1. Die behauptete Aktenwidrigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor.
Die Klägerin wendet sich gegen die schon vom Erstgericht getroffene Feststellung, Mag. B***** habe das Finanzierungskonzept gemeinsam mit dem damaligen Leiter ihrer Repräsentanz in Österreich entwickelt. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung mit eingehender, durch den Akteninhalt gedeckter, Begründung übernommen. Die Rüge der Klägerin richtet sich daher in Wahrheit gegen die - vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare - Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die weiters bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts, Mag. B***** habe vom Beklagten keine Provision begehrt, sodass er „das Entgelt für seine Geschäftsidee wohl bei der Klägerin und der W***** lukrieren musste", finden sich im Zusammenhang mit der Erledigung der Beweisrüge und bedeuten keineswegs, dass das Berufungsgericht ein Honorarverhältnis zwischen der Klägerin und Mag. B***** festgestellt hätte. Das Berufungsgericht ging bei seiner rechtlichen Beurteilung - wie schon das Erstgericht - vielmehr davon aus, dass Mag. B***** keine Provision von der Klägerin erhalten hatte.
2. Dass § 100 BWG auf (grenzüberschreitende) Bankgeschäfte einer Schweizer Bank in Österreich Anwendung findet, bezweifelt die Klägerin nicht. Sie macht geltend, sie habe in Österreich kein Bankgeschäft abgeschlossen, für das eine Konzession erforderlich gewesen wäre. Sie unterliege daher auch nicht der Sanktion des § 1002. Dass Paragraph 100, BWG auf (grenzüberschreitende) Bankgeschäfte einer Schweizer Bank in Österreich Anwendung findet, bezweifelt die Klägerin nicht. Sie macht geltend, sie habe in Österreich kein Bankgeschäft abgeschlossen, für das eine Konzession erforderlich gewesen wäre. Sie unterliege daher auch nicht der Sanktion des Paragraph 100
BWG.
Nach § 4 Abs 1 BWG bedarf der Betrieb der in § 1 Abs 1 BWG angeführten Geschäfte einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. § 1 Abs 1 Z 3 BWG erfasst den Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft). Eine Konzession ist erforderlich, wenn derartige Geschäfte im Inland gewerbsmäßig betrieben werden (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl BWG² § 1 Rz 2; Diwok in Diwok/Göth BWG § 1 Rz 6). Auf die für Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten geltenden Besonderheiten hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Nach Paragraph 4, Absatz eins, BWG bedarf der Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, BWG angeführten Geschäfte einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG erfasst den Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft). Eine Konzession ist erforderlich, wenn derartige Geschäfte im Inland gewerbsmäßig betrieben werden (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl BWG² Paragraph eins, Rz 2; Diwok in Diwok/Göth BWG Paragraph eins, Rz 6). Auf die für Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten geltenden Besonderheiten hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2.1. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Als ausländisches Kreditinstitut im Sinne des § 2 Z 13 BWG bedarf sie daher zum Betrieb der in § 1 Abs 1 BWG angeführten Geschäfte in Österreich einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2.1. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz. Als ausländisches Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG bedarf sie daher zum Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, BWG angeführten Geschäfte in Österreich einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2.2. Ob ein Bankgeschäft in Österreich vorliegt, muss anhand von Anknüpfungskriterien beurteilt werden, wobei auf den Einzelfall abzustellen ist (Gapp/Gfall, Grenzüberschreitende Bankgeschäfte ohne inländische Niederlassung - internationale Anknüpfung und Konzessionspflicht, ecolex 2003, 244; Diwok in Diwok/Göth BWG § 9 Rz 9). Welche Kriterien für ein Bankgeschäft im Inland sprechen, wird in der Literatur differenziert beurteilt.2.2. Ob ein Bankgeschäft in Österreich vorliegt, muss anhand von Anknüpfungskriterien beurteilt werden, wobei auf den Einzelfall abzustellen ist (Gapp/Gfall, Grenzüberschreitende Bankgeschäfte ohne inländische Niederlassung - internationale Anknüpfung und Konzessionspflicht, ecolex 2003, 244; Diwok in Diwok/Göth BWG Paragraph 9, Rz 9). Welche Kriterien für ein Bankgeschäft im Inland sprechen, wird in der Literatur differenziert beurteilt.
