Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen zulässig und - im Ergebnis - im Sinne des Eventualantrags auf Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
1. Entgegen der vom Revisionsrekurswerber gewählten Gliederung seines Rechtsmittels in Mängel- und Rechtsrüge wird darin keine Mangelhaftigkeit des „Berufungsverfahrens“ (gemeint: Rekursverfahrens) geltend gemacht. Sowohl mit der Behauptung, „das Berufungsgericht“ (Rekursgericht) sei in seiner Begründung nicht auf alle von der „beklagten Partei“ (wohl gemeint: Rekurswerber) zitierten Literaturstellen hinreichend eingegangen, wie auch mit der Frage, welche Gründe einer Eintragung der Änderung des § 4 der Satzung über die Höhe des Stammkapitals bei Abweisung der korrespondierenden Eintragung der Kapitalerhöhung entgegenstehen, werden keine Verfahrensfragen angesprochen, sondern wird nur eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts angestrebt.1. Entgegen der vom Revisionsrekurswerber gewählten Gliederung seines Rechtsmittels in Mängel- und Rechtsrüge wird darin keine Mangelhaftigkeit des „Berufungsverfahrens“ (gemeint: Rekursverfahrens) geltend gemacht. Sowohl mit der Behauptung, „das Berufungsgericht“ (Rekursgericht) sei in seiner Begründung nicht auf alle von der „beklagten Partei“ (wohl gemeint: Rekurswerber) zitierten Literaturstellen hinreichend eingegangen, wie auch mit der Frage, welche Gründe einer Eintragung der Änderung des Paragraph 4, der Satzung über die Höhe des Stammkapitals bei Abweisung der korrespondierenden Eintragung der Kapitalerhöhung entgegenstehen, werden keine Verfahrensfragen angesprochen, sondern wird nur eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts angestrebt.
2. Für die Anmeldung der Durchführung einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch gelten nach § 155 Abs 2 AktG § 28 Abs 2, § 28a und § 29 Abs 1 AktG sinngemäß. Die Anmeldung darf nach § 28 Abs 2 Z 2 AktG erst erfolgen, wenn Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung des Vorstands stehen. Gemäß § 29 Abs 1 AktG ist in der Anmeldung die Erklärung abzugeben, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 und des § 28a AktG erfüllt sind.2. Für die Anmeldung der Durchführung einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch gelten nach Paragraph 155, Absatz 2, AktG Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28 a und Paragraph 29, Absatz eins, AktG sinngemäß. Die Anmeldung darf nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, AktG erst erfolgen, wenn Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung des Vorstands stehen. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AktG ist in der Anmeldung die Erklärung abzugeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 28 a, AktG erfüllt sind.
Nach der herrschenden Lehre müssen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 AktG im Zeitpunkt der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung vorliegen, zumal Zweck dieser Bestimmung die effektive Aufbringung des Grundkapitals und die Verhinderung von bloß zum Schein durchgeführten oder temporär beabsichtigten Einlageleistungen, die nach der Anmeldung wieder zurückerstattet werden sollen, sind (Heidinger in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 28 Rz 12 mwN) und gemäß § 156 AktG erst die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals konstitutiv wirkt (Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 156 Rz 4).Nach der herrschenden Lehre müssen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, AktG im Zeitpunkt der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung vorliegen, zumal Zweck dieser Bestimmung die effektive Aufbringung des Grundkapitals und die Verhinderung von bloß zum Schein durchgeführten oder temporär beabsichtigten Einlageleistungen, die nach der Anmeldung wieder zurückerstattet werden sollen, sind (Heidinger in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 28, Rz 12 mwN) und gemäß Paragraph 156, AktG erst die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals konstitutiv wirkt (Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG5 Paragraph 156, Rz 4).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sacheinlage ist für das Gericht grundsätzlich der Tag der Anmeldung zum Firmenbuch nach § 151 AktG; unabhängig von dieser Prüfung hat das Gericht das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 151 Abs 3 AktG auch bei Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 155 AktG) erneut und ohne Bindung an sein vorheriges Prüfergebnis zu prüfen. Das Gericht kann sich bei seiner eigenständigen Prüfung auf die bei Anmeldung eingereichten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen grundsätzlich verlassen, hat jedoch Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten und allenfalls ihm zwischenzeitig bekannt gewordene, insbesondere wertmindernde Tatsachen aufzugreifen (Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser aaO § 150 Rz 22 mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sacheinlage ist für das Gericht grundsätzlich der Tag der Anmeldung zum Firmenbuch nach Paragraph 151, AktG; unabhängig von dieser Prüfung hat das Gericht das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 151, Absatz 3, AktG auch bei Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung (Paragraph 155, AktG) erneut und ohne Bindung an sein vorheriges Prüfergebnis zu prüfen. Das Gericht kann sich bei seiner eigenständigen Prüfung auf die bei Anmeldung eingereichten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen grundsätzlich verlassen, hat jedoch Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten und allenfalls ihm zwischenzeitig bekannt gewordene, insbesondere wertmindernde Tatsachen aufzugreifen (Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser aaO Paragraph 150, Rz 22 mwN).
Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass die Erklärungen und Nachweise über die freie Verfügbarkeit der Einlagen nicht, wie es dem Standpunkt des Revisionsrekurses entspräche, nur für die Vergangenheit gültig sein müssen, sondern aktuell den Tatsachen zu entsprechen haben.
3. Ist ein Kapitalerhöhungsbetrag als Bareinlage zu leisten, werden Verfügungen darüber vor Anmeldung dann für zulässig erachtet, wenn sie werterhaltend sind und weder den Tatbestand einer Rückgewähr, noch den einer verdeckten Sacheinlage erfüllen (Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 155 Rz 20 mwN).3. Ist ein Kapitalerhöhungsbetrag als Bareinlage zu leisten, werden Verfügungen darüber vor Anmeldung dann für zulässig erachtet, wenn sie werterhaltend sind und weder den Tatbestand einer Rückgewähr, noch den einer verdeckten Sacheinlage erfüllen (Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 155, Rz 20 mwN).
Ob die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung des dBGH, derzufolge auch der Verbrauch eines bar zu leistenden Erhöhungsbetrags vor der Anmeldung der Durchführung nicht schade, sofern die Einlage nur zeitlich nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss in den unbeschränkten Verfügungsbereich der Verwaltung gelangt sei (BGH AG 2002, 456 = NZG 2002, 522; zust auch Nagele/Lux aaO § 155 Rz 3 und Winner aaO Rz 21) überhaupt auf Sacheinlagen übertragen werden kann, steht im vorliegenden Fall insofern nicht in Frage, als kein Verbrauch, sondern der Austausch des Sachwerts gegen Geldmittel zu beurteilen ist. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren bietet deshalb auch keinen Anlass, auf diese Fragen näher einzugehen.Ob die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung des dBGH, derzufolge auch der Verbrauch eines bar zu leistenden Erhöhungsbetrags vor der Anmeldung der Durchführung nicht schade, sofern die Einlage nur zeitlich nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss in den unbeschränkten Verfügungsbereich der Verwaltung gelangt sei (BGH AG 2002, 456 = NZG 2002, 522; zust auch Nagele/Lux aaO Paragraph 155, Rz 3 und Winner aaO Rz 21) überhaupt auf Sacheinlagen übertragen werden kann, steht im vorliegenden Fall insofern nicht in Frage, als kein Verbrauch, sondern der Austausch des Sachwerts gegen Geldmittel zu beurteilen ist. Das gegenständliche Revisionsrekursverfahren bietet deshalb auch keinen Anlass, auf diese Fragen näher einzugehen.
4. Werterhaltende Verfügungen über erbrachte Sacheinlagen vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung begegnen aus dem Blickwinkel der realen Kapitalaufbringung grundsätzlich keinen gravierenderen Bedenken als vorzeitige, ebenfalls werterhaltende Verfügungen über Bareinlagen. Wesentlich ist in beiden Fällen, dass dem erhöhten Nennkapital zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung auch tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenübersteht.
Dies gilt auch bei vorzeitiger Veräußerung der Sacheinlage gegen Geld. Die Eintragung einer derartigen Kapitalerhöhung bleibt auch vom Beschluss der Hauptversammlung gedeckt, weil die ausschließliche Sacheinlageverpflichtung im Innenverhältnis genauso unberührt bleibt wie die Verpflichtung des Einbringers zur baren Deckung einer allfälligen Wertdifferenz (vgl Nagele/Lux aaO § 150 Rz 25).Dies gilt auch bei vorzeitiger Veräußerung der Sacheinlage gegen Geld. Die Eintragung einer derartigen Kapitalerhöhung bleibt auch vom Beschluss der Hauptversammlung gedeckt, weil die ausschließliche Sacheinlageverpflichtung im Innenverhältnis genauso unberührt bleibt wie die Verpflichtung des Einbringers zur baren Deckung einer allfälligen Wertdifferenz vergleiche Nagele/Lux aaO Paragraph 150, Rz 25).
