Rechtssatz RS0125193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125193
Entscheidungsdatum
05.08.2009
Rechtssatz
Die Freiheit wahrheitsgemäßer Berichterstattung über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse ist in Art 33 B-VG garantiert und wird in § 30 MedienG auf die Sitzungen und Ausschüsse des Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages erweitert. Diese Freistellung steht zu § 6 Abs 2 Z 4 MedienG im Rang einer lex specialis.Die Freiheit wahrheitsgemäßer Berichterstattung über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse ist in Artikel 33, B-VG garantiert und wird in Paragraph 30, MedienG auf die Sitzungen und Ausschüsse des Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages erweitert. Diese Freistellung steht zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG im Rang einer lex specialis.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/09z
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 11/09z
Beisatz: Hier: Wiedergabe des Inhalts einer parlamentarischen Anfrage eines namentlich genannten Abgeordneten an die Innen-, Finanz- und Justizminister. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125193
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20090805_OGH0002_0060OB00011_09Z0000_001