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Rechtssatz RS0125953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125953

Geschäftszahl

6Ob108/09i

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Rechtssatz

Werterhaltende Verfügungen über erbrachte Sach- und Bareinlagen vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung sind zulässig, wenn dem erhöhten Nennkapital zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung auch tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenübersteht. Die freie Verfügbarkeit des wertersetzenden Kapitals ist bei der Anmeldung durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125953

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20100624_OGH0002_0060OB00108_09I0000_001