Rechtssatz RS0119949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119949
Entscheidungsdatum
09.07.2014
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Rechtssatz
Aus dem HKÜ ist nicht abzuleiten, dass unter Verbringen nur der Moment des Grenzübertritts gemeint wäre; vielmehr kann nach Art 3 lit a HKÜ durchaus ein länger dauernder Vorgang (Reisebewegung etc.) gemeint sein und es ist auf dessen Beginn abzustellen.Aus dem HKÜ ist nicht abzuleiten, dass unter Verbringen nur der Moment des Grenzübertritts gemeint wäre; vielmehr kann nach Artikel 3, Litera a, HKÜ durchaus ein länger dauernder Vorgang (Reisebewegung etc.) gemeint sein und es ist auf dessen Beginn abzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/05t
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 3 Ob 89/05t
- 6 Ob 109/14v
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 6 Ob 109/14v
Vgl auch; Beisatz: Die Jahresfrist des Art 12 Abs 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beginnt jedenfalls auch dann mit dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung des Kindes, wenn der antragstellende Elternteil zwar von der Tatsache der Verbringung, nicht jedoch vom tatsächlichen Aufenthalt des Kindes Kenntnis hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelungskonzept des Art 10 Brüssel IIa-VO betreffend den Übergang der internationalen Zuständigkeit vom Ursprungsstaat auf den Zufluchtsstaat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119949
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0030OB00089_05T0000_002