Rechtssatz RS0125953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125953
Entscheidungsdatum
24.06.2010
Rechtssatz
Werterhaltende Verfügungen über erbrachte Sach- und Bareinlagen vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung sind zulässig, wenn dem erhöhten Nennkapital zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung auch tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenübersteht. Die freie Verfügbarkeit des wertersetzenden Kapitals ist bei der Anmeldung durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125953
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20100624_OGH0002_0060OB00108_09I0000_001