Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119949×

Rechtssatz RS0119949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119949

Geschäftszahl

3Ob89/05t; 6Ob109/14v

Entscheidungsdatum

09.07.2014

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

Rechtssatz

Aus dem HKÜ ist nicht abzuleiten, dass unter Verbringen nur der Moment des Grenzübertritts gemeint wäre; vielmehr kann nach Artikel 3, Litera a, HKÜ durchaus ein länger dauernder Vorgang (Reisebewegung etc.) gemeint sein und es ist auf dessen Beginn abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/05t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 3 Ob 89/05t
  • 6 Ob 109/14v
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 6 Ob 109/14v
    Vgl auch; Beisatz: Die Jahresfrist des Art 12 Abs 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beginnt jedenfalls auch dann mit dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung des Kindes, wenn der antragstellende Elternteil zwar von der Tatsache der Verbringung, nicht jedoch vom tatsächlichen Aufenthalt des Kindes Kenntnis hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelungskonzept des Art 10 Brüssel IIa-VO betreffend den Übergang der internationalen Zuständigkeit vom Ursprungsstaat auf den Zufluchtsstaat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119949

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20050511_OGH0002_0030OB00089_05T0000_002