Aus der Begründung:
Aus dem Kaufvertrag vom 12. September 1911 ergibt sich, daß das von den Beklagten behauptete Fischereirecht an der im bücherlichen Eigentum der klagenden Partei stehenden Parzelle 795/2 (EZ. 96, KG. W.) vom Eigentum an dem landwirtschaftlichen Gute W., KG. W., EZ. 625 der oberöstereichischen Landtafel, abgesondert an den Rechtsvorgänger des Beklagten Wilhelm P. veräußert wurde. Da feststeht, daß diese Parzelle bis zum Jahre 1958 nichtverbüchertes öffentliches Gut gebildet hat, muß der vor Inkrafttreten der III. TN. (§ 481 (2) ABGB.) liegende Erwerbungsakt des Wilhelm P. als zur Rechtsbegründung hinreichend angesehen werden. Hiezu soll bemerkt werden, daß seitens der klagenden Partei der schon ursprünglich rechtsgültige Bestand des Fischereirechtes nicht bestritten wurde. Da dieses schon an den ersten Käufer vom Eigentum abgesondert veräußert wurde, handelt es sich sohin um ein rechtsgültig begrundetes, selbständiges dingliches Recht, welches als eine unregelmäßige, persönliche Dienstbarkeit zuwerten ist (vgl. Klang[2] II S. 251). Wenngleich diese Fischereirechte nur in einzelnen Landesgesetzen (z. B. § 5 Burgenland, § 2 Tirol) ausdrücklich als vererblich und veräußerlich bezeichnet werden, kann der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß eine Ausnahme von der für persönliche Servituten im § 529 ABGB. normierten Unvererblichkeit in Oberösterreich nicht anzunehmen sei. Der Oberste Gerichtshof tritt vielmehr der auch von Adamovich (Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes 1953, Bd. II, S. 183) sowie von Kindler (JBl. 1960 S. 330 ff.) vertretenen Auffassung bei, daß die vom Eigentum abgesonderten Fischereirechte, welche sohin keine Grunddienstbarkeit darstellen, schon gewohnheitsrechtlich frei veräußerlich und vererblich sind. Daß dies nicht auch für Oberösterreich gelten sollte, ist nicht erfindlich.Aus dem Kaufvertrag vom 12. September 1911 ergibt sich, daß das von den Beklagten behauptete Fischereirecht an der im bücherlichen Eigentum der klagenden Partei stehenden Parzelle 795/2 (EZ. 96, KG. W.) vom Eigentum an dem landwirtschaftlichen Gute W., KG. W., EZ. 625 der oberöstereichischen Landtafel, abgesondert an den Rechtsvorgänger des Beklagten Wilhelm P. veräußert wurde. Da feststeht, daß diese Parzelle bis zum Jahre 1958 nichtverbüchertes öffentliches Gut gebildet hat, muß der vor Inkrafttreten der römisch drei. TN. (Paragraph 481, (2) ABGB.) liegende Erwerbungsakt des Wilhelm P. als zur Rechtsbegründung hinreichend angesehen werden. Hiezu soll bemerkt werden, daß seitens der klagenden Partei der schon ursprünglich rechtsgültige Bestand des Fischereirechtes nicht bestritten wurde. Da dieses schon an den ersten Käufer vom Eigentum abgesondert veräußert wurde, handelt es sich sohin um ein rechtsgültig begrundetes, selbständiges dingliches Recht, welches als eine unregelmäßige, persönliche Dienstbarkeit zuwerten ist vergleiche Klang[2] römisch zwei S. 251). Wenngleich diese Fischereirechte nur in einzelnen Landesgesetzen (z. B. Paragraph 5, Burgenland, Paragraph 2, Tirol) ausdrücklich als vererblich und veräußerlich bezeichnet werden, kann der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß eine Ausnahme von der für persönliche Servituten im Paragraph 529, ABGB. normierten Unvererblichkeit in Oberösterreich nicht anzunehmen sei. Der Oberste Gerichtshof tritt vielmehr der auch von Adamovich (Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes 1953, Bd. römisch zwei, S. 183) sowie von Kindler (JBl. 1960 S. 330 ff.) vertretenen Auffassung bei, daß die vom Eigentum abgesonderten Fischereirechte, welche sohin keine Grunddienstbarkeit darstellen, schon gewohnheitsrechtlich frei veräußerlich und vererblich sind. Daß dies nicht auch für Oberösterreich gelten sollte, ist nicht erfindlich.
