Rechtssatz RS0121134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121134
Entscheidungsdatum
27.06.2007
Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Bankgeschäft gewerbsmäßig betrieben wird, ist auf den Gewerbebegriff des Umsatzsteuerrechts abzustellen. Danach wird eine Tätigkeit „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist. Gelegentliche gleichartige Geschäfte erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es an einem inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätigkeiten fehlt. Nachhaltig sind mehrmalige (aufeinanderfolgende) Tätigkeiten der gleichen Art, aber auch eine einmalige Tätigkeit, sofern diese auf eine Wiederholung ausgelegt ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 110/06d
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 110/06d
Veröff: SZ 2006/124
- 8 Ob 72/07g
Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 72/07g
Auch; Beisatz: Eine Tätigkeit wird dann „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist, wobei auch eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein kann, wenn sie auf Wiederholung ausgelegt ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121134
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00110_06D0000_003