5. Im gegenständlichen Verfahren entsprach die Erklärung der Anmelder, die eingebrachte Beteiligung stehe in der freien Verfügung des Vorstands, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr den Tatsachen. Die Eintragungsfähigkeit der Kapitalerhöhung aufgrund der verbesserten Erklärungen über die freie Verfügbarkeit des Kaufpreises, des Gewinnanteils und der Aufzahlung des Alleinaktionärs kann aber nur dann den Voraussetzungen des § 29 Abs 1 AktG genügen, wenn das Vorhandensein des Gegenwerts im für die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung maßgeblichen Zeitpunkt, jedenfalls bei Anmeldung, hinreichend nachgewiesen wird. Dieses Bedürfnis wird umso augenfälliger, wenn - wie im vorliegenden Fall - allein zwischen der Wiederveräußerung der Sacheinlage und der Anmeldung der Kapitalerhöhung bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist.5. Im gegenständlichen Verfahren entsprach die Erklärung der Anmelder, die eingebrachte Beteiligung stehe in der freien Verfügung des Vorstands, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr den Tatsachen. Die Eintragungsfähigkeit der Kapitalerhöhung aufgrund der verbesserten Erklärungen über die freie Verfügbarkeit des Kaufpreises, des Gewinnanteils und der Aufzahlung des Alleinaktionärs kann aber nur dann den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, AktG genügen, wenn das Vorhandensein des Gegenwerts im für die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung maßgeblichen Zeitpunkt, jedenfalls bei Anmeldung, hinreichend nachgewiesen wird. Dieses Bedürfnis wird umso augenfälliger, wenn - wie im vorliegenden Fall - allein zwischen der Wiederveräußerung der Sacheinlage und der Anmeldung der Kapitalerhöhung bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Nach § 29 Abs 1 S 3 AktG, der mit GesRÄG 2004 explizit als Ausgleich für die eingeschränkte externe Gründungsprüfung, ähnlich den Bestimmungen des GmbH-Rechts, gefasst wurde, ist der Nachweis der freien Verfügung über eingezahlte Barbeträge durch die schriftliche Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen. Vom eingezahlten Betrag beglichene Abgaben, Kosten und Gebühren sind gesondert zu belegen. Aus dem Blickwinkel der Sicherung der realen Kapitalaufbringung und des Ausschlusses einer Einlagenrückgewähr besteht kein Anlass, bei vorzeitiger Veräußerung der Sacheinlage einen geringeren Maßstab der Nachweispflicht für das Vorhandensein des wertersetzenden Kapitals anzulegen. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass auch hinsichtlich dieses Kapitalsbetrags (abzüglich allfälliger Gebühren, Kosten und Abgaben iSd § 29 Abs 1 AktG) die freie Verfügbarkeit durch die Bestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen gewesen wäre.Nach Paragraph 29, Absatz eins, S 3 AktG, der mit GesRÄG 2004 explizit als Ausgleich für die eingeschränkte externe Gründungsprüfung, ähnlich den Bestimmungen des GmbH-Rechts, gefasst wurde, ist der Nachweis der freien Verfügung über eingezahlte Barbeträge durch die schriftliche Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen. Vom eingezahlten Betrag beglichene Abgaben, Kosten und Gebühren sind gesondert zu belegen. Aus dem Blickwinkel der Sicherung der realen Kapitalaufbringung und des Ausschlusses einer Einlagenrückgewähr besteht kein Anlass, bei vorzeitiger Veräußerung der Sacheinlage einen geringeren Maßstab der Nachweispflicht für das Vorhandensein des wertersetzenden Kapitals anzulegen. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass auch hinsichtlich dieses Kapitalsbetrags (abzüglich allfälliger Gebühren, Kosten und Abgaben iSd Paragraph 29, Absatz eins, AktG) die freie Verfügbarkeit durch die Bestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen gewesen wäre.
6. Nach § 17 FBG hat das Gericht, wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig ist oder der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen. Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, allein schon die Veräußerung der eingelegten Sache stehe der begehrten Eintragung der Kapitalerhöhung entgegen, hat das Erstgericht den Anmeldern keine Gelegenheit eingeräumt, ihre Eingabe durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines Kreditinstituts über die freie Verfügbarkeit (auch) des Verkaufserlöses und der Gewinnausschüttung zu verbessern. Dies wird im fortgesetzten Verfahren noch nachzuholen sein. Im Hinblick auf die besonders lange Verfahrensdauer wird sich diese Bestätigung nicht auf den im Normalfall maßgeblichen Tag der Anmeldung zu beziehen haben, sondern auf die jetzt aktuelle Situation.6. Nach Paragraph 17, FBG hat das Gericht, wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig ist oder der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen. Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, allein schon die Veräußerung der eingelegten Sache stehe der begehrten Eintragung der Kapitalerhöhung entgegen, hat das Erstgericht den Anmeldern keine Gelegenheit eingeräumt, ihre Eingabe durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines Kreditinstituts über die freie Verfügbarkeit (auch) des Verkaufserlöses und der Gewinnausschüttung zu verbessern. Dies wird im fortgesetzten Verfahren noch nachzuholen sein. Im Hinblick auf die besonders lange Verfahrensdauer wird sich diese Bestätigung nicht auf den im Normalfall maßgeblichen Tag der Anmeldung zu beziehen haben, sondern auf die jetzt aktuelle Situation.