Zwar kann dem Kaufvertrag vom 23. April 1928, laut welchem das den Erben nach Wilhelm P. zustehende, von letzterem käuflich erworbene Fischereirecht an das Ehepaar Max und Hedwig G. veräußert wurde, nicht mit hinlänglicher Sicherheit entnommen werden, ob das Fischereirecht als ein mit dem Eigentum an der verkauften Liegenschaft EZ. 8, KG. W., verbundenes Recht, sohin als eine schon damals bestehende Grunddienstbarkeit oder als eine vom Gründeigentum losgelöste Dienstbarkeit veräußert wurde. Sowohl im Falle der Veräußerung als Grunddienstbarkeit als auch der Veräußerung einer unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeit wäre aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zur Übertragung derselben die Zustimmung des Eigentümers des dienenden Gutes (hier der öffentlichen Hand) nicht erforderlich gewesen (vgl. Klang[2] II S. 566), so daß die Kaufverträge jedenfalls einen zur Erwerbung der Dienstbarkeit tauglichen Rechtsgrund bilden (§§ 316, 372 ABGB.). Da das von der klagenden Partei im Jahre 1958 erworbene, nicht verbücherte öffentliche Gut eine Einverleibung von Dienstbarkeiten bis zum Zeitpunkt der Einbücherung überhaupt nicht zuließ, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der ansonsten zugunsten des Tabularerwerbers wirkende Vertrauensgrundsatz (§ 1500 ABGB.) auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Allerdings ist die klagende Partei nur dann gehalten, die seitens der Beklagten in Anspruch genommenen Fischereirechte gegen sich gelten zu lassen, wenn diese zumindest ihren redlichen, rechtmäßigen und echten Rechtsbesitz nachzuweisen in der Lage sind, wenn den Beklagten also selbst unter Erbringung des Nachweises, daß sie den Rechtsbesitz an der Servitut vertragsmäßig erlangt haben, gegen den bücherlichen Eigentümer in Analogie des § 372 ABGB. jedenfalls die publizianische Servitutenklage zugestanden wäre (vgl. Klang[2] zu § 523 II S. 600). Diese Voraussetzung trifft jedoch vorliegend zu, da nach den Verfahrensergebnissen gegen die Rechtmäßigkeit der Übertragung des gegenständlichen Fischereirechtes zuletzt an die Beklagten kein Einwand besteht. Da die Beklagten den Rechtsbesitz an Fischereirecht durch Vertrag erlangt haben, ergibt sich daraus auch die Echtheit und die zu vermutende (§ 328 ABGB.) Redlichkeit des Besitzerwerbes (§ 372 ABGB.). Dem vertraglich erworbenen Fischereirecht der Beklagten, von welchem die klagende Partei durch Einsichtnahme in den Fischereikataster unschwer Kenntnis erlangen konnte, muß daher dieser gegenüber Rechtswirksamkeit zuerkannt werden.Zwar kann dem Kaufvertrag vom 23. April 1928, laut welchem das den Erben nach Wilhelm P. zustehende, von letzterem käuflich erworbene Fischereirecht an das Ehepaar Max und Hedwig G. veräußert wurde, nicht mit hinlänglicher Sicherheit entnommen werden, ob das Fischereirecht als ein mit dem Eigentum an der verkauften Liegenschaft EZ. 8, KG. W., verbundenes Recht, sohin als eine schon damals bestehende Grunddienstbarkeit oder als eine vom Gründeigentum losgelöste Dienstbarkeit veräußert wurde. Sowohl im Falle der Veräußerung als Grunddienstbarkeit als auch der Veräußerung einer unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeit wäre aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zur Übertragung derselben die Zustimmung des Eigentümers des dienenden Gutes (hier der öffentlichen Hand) nicht erforderlich gewesen vergleiche Klang[2] römisch zwei S. 566), so daß die Kaufverträge jedenfalls einen zur Erwerbung der Dienstbarkeit tauglichen Rechtsgrund bilden (Paragraphen 316, 372, ABGB.). Da das von der klagenden Partei im Jahre 1958 erworbene, nicht verbücherte öffentliche Gut eine Einverleibung von Dienstbarkeiten bis zum Zeitpunkt der