Begründung:
Die Erstklägerin produziert und vertreibt Spielprogramme für Casinosoftware und ist Lizenznehmerin der Marke „K*****". Die Zweitklägerin vertreibt diese Marke und führt gleichnamige Wettbüros, in denen sie Sportwetten annimmt. Die Drittklägerin stellt unter dem Markennamen „K*****" Schmuckeinfassungen her. Keine der Klägerinnen vertreibt Spielautomaten.
Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung „O***** N*****", die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin der Onlineausgabe dieser Tageszeitung.
Am 7. Juni 2008 erschien sowohl in der Print- als auch in der Onlineausgabe der „O***** N*****" ein Artikel mit dem Titel „Glücksspiel-Mafia hat bereits Teile der Behörden korrumpiert". Der Text enthält die Wiedergabe des Inhalts einer parlamentarischen Anfrage eines namentlich genannten Abgeordneten an die Innen-, Finanz- und Justizminister vom 6. Juni 2008, in der gegen „Firmengeflechte, von welchen aus das Glücksspiel organisiert wird" zusammengefasst der Vorwurf illegaler Manipulation bewilligter Glücksspielautomaten, des Betrugs, der Bildung einer kriminellen Organisation und der Steuerhinterziehung erhoben wird. Auch zahlreiche Teile „der Behörden" seien korrumpiert worden und würden Betreiber vor Razzien warnen. Bis zu 1.200 Glücksspielautomaten, vor allem der Marke „K*****", seien in Oberösterreich im Betrieb. Gestützt auf § 1330 ABGB begehren die Klägerinnen und gefährdeten Parteien, den Beklagten die Unterlassung des Aufstellens und Verbreitens der im Artikel enthaltenen, näher bezeichneten oder sinngleicher Behauptungen aufzutragen, weiters werden Schadenersatz-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren gestellt. Für die Dauer des Verfahrens wird die Erlassung einer mit dem Unterlassungsbegehren gleichlautenden einstweiligen Verfügung beantragt.Am 7. Juni 2008 erschien sowohl in der Print- als auch in der Onlineausgabe der „O***** N*****" ein Artikel mit dem Titel „Glücksspiel-Mafia hat bereits Teile der Behörden korrumpiert". Der Text enthält die Wiedergabe des Inhalts einer parlamentarischen Anfrage eines namentlich genannten Abgeordneten an die Innen-, Finanz- und Justizminister vom 6. Juni 2008, in der gegen „Firmengeflechte, von welchen aus das Glücksspiel organisiert wird" zusammengefasst der Vorwurf illegaler Manipulation bewilligter Glücksspielautomaten, des Betrugs, der Bildung einer kriminellen Organisation und der Steuerhinterziehung erhoben wird. Auch zahlreiche Teile „der Behörden" seien korrumpiert worden und würden Betreiber vor Razzien warnen. Bis zu 1.200 Glücksspielautomaten, vor allem der Marke „K*****", seien in Oberösterreich im Betrieb. Gestützt auf Paragraph 1330, ABGB begehren die Klägerinnen und gefährdeten Parteien, den Beklagten die Unterlassung des Aufstellens und Verbreitens der im Artikel enthaltenen, näher bezeichneten oder sinngleicher Behauptungen aufzutragen, weiters werden Schadenersatz-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren gestellt. Für die Dauer des Verfahrens wird die Erlassung einer mit dem Unterlassungsbegehren gleichlautenden einstweiligen Verfügung beantragt.
Erst- und Rekursgericht wiesen den Sicherungsantrag mangels Verstoßes gegen § 1330 ABGB ab. Die Beklagten hätten keine eigenen Vorwürfe erhoben, sondern wertfrei und wahrheitsgemäß über Tatsache und Inhalt einer parlamentarischen Anfrage eines Nationalratsabgeordneten berichtet. Ein öffentliches Interesse an einer derartigen Berichterstattung sei zu bejahen. Den Beklagten und Antragsgegnern komme § 30 MedienG, aber auch der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG zugute.Erst- und Rekursgericht wiesen den Sicherungsantrag mangels Verstoßes gegen Paragraph 1330, ABGB ab. Die Beklagten hätten keine eigenen Vorwürfe erhoben, sondern wertfrei und wahrheitsgemäß über Tatsache und Inhalt einer parlamentarischen Anfrage eines Nationalratsabgeordneten berichtet. Ein öffentliches Interesse an einer derartigen Berichterstattung sei zu bejahen. Den Beklagten und Antragsgegnern komme Paragraph 30, MedienG, aber auch der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG zugute.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil einem Anspruch nach § 1330 ABGB nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nur dann der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG entgegengehalten werden könne, wenn der Verletzte gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen könne. Diese Möglichkeit könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, weil der anfragende Nationalratsabgeordnete im Rahmen seiner beruflichen Immunität gehandelt habe.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil einem Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nur dann der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG entgegengehalten werden könne, wenn der Verletzte gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen könne. Diese Möglichkeit könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, weil der anfragende Nationalratsabgeordnete im Rahmen seiner beruflichen Immunität gehandelt habe.
Der Revisionsrekurs beruft sich auf diese Ausführungen und bekämpft die Heranziehung des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG. Im Falle unwahrer kreditschädigender Behauptungen sei dieser Rechtfertigungsgrund überhaupt nicht anwendbar, auch habe kein wichtiges öffentliches Interesse an der konkreten Berichterstattung bestanden.Der Revisionsrekurs beruft sich auf diese Ausführungen und bekämpft die Heranziehung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG. Im Falle unwahrer kreditschädigender Behauptungen sei dieser Rechtfertigungsgrund überhaupt nicht anwendbar, auch habe kein wichtiges öffentliches Interesse an der konkreten Berichterstattung bestanden.