Begründung:
Die Klägerin ist Hälfteeigentümerin einer in der Katastralgemeinde Ybbs gelegenen Liegenschaft. Die andere Hälfte stand zunächst im Eigentum der Mutter des Beklagten, der den Anteil am 8. 7. 1999 im Schenkungsweg erwarb. Die Ostgrenze der Liegenschaft bildet ein 3 m breiter Asphaltweg. Im Westen grenzt an das Grundstück der Parteien eine im Alleineigentum des Beklagten stehende Liegenschaft an. Zwischen dem Asphaltweg im Osten und der Grundstücksgrenze im Westen bestand ursprünglich ein Gefälle, das der Beklagte im August 1997 im Zuge einer Verbreiterung des Asphaltweges mit Schüttmaterial auf das Niveau des Asphaltweges auffüllte.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 19. 6. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung des aufgebrachten Schüttmaterials, Anschüttung des ursprünglich vorhanden gewesenen Humus und Wiederherstellung der Wiese und des Gefälles derart, dass die Oberflächenwasser und Niederschläge vom Asphaltweg in Richtung Westen abfließen können. Der Beklagte habe mit seinen eigenmächtigen Arbeiten in die Miteigentumsrechte der Klägerin eingegriffen. Das Oberflächenwasser und die Niederschläge könnten nicht mehr vom Asphaltweg in Richtung Westen abfließen. Dadurch entstünden Wasserlachen und im Winter Glatteis.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wandte ein, dass er die Arbeiten über ausdrückliches Ersuchen seiner Mutter, der früheren Hälfteeigentümerin, sowie im Einverständnis mit der Klägerin durchgeführt habe. Die Arbeiten seien unbedingt geboten gewesen und hätten den Zustand der Zufahrt verbessert. Der Klageanspruch sei verjährt. Die Klägerin habe sich verschwiegen.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Das Klagebegehren werde nicht nur auf Schadenersatz, sondern auch auf einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht (§ 523 ABGB) gestützt. Die Negatorienklage könne auch gegen einen Miteigentümer gerichtet werden und sei noch nicht verjährt. Das Erstgericht werde die Klägerin überdies zur Präzisierung ihres Begehrens anzuleiten haben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Das Klagebegehren werde nicht nur auf Schadenersatz, sondern auch auf einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht (Paragraph 523, ABGB) gestützt. Die Negatorienklage könne auch gegen einen Miteigentümer gerichtet werden und sei noch nicht verjährt. Das Erstgericht werde die Klägerin überdies zur Präzisierung ihres Begehrens anzuleiten haben.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin ergänzend vor, dass der frühere Zustand entsprechend einem Lageplan vom 13. 9. 2002 wieder hergestellt werden möge. Der Beklagte habe 86,70 m3 Schüttmaterial aufgebracht.
Der Beklagte wandte ein, dass er zum Zeitpunkt der Arbeiten nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Er sei deshalb nicht passiv klagelegitimiert. Das Entstehen von Wasserlachen sei nicht auf seine Grabarbeiten, sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass sich der asphaltierte Weg gesenkt habe.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren neuerlich ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus nur noch fest, dass der Beklagte über Ersuchen seiner Mutter (der damaligen Hälfteeigentümerin) den westlichen Rand des Asphaltweges befestigt habe, indem er Erdreich abgegraben und festes Material aufgeschüttet habe. Auf seinem eigenen Grundstück habe der Beklagte Aufschüttungen zum Zweck der Schaffung eines Parkplatzes durchgeführt. Die Ursache für eine beim Ortsaugenschein auf dem Asphaltweg festgestellte Wasserlache mit einer Ausdehnung von 4 x 0,4 m könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe gegenüber der Mutter des Beklagten nicht erklärt, dass sie die Durchführung der Arbeiten nicht dulde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass einem Miteigentümer grundsätzlich die Eigentumsfreiheitsklage gegen Übergriffe des anderen Miteigentümers zustehe. Hier habe zwar möglicherweise ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin stattgefunden, dieser Eingriff vom August 1997 sei aber nicht direkt dem Beklagten zuzurechnen. Er habe im Auftrag seiner Mutter, der damaligen Hälfteeigentümerin, gehandelt und sei lediglich ausführendes Organ gewesen. In Wahrheit habe die damalige Hälfteeigentümerin in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen. Ihr gegenüber habe die Klägerin aber offenbar die Durchführung der Arbeiten nicht untersagt. Der Beklagte als Miteigentümer habe nicht unmittelbar in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen. Zum Zeitpunkt der Durchführung seiner Arbeiten sei er als Dritter anzusehen. Für den der Klägerin zugefügten Schaden hätte er innerhalb der Frist des § 1489 ABGB belangt werden müssen. Die Einverleibung seines bücherlichen Hälfteeigentums sei erst im Jahr 1999, also nach Durchführung der Arbeiten, erfolgt. Dem Beklagten mangle es an der Passivlegitimation.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass einem Miteigentümer grundsätzlich die Eigentumsfreiheitsklage gegen Übergriffe des anderen Miteigentümers zustehe. Hier habe zwar möglicherweise ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin stattgefunden, dieser Eingriff vom August 1997 sei aber nicht direkt dem Beklagten zuzurechnen. Er habe im Auftrag seiner Mutter, der damaligen Hälfteeigentümerin, gehandelt und sei lediglich ausführendes Organ gewesen. In Wahrheit habe die damalige Hälfteeigentümerin in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen. Ihr gegenüber habe die Klägerin aber offenbar die Durchführung der Arbeiten nicht untersagt. Der Beklagte als Miteigentümer habe nicht unmittelbar in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen. Zum Zeitpunkt der Durchführung seiner Arbeiten sei er als Dritter anzusehen. Für den der Klägerin zugefügten Schaden hätte er innerhalb der Frist des Paragraph 1489, ABGB belangt werden müssen. Die Einverleibung seines bücherlichen Hälfteeigentums sei erst im Jahr 1999, also nach Durchführung der Arbeiten, erfolgt. Dem Beklagten mangle es an der Passivlegitimation.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Klagebegehren sei nunmehr ausreichend präzisiert. Die auf die Verletzung von Miteigentumsrechten gestützte Eigentumsfreiheitsklage könne gegen den Beklagten gerichtet werden und sei nicht verjährt. Der Beklagte hafte als Störer auch nach dem erfolgten Eigentümerwechsel. Der Umstand, dass er im Auftrag der damaligen Hälfteeigentümerin gehandelt habe, beseitige die Passivlegitimation nicht. Es sei zu prüfen, ob die Klägerin gegen die frühere Hälfteeigentümerin miteigentumsrechtlich vorgehen hätte können. Dies sei zu bejahen. Die Arbeiten seien nicht solche der ordentlichen Verwaltung gewesen. Es wäre Einstimmigkeit der beiden Hälfteeigentümer erforderlich gewesen. Eine Zustimmung der Klägerin zu den Arbeiten habe nicht festgestellt werden können. Es wäre gemäß § 835 ABGB der Außerstreitrichter anzurufen gewesen. Eine nachträgliche Genehmigung einer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme sei nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig. Ein überstimmter Miteigentümer könne im streitigen Verfahren die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung der gemeinsamen Sache verlangen. Der Streitrichter habe dann als Vorfrage zu klären, ob die Veränderung nach den Kriterien des § 835 ABGB zu genehmigen gewesen wäre. Dabei sei die Frage wesentlich, ob die Veränderung für die Miteigentumsgemeinschaft offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig sei. Zur Beurteilung dieser Frage reichten die erstinstanzlichen Feststellungen aber nicht aus. Im fortgesetzten Verfahren sei zu prüfen, ob die vom Beklagten durchgeführte Veränderung für die Miteigentumsgemeinschaft als vorteilhaft angesehen werden könne. Der Eigentumswechsel spiele nur insofern eine Rolle, als sich aus dem Verhalten des Beklagten im Prozess eindeutig ergebe, dass er auch in seiner Eigenschaft als nunmehriger Miteigentümer nicht bereit sei, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dies spreche für seine Passivlegitimation, weil jeder passiv legitimiert sei, der Handlungen Dritter und damit den unerlaubten Zustand aufrecht erhalte oder von dem Abhilfe erwartet werden könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Klagebegehren sei nunmehr ausreichend präzisiert. Die auf die Verletzung von Miteigentumsrechten gestützte Eigentumsfreiheitsklage könne gegen den Beklagten gerichtet werden und sei nicht verjährt. Der Beklagte hafte als Störer auch nach dem erfolgten Eigentümerwechsel. Der Umstand, dass er im Auftrag der damaligen Hälfteeigentümerin gehandelt habe, beseitige die Passivlegitimation nicht. Es sei zu prüfen, ob die Klägerin gegen die frühere Hälfteeigentümerin miteigentumsrechtlich vorgehen hätte können. Dies sei zu bejahen. Die Arbeiten seien nicht solche der ordentlichen Verwaltung gewesen. Es wäre Einstimmigkeit der beiden Hälfteeigentümer erforderlich gewesen. Eine Zustimmung der Klägerin zu den Arbeiten habe nicht festgestellt werden können. Es wäre gemäß Paragraph 835, ABGB der Außerstreitrichter anzurufen gewesen. Eine nachträgliche Genehmigung einer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme sei nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig. Ein überstimmter Miteigentümer könne im streitigen Verfahren die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung der gemeinsamen Sache verlangen. Der Streitrichter habe dann als Vorfrage zu klären, ob die Veränderung nach den Kriterien des Paragraph 835, ABGB zu genehmigen gewesen wäre. Dabei sei die Frage wesentlich, ob die Veränderung für die Miteigentumsgemeinschaft offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig sei. Zur Beurteilung dieser Frage reichten die erstinstanzlichen Feststellungen aber nicht aus. Im fortgesetzten Verfahren sei zu prüfen, ob die vom Beklagten durchgeführte Veränderung für die Miteigentumsgemeinschaft als vorteilhaft angesehen werden könne. Der Eigentumswechsel spiele nur insofern eine Rolle, als sich aus dem Verhalten des Beklagten im Prozess eindeutig ergebe, dass er auch in seiner Eigenschaft als nunmehriger Miteigentümer nicht bereit sei, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dies spreche für seine Passivlegitimation, weil jeder passiv legitimiert sei, der Handlungen Dritter und damit den unerlaubten Zustand aufrecht erhalte oder von dem Abhilfe erwartet werden könne.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine Rechtsprechungslinie zu Eingriffen Dritter in das Miteigentum immer wieder betone, dass sich der einzelne Miteigentümer, der die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB gegen einen Dritten erhebe, nicht in Widerspruch zu den anderen Miteigentümern setzen dürfe (SZ 54/43). Fraglich sei es, ob dies auch dann gelte, wenn - wie hier - der störende Dritte mittlerweile Miteigentümer der Sache geworden sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine Rechtsprechungslinie zu Eingriffen Dritter in das Miteigentum immer wieder betone, dass sich der einzelne Miteigentümer, der die Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB gegen einen Dritten erhebe, nicht in Widerspruch zu den anderen Miteigentümern setzen dürfe (SZ 54/43). Fraglich sei es, ob dies auch dann gelte, wenn - wie hier - der störende Dritte mittlerweile Miteigentümer der Sache geworden sei.
Mit seinem Rekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht.
Die Klägerin beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.