Die europäische Kommission hat in ihrer - angesichts des Sitzes der Klägerin in der Schweiz nicht unmittelbar maßgeblichen - Mitteilung zu Auslegungsfragen über den freien Dienstleistungsverkehr und das Allgemeininteresse an der zweiten Bankenrichtlinie ABl C 1997, Nr 209 S 6 ff einen Überblick über die möglichen Anknüpfungskriterien zusammengestellt. Es sei auf den Einzelfall abzustellen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Bankkunden sei regelmäßig kein taugliches Abgrenzungskriterium, auch die bloße Werbung für Produkte, die noch nicht die Form eines Anbots annehme, sei kein grenzüberschreitendes Bankgeschäft. Eine der Vor- oder Nachbearbeitung des Geschäfts dienende vorübergehende Einreise eines Vertreters in den Sitzstaat des Kunden sei regelmäßig keine grenzüberschreitende Dienstleistung; Gleiches gelte für schlichte Kundenbesuche, es sei denn, es würden gelegentlich dieser Besuche vertragscharakteristische Leistungen erbracht. Besuche könnten auch dann eine grenzüberschreitende Leistung darstellen, wenn dies den ersten Schritt zur Errichtung einer Zweigniederlassung bedeute. Auch der Einsatz ständig beauftragter Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat stelle einen Akt grenzüberschreitender Leistungserbringung dar; dabei genüge es, dass der Mitarbeiter des Vermittlers bei diesem selbst beschäftigt werde.Die europäische Kommission hat in ihrer - angesichts des Sitzes der Klägerin in der Schweiz nicht unmittelbar maßgeblichen - Mitteilung zu Auslegungsfragen über den freien Dienstleistungsverkehr und das Allgemeininteresse an der zweiten Bankenrichtlinie Amtsblatt C 1997, Nr 209 S 6 ff einen Überblick über die möglichen Anknüpfungskriterien zusammengestellt. Es sei auf den Einzelfall abzustellen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Bankkunden sei regelmäßig kein taugliches Abgrenzungskriterium, auch die bloße Werbung für Produkte, die noch nicht die Form eines Anbots annehme, sei kein grenzüberschreitendes Bankgeschäft. Eine der Vor- oder Nachbearbeitung des Geschäfts dienende vorübergehende Einreise eines Vertreters in den Sitzstaat des Kunden sei regelmäßig keine grenzüberschreitende Dienstleistung; Gleiches gelte für schlichte Kundenbesuche, es sei denn, es würden gelegentlich dieser Besuche vertragscharakteristische Leistungen erbracht. Besuche könnten auch dann eine grenzüberschreitende Leistung darstellen, wenn dies den ersten Schritt zur Errichtung einer Zweigniederlassung bedeute. Auch der Einsatz ständig beauftragter Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat stelle einen Akt grenzüberschreitender Leistungserbringung dar; dabei genüge es, dass der Mitarbeiter des Vermittlers bei diesem selbst beschäftigt werde.
Nach Gapp/Gfall (ecolex 2003, 244) ist im Einzelfall auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden, den Handlungsort des Initiators der Vertragsanbahnung, den Ort der Vertragsunterzeichnung, aber auch den Ort der Niederlassung des Dienstleisters in ihrem jeweiligen Zusammenwirken abzustellen. Bei Kreditgeschäften im Sinn des § 1 Abs 2 Z 3 BWG sei im Zweifel die rechtsgeschäftliche Anknüpfung anzuwenden, bei der es auf den Ort der Abgabe und/oder Annahme des Offerts im Inland ankomme.Nach Gapp/Gfall (ecolex 2003, 244) ist im Einzelfall auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden, den Handlungsort des Initiators der Vertragsanbahnung, den Ort der Vertragsunterzeichnung, aber auch den Ort der Niederlassung des Dienstleisters in ihrem jeweiligen Zusammenwirken abzustellen. Bei Kreditgeschäften im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, BWG sei im Zweifel die rechtsgeschäftliche Anknüpfung anzuwenden, bei der es auf den Ort der Abgabe und/oder Annahme des Offerts im Inland ankomme.
Laurer (aaO § 9 Rz 1) und Chini/Fröhlichsthal (Praxiskommentar BWG § 9 Rz 18) befürworten gleichfalls die rechtsgeschäftliche Anknüpfung. Eine bankgeschäftliche Leistung gelte dann als in Österreich erbracht, wenn der Ort der Absendung der Offerte oder deren Annahme in Österreich liege.Laurer (aaO Paragraph 9, Rz 1) und Chini/Fröhlichsthal (Praxiskommentar BWG Paragraph 9, Rz 18) befürworten gleichfalls die rechtsgeschäftliche Anknüpfung. Eine bankgeschäftliche Leistung gelte dann als in Österreich erbracht, wenn der Ort der Absendung der Offerte oder deren Annahme in Österreich liege.
Diwok (aaO § 9 Rz 16) meint, für die Frage, ob die Leistung eine grenzüberschreitende sei, entscheide der Ort der vertragscharakteristischen Leistung. Der Ort der Vertragsunterzeichnung und der Sitz des Marktteilnehmers falle zunächst nicht primär ins Gewicht. Allerdings halte das europäische Parlament in seiner Entschließung A4-0152/98 (ABl C 1998, Nr 176 S 27 f) ein Abstellen auf den Ort, an dem die Leistung erbracht wird, nicht für glücklich, weil dieser Ort angesichts der heutigen Kommunikationsmittel wie zB des Internet viel schwieriger zu ermitteln sei.Diwok (aaO Paragraph 9, Rz 16) meint, für die Frage, ob die Leistung eine grenzüberschreitende sei, entscheide der Ort der vertragscharakteristischen Leistung. Der Ort der Vertragsunterzeichnung und der Sitz des Marktteilnehmers falle zunächst nicht primär ins Gewicht. Allerdings halte das europäische Parlament in seiner Entschließung A4-0152/98 Amtsblatt C 1998, Nr 176 S 27 f) ein Abstellen auf den Ort, an dem die Leistung erbracht wird, nicht für glücklich, weil dieser Ort angesichts der heutigen Kommunikationsmittel wie zB des Internet viel schwieriger zu ermitteln sei.
2.3. Wendet man diese (möglichen) Anknüpfungskriterien bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts an, ist - unter der weiteren Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit - von einem grenzüberschreitenden inländischen Bankgeschäft der Klägerin auszugehen. Schon die von Laurer und Chini/Fröhlichsthal befürwortete rechtsgeschäftliche Anknüpfung führt zu diesem Ergebnis: Die vorbereiteten und von der Klägerin unterfertigten Kreditverträge kamen dem Beklagten in Österreich zu. Er unterfertigte diese Urkunden in der Repräsentanz der Klägerin in Wien, wodurch diese Verträge in Österreich zustande kamen. Ein weiterer Bezug zum Inland besteht im vorliegenden Fall darin, dass die Kreditvaluta dem Beklagten im Wege eines Treuhänders der Versicherung in Österreich ausgezahlt wurde, der Finanzierung von Immobiliengeschäften in Österreich diente; österreichische Liegenschaften wurden zur Besicherung der Forderungen gegen den Beklagten belastet.
Weiters steht fest, dass das Finanzierungskonzept von Mag. B***** gemeinsam mit dem damaligen Repräsentanten der Klägerin in Österreich entwickelt wurde und für den Kunden nicht verhandelbar war. Ziel dieses Konzepts war es, dem Kunden einerseits Kredite der ausländischen Bank zu gewähren und andererseits seine Rückzahlungsverpflichtung durch Lebens- und Garantieversicherungsverträge einer inländischen Versicherung sicherzustellen. Die Forderung der Versicherung wurde durch Pfandrechte auf Liegenschaften des Beklagten in Österreich besichert. Dieses Konzept verfolgte sowohl die Interessen der Klägerin als Kreditgeberin als auch jene der Versicherung als ihrer hundertprozentigen Enkelgesellschaft. Mag auch die Klägerin bei Realisierung dieses Konzepts in Österreich nicht selbst initiativ geworden sein, so hat sie doch schon mit der gemeinsamen Entwicklung des auch ihren Interessen dienenden Konzepts (durch den Leiter ihrer Repräsentanz) eine planmäßige Tätigkeit in Österreich gesetzt, die ihrem Ertrag dienen sollte. Dass die Klägerin die weiteren für den konkreten Vertragsabschluss erforderlichen Schritte nicht selbst in Österreich gesetzt hat, hindert nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt die Inlandsbezogenheit des Kreditgeschäfts nicht, weil sich die Klägerin dazu ihrer Enkelgesellschaft (der Versicherung) und deren Makler als Vertreter bediente.
Das Kreditgeschäft kam auch nicht über Initiative des Beklagten als Kunden zustande. Nicht er fragte die Dienstleistung bei der Klägerin in der Schweiz nach, vielmehr wurde ihm ein gemeinsam mit dem Repräsentanten der Klägerin erarbeitetes Konzept von Mag. B***** vorgestellt. Dieser stand in einem Vertragsverhältnis zur Enkelgesellschaft der Klägerin in Österreich und erhielt von dieser Provisionen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Tätigkeit der Versicherung und ihres Vertreters der Klägerin zuzurechnen sind. Die Versicherung übernahm (gleichsam in Vertretung der Klägerin) nicht nur das Finanzierungsansuchen, sie sorgte auch für die Einholung der Bewertungsgutachten der Liegenschaften und reichte das Ansuchen mit allen geforderten Unterlagen zur Genehmigung in der Schweiz ein. Damit nahm sie Tätigkeiten vor, welche die Klägerin sonst durch einen (anderen) Vertreter in Österreich hätte vornehmen müssen.
2.4. Für die Frage, ob ein Bankgeschäft gewerbsmäßig betrieben wird, ist auf den Gewerbebegriff des Umsatzsteuerrechts abzustellen. Danach wird eine Tätigkeit „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist (Laurer aaO § 1 Rz 2; Diwok aaO § 1 Rz 9). Gelegentliche gleichartige Geschäfte erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es an einem inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätigkeiten fehlt. Nachhaltig sind mehrmalige (aufeinanderfolgende) Tätigkeiten der gleichen Art, aber auch eine einmalige Tätigkeit, sofern diese auf eine Wiederholung ausgelegt ist (Laurer aaO § 1 Rz 2; Diwok aaO § 1 Rz 9; siehe auch VwGH 2000/17/0134 = wbl 2002/163, wonach eine Tätigkeit dann nachhaltig ist, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist).2.4. Für die Frage, ob ein Bankgeschäft gewerbsmäßig betrieben wird, ist auf den Gewerbebegriff des Umsatzsteuerrechts abzustellen. Danach wird eine Tätigkeit „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist (Laurer aaO Paragraph eins, Rz 2; Diwok aaO Paragraph eins, Rz 9). Gelegentliche gleichartige Geschäfte erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es an einem inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätigkeiten fehlt. Nachhaltig sind mehrmalige (aufeinanderfolgende) Tätigkeiten der gleichen Art, aber auch eine einmalige Tätigkeit, sofern diese auf eine Wiederholung ausgelegt ist (Laurer aaO Paragraph eins, Rz 2; Diwok aaO Paragraph eins, Rz 9; siehe auch VwGH 2000/17/0134 = wbl 2002/163, wonach eine Tätigkeit dann nachhaltig ist, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist).
Diese Voraussetzungen sind nach den vorliegenden Feststellungen erfüllt, hat doch die Klägerin das Finanzierungskonzept bereits mehrfach in Österreich umgesetzt.
3.1. Nach § 100 BWG hat derjenige, der Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Genehmigung betreibt, keinen Anspruch auf alle mit diesem Geschäft verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesem Geschäft verbundenen Vereinbarungen zieht aber nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich.3.1. Nach Paragraph 100, BWG hat derjenige, der Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Genehmigung betreibt, keinen Anspruch auf alle mit diesem Geschäft verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesem Geschäft verbundenen Vereinbarungen zieht aber nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich.
Die Klägerin macht geltend, § 100 Abs 1 BWG schließe nur den Anspruch auf vertragliche Vergütungen aus, nicht aber auch gesetzliche Zinsen. Wollte man die Auffassung vertreten, auch gesetzliche Zinsen seien erfasst, verlange der Normzweck eine teleologische Reduktion: Sinn der Bestimmung sei es nämlich, Vergütungen zu verhindern, die in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden. Das Interesse des Kunden erfordere daher nur den Schutz vor überhöhten Vergütungen. Im Übrigen stehe die Bestimmung in einem Wertungswiderspruch zu § 7 Abs 2 Wuchergesetz und widerspreche auch den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Danach müsse der Beklagte jedenfalls die marktüblichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Kreditgewährung vergüten. Die Ausführungen der Revision folgen der Stellungnahme Koziols (§ 1 Abs 4 KWG - eine verfehlte zivilrechtliche Sanktion, ÖBA 1991, 734; Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 1/10) zu § 1 Abs 4 KWG, der Vorgängerbestimmung des § 100 Abs 1 BWG). Koziol vertritt die Auffassung, die Unwirksamkeitssanktion erfasse nur die aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zustehenden Vergütungen, nicht aber auch jene, deren Anspruchsgrundlage allein auf Gesetz beruhe (wie etwa gesetzliche Zinsen). Der Normzweck - Schutz des Kunden vor überhöhten Vergütungen - erfordere nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vergütungsvereinbarung. Der Kreditnehmer würde sonst nämlich eine Leistung kostenlos erhalten, für die er bei jedem konzessionierten Kreditgeber ein angemessenes Entgelt hätte leisten müssen. Die Rechtsfolge des § 1 Abs 4 KWG sei daher im Interesse des Kreditnehmers keineswegs notwendig und könne nur als reine Strafsanktion gesehen werden. Das sei bedenklich, weil die rechtsgeschäftlichen Regelungen grundsätzlich keinen Strafcharakter hätten. Die Regelung sollte daher bei der Reform des Kreditwesengesetzes geändert werden. Sie gerate auch in Wertungswiderspruch zu § 7 Wuchergesetz. Ein Kreditgeber, der eine verwaltungsrechtliche Vorschrift übertrete, verdiene keine schärfere Sanktion als ein Wucherer. Zu überlegen wäre auch - so Koziol - eine Auslegung, wonach nur die Vereinbarung über die Höhe der Entgeltleistung unwirksam sei, die Einigung über die Entgeltlichkeit des Geschäfts aber aufrecht bleibe.Die Klägerin macht geltend, Paragraph 100, Absatz eins, BWG schließe nur den Anspruch auf vertragliche Vergütungen aus, nicht aber auch gesetzliche Zinsen. Wollte man die Auffassung vertreten, auch gesetzliche Zinsen seien erfasst, verlange der Normzweck eine teleologische Reduktion: Sinn der Bestimmung sei es nämlich, Vergütungen zu verhindern, die in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden. Das Interesse des Kunden erfordere daher nur den Schutz vor überhöhten Vergütungen. Im Übrigen stehe die Bestimmung in einem Wertungswiderspruch zu Paragraph 7, Absatz 2, Wuchergesetz und widerspreche auch den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Danach müsse der Beklagte jedenfalls die marktüblichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Kreditgewährung vergüten. Die Ausführungen der Revision folgen der Stellungnahme Koziols (Paragraph eins, Absatz 4, KWG - eine verfehlte zivilrechtliche Sanktion, ÖBA 1991, 734; Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/10) zu Paragraph eins, Absatz 4, KWG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 100, Absatz eins, BWG). Koziol vertritt die Auffassung, die Unwirksamkeitssanktion erfasse nur die aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zustehenden Vergütungen, nicht aber auch jene, deren Anspruchsgrundlage allein auf Gesetz beruhe (wie etwa gesetzliche Zinsen). Der Normzweck - Schutz des Kunden vor überhöhten Vergütungen - erfordere nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vergütungsvereinbarung. Der Kreditnehmer würde sonst nämlich eine Leistung kostenlos erhalten, für die er bei jedem konzessionierten Kreditgeber ein angemessenes Entgelt hätte leisten müssen. Die Rechtsfolge des Paragraph eins, Absatz 4, KWG sei daher im Interesse des Kreditnehmers keineswegs notwendig und könne nur als reine Strafsanktion gesehen werden. Das sei bedenklich, weil die rechtsgeschäftlichen Regelungen grundsätzlich keinen Strafcharakter hätten. Die Regelung sollte daher bei der Reform des Kreditwesengesetzes geändert werden. Sie gerate auch in Wertungswiderspruch zu Paragraph 7, Wuchergesetz. Ein Kreditgeber, der eine verwaltungsrechtliche Vorschrift übertrete, verdiene keine schärfere Sanktion als ein Wucherer. Zu überlegen wäre auch - so Koziol - eine Auslegung, wonach nur die Vereinbarung über die Höhe der Entgeltleistung unwirksam sei, die Einigung über die Entgeltlichkeit des Geschäfts aber aufrecht bleibe.
Auch Laurer (aaO § 100 Rz 4) vertritt die Auffassung, § 100 Abs 1 BWG berühre nur die vertraglich vereinbarten Vergütungen, nicht auch Vergütungen aufgrund gesetzlicher Anspruchsgrundlagen.Auch Laurer (aaO Paragraph 100, Rz 4) vertritt die Auffassung, Paragraph 100, Absatz eins, BWG berühre nur die vertraglich vereinbarten Vergütungen, nicht auch Vergütungen aufgrund gesetzlicher Anspruchsgrundlagen.
3.2. § 100 BWG ist zwingendes Recht (Laurer aaO § 100 Rz 5). Die Bestimmung enthält - wie zuvor § 1 Abs 4 KWG - eine partielle Unwirksamkeitssanktion für Bankgeschäfte, die ohne oder in Überschreitung einer Bankkonzession abgeschlossen wurden. Unwirksam ist jedoch nicht das (Bank-)Geschäft an sich, sondern (nur) die aus diesem Vertrag entspringenden Vergütungsansprüche wie Zinsen und Provisionen. Ihre Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keiner besonderen Geltendmachung (Laurer aaO § 100 Rz 3). Der Vertrag selbst ist wirksam (VwGH 96/16/0100 = VwSlg 7095 F/1996). Die Bestimmung findet sich unter der Überschrift „Zivilrechtssanktionen" im Abschnitt „Verfahrens- und Strafbestimmungen" (§§ 96 bis 101 BWG). Schon diese Anordnung macht deutlich, dass die Bestimmung nicht nur zum Schutz des Schuldners konzipiert wurde, sondern auch als Strafbestimmung gedacht war, deren Sanktion eine abschreckende Wirkung entfalten sollte, um Bankgeschäfte ohne entsprechende Konzession hintanzuhalten. Dass zwischen den darin vorgesehenen Sanktionen (Unwirksamkeit aller mit dem Geschäft verbundenen Vergütungen) und den Rechtsfolgen in Fällen von Wucher ein Wertungswiderspruch besteht, zeigt Koziol zum insoweit gleichlautenden § 1 Abs 4 KWG zutreffend auf. Seiner Anregung, diese Regelung anlässlich der geplanten Reform des Kreditwesengesetzes zu ändern, weil sie vom Schutzzweck her nicht erforderlich sei und zivilrechtlichen Grundsätzen widerspreche, ist der Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt. Er hat diese Regelung im Bankwesengesetz vielmehr fortgeschrieben und sogar in den Abschnitt „Strafbestimmungen" aufgenommen (die entsprechende Bestimmung des KWG fand sich noch in den Allgemeinen Bestimmungen für Bankgeschäfte).3.2. Paragraph 100, BWG ist zwingendes Recht (Laurer aaO Paragraph 100, Rz 5). Die Bestimmung enthält - wie zuvor Paragraph eins, Absatz 4, KWG - eine partielle Unwirksamkeitssanktion für Bankgeschäfte, die ohne oder in Überschreitung einer Bankkonzession abgeschlossen wurden. Unwirksam ist jedoch nicht das (Bank-)Geschäft an sich, sondern (nur) die aus diesem Vertrag entspringenden Vergütungsansprüche wie Zinsen und Provisionen. Ihre Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keiner besonderen Geltendmachung (Laurer aaO Paragraph 100, Rz 3). Der Vertrag selbst ist wirksam (VwGH 96/16/0100 = VwSlg 7095 F/1996). Die Bestimmung findet sich unter der Überschrift „Zivilrechtssanktionen" im Abschnitt „Verfahrens- und Strafbestimmungen" (Paragraphen 96 bis 101 BWG). Schon diese Anordnung macht deutlich, dass die Bestimmung nicht nur zum Schutz des Schuldners konzipiert wurde, sondern auch als Strafbestimmung gedacht war, deren Sanktion eine abschreckende Wirkung entfalten sollte, um Bankgeschäfte ohne entsprechende Konzession hintanzuhalten. Dass zwischen den darin vorgesehenen Sanktionen (Unwirksamkeit aller mit dem Geschäft verbundenen Vergütungen) und den Rechtsfolgen in Fällen von Wucher ein Wertungswiderspruch besteht, zeigt Koziol zum insoweit gleichlautenden Paragraph eins, Absatz 4, KWG zutreffend auf. Seiner Anregung, diese Regelung anlässlich der geplanten Reform des Kreditwesengesetzes zu ändern, weil sie vom Schutzzweck her nicht erforderlich sei und zivilrechtlichen Grundsätzen widerspreche, ist der Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt. Er hat diese Regelung im Bankwesengesetz vielmehr fortgeschrieben und sogar in den Abschnitt „Strafbestimmungen" aufgenommen (die entsprechende Bestimmung des KWG fand sich noch in den Allgemeinen Bestimmungen für Bankgeschäfte).
Einer teleologischen Reduktion der Bestimmung nach ihrem Normzweck (Schutz des Bankkunden vor übermäßig hohen Vergütungen) steht der vom Gesetzgeber offenkundig beabsichtigte Straf- und Präventivcharakter der Norm entgegen.
Wollte man die Bestimmung im Sinn Koziols so auslegen, dass nur die Vereinbarung über die Höhe der Entgeltleistung unwirksam ist, die Einigung, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt, aber aufrecht bleibt, müsste der Kreditgeber Zinsen in angemessener Höhe erhalten. Die Bestimmung wäre damit ihres Straf- und Präventivcharakters beraubt. Gerade bei Fremdwährungskrediten wie im vorliegenden Fall ist die vereinbarte Verzinsung häufig niedriger als der marktübliche Zinssatz. In einem solchen Fall würde der konzessionslose Kreditgeber durch die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung sogar besser gestellt werden. Er könnte die höheren marktüblichen Zinsen lukrieren.
Auch die in der Revision angesprochenen bereicherungsrechtlichen Grundsätze können eine Vergütung in Höhe der marktüblichen Zinsen nicht begründen. Nach § 100 Abs 1 BWG bleibt der Kreditvertrag nämlich aufrecht, sodass der Kreditnehmer die Darlehenssumme nicht unberechtigt für sich verwendet (so schon Koziol, ÖBA 1991, 734).Auch die in der Revision angesprochenen bereicherungsrechtlichen Grundsätze können eine Vergütung in Höhe der marktüblichen Zinsen nicht begründen. Nach Paragraph 100, Absatz eins, BWG bleibt der Kreditvertrag nämlich aufrecht, sodass der Kreditnehmer die Darlehenssumme nicht unberechtigt für sich verwendet (so schon Koziol, ÖBA 1991, 734).
3.3. Koziol (ÖBA 1991, 734 und in Avancini/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 1/10) und Laurer (aaO § 100 Rz 4) vertreten die Auffassung, die Unwirksamkeitsdrohung erfasse nur die aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zustehenden Vergütungen, nicht aber auch Vergütungen, deren Anspruchsgrundlage das Gesetz ist, wie etwa gesetzliche Verzugszinsen. Diese Auslegung steht mit der Formulierung des Gesetzes in Einklang. Sie trägt auch Zweck und Charakter der Bestimmung (Schutznorm zugunsten des Kunden und zugleich Strafbestimmung mit präventiver Wirkung) ausreichend Rechnung. Einer eingehenderen Befassung mit der Frage, ob die Klägerin ungeachtet der Unwirksamkeitssanktion gesetzliche Zinsen geltend machen kann, bedarf es im vorliegenden Fall aber nicht, weil der Beklagte nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gesetzliche Zinsen nicht schuldet.3.3. Koziol (ÖBA 1991, 734 und in Avancini/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/10) und Laurer (aaO Paragraph 100, Rz 4) vertreten die Auffassung, die Unwirksamkeitsdrohung erfasse nur die aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zustehenden Vergütungen, nicht aber auch Vergütungen, deren Anspruchsgrundlage das Gesetz ist, wie etwa gesetzliche Verzugszinsen. Diese Auslegung steht mit der Formulierung des Gesetzes in Einklang. Sie trägt auch Zweck und Charakter der Bestimmung (Schutznorm zugunsten des Kunden und zugleich Strafbestimmung mit präventiver Wirkung) ausreichend Rechnung. Einer eingehenderen Befassung mit der Frage, ob die Klägerin ungeachtet der Unwirksamkeitssanktion gesetzliche Zinsen geltend machen kann, bedarf es im vorliegenden Fall aber nicht, weil der Beklagte nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gesetzliche Zinsen nicht schuldet.
Die Klägerin gründet ihren Anspruch auf Zahlungsverzug. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war in den Rahmenverträgen vereinbart, dass der Beklagte während der Laufzeit der Kreditverträge nur zu Zinsenzahlungen verpflichtet ist; eine Rückführung des Kapitalbetrags musste erst nach Ende der Laufzeit erfolgen. Die Klägerin hatte den Kapitalbetrag deshalb fällig gestellt, weil der Beklagte die vertraglichen Zinsen nicht vereinbarungsgemäß entrichtet hatte. Die Vergütungsvereinbarung war aber nach § 100 Abs 1 BWG unwirksam, sodass der Beklagte diese Zinsen nicht schuldete; er konnte diesbezüglich auch nicht in Verzug geraten.Die Klägerin gründet ihren Anspruch auf Zahlungsverzug. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war in den Rahmenverträgen vereinbart, dass der Beklagte während der Laufzeit der Kreditverträge nur zu Zinsenzahlungen verpflichtet ist; eine Rückführung des Kapitalbetrags musste erst nach Ende der Laufzeit erfolgen. Die Klägerin hatte den Kapitalbetrag deshalb fällig gestellt, weil der Beklagte die vertraglichen Zinsen nicht vereinbarungsgemäß entrichtet hatte. Die Vergütungsvereinbarung war aber nach Paragraph 100, Absatz eins, BWG unwirksam, sodass der Beklagte diese Zinsen nicht schuldete; er konnte diesbezüglich auch nicht in Verzug geraten.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass der Beklagte weder mit den vereinbarten Zinsen in Verzug geraten, noch die vorzeitige Fälligkeit der Kapitalforderung deshalb eintreten konnte (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass der Beklagte weder mit den vereinbarten Zinsen in Verzug geraten, noch die vorzeitige Fälligkeit der Kapitalforderung deshalb eintreten konnte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3.4. Es besteht kein Anlass, der Anregung der Revision auf Einholung einer Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des Bankwesengesetzes mit der Kapitalverkehrsfreiheit Folge zu leisten. Nach § 4 Abs 1 BWG bedarf der Betrieb der in § 1 Abs 1 angeführten Geschäfte einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. § 9 BWG regelt die Erbringung von Bankdienstleistungen im Inland durch Kreditinstitute aus Mitgliedsstaaten im Wege der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit. Diese Bestimmung beruht auf dem in de Richtlinie 2000/12/EG idF 2000/28/EG (im Folgenden Richtlinie) formulierten Single-Licence-Prinzips, wonach ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Kreditinstitut in jedem anderen Mitgliedsstaat durch Niederlassungen oder im Korrespondenzweg tätig werden darf.3.4. Es besteht kein Anlass, der Anregung der Revision auf Einholung einer Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des Bankwesengesetzes mit der Kapitalverkehrsfreiheit Folge zu leisten. Nach Paragraph 4, Absatz eins, BWG bedarf der Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Geschäfte einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Paragraph 9, BWG regelt die Erbringung von Bankdienstleistungen im Inland durch Kreditinstitute aus Mitgliedsstaaten im Wege der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit. Diese Bestimmung beruht auf dem in de Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung 2000/28/EG (im Folgenden Richtlinie) formulierten Single-Licence-Prinzips, wonach ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Kreditinstitut in jedem anderen Mitgliedsstaat durch Niederlassungen oder im Korrespondenzweg tätig werden darf.
Mit Beziehungen zu Drittstaaten befasst sich die Richtlinie in ihrem Titel IV. Sie sieht darin weder die Pflicht eines Mitgliedsstaates vor, die in einem Drittstaat erteilte Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen anzuerkennen, noch wird das Recht eines Mitgliedsstaats beschränkt, für die Erbringung inländischer Bankdienstleistungen eine inländische Konzession zu verlangen. Der Grundsatz, wonach außerhalb des durch § 9 BWG geregelten Bereichs die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kreditinstituten (insbesondere von Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten) einer (inländischen) Konzession bedarf (Laurer aaO § 9 Rz 1), steht demnach mit der Richtlinie klar in Einklang.Mit Beziehungen zu Drittstaaten befasst sich die Richtlinie in ihrem Titel römisch vier. Sie sieht darin weder die Pflicht eines Mitgliedsstaates vor, die in einem Drittstaat erteilte Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen anzuerkennen, noch wird das Recht eines Mitgliedsstaats beschränkt, für die Erbringung inländischer Bankdienstleistungen eine inländische Konzession zu verlangen. Der Grundsatz, wonach außerhalb des durch Paragraph 9, BWG geregelten Bereichs die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kreditinstituten (insbesondere von Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten) einer (inländischen) Konzession bedarf (Laurer aaO Paragraph 9, Rz 1), steht demnach mit der Richtlinie klar in Einklang.
Eine Überprüfung der Richtlinie selbst auf ihre Vereinbarkeit mit der im EG-Vertrag normierten Kapitalverkehrsfreiheit strebt die Revision nicht an.
4. Die Vorinstanzen haben das auf Zahlung von Zinsen gerichtete Begehren der Klägerin zutreffend abgewiesen. Ihrer unberechtigten Revision musste ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Entlohnung im Sinn der TP3 Anm 5 liegen nicht vor. Der Beklagte ist der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung (nur) mit kurzer Begründung entgegengetreten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Entlohnung im Sinn der TP3 Anmerkung 5 liegen nicht vor. Der Beklagte ist der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung (nur) mit kurzer Begründung entgegengetreten.