instanz eingetreten sind, bei der Entscheidung über den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht berücksichtigt werden (stRsp, zuletzt 3 Ob 6/03h; RIS-Justiz RS006928). Nach ebenfalls stRsp (RIS-Justiz RS0006893 können Sachverhaltsänderungen auch vom Obersten Gerichtshof berücksichtigt werden, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist nämlich der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, weshalb die während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind (zuletzt 7 Ob 43/03d; RIS-Justiz RS0006893 T5). Nun ist hier jedoch keine maßgebliche Neuerung im Revisionsrekurs zu beurteilen, sondern ein gesonderter, lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachter Schriftsatz an das Erstgericht, dessen Übermittlung an den Obersten Gerichtshof die Mutter ausdrücklich beantragte. Der grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren nach dem AußStrG 1854 geltende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007) muss den Obersten Gerichtshof am Eingehen auf die Argumente dieses nachträglichen Schriftsatzes hindern. Am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist gerade in einem Verfahren nach einem internationalen Übereinkommen, das ein „schnellstmögliches" Verfahren verlangt (Artikel 2, HKÜ), festzuhalten, hätten es doch die Parteien sonst in der Hand, durch immer neue Schriftsätze (und deren Beantwortungen) die Entscheidungsreife nach Belieben hinauszuschieben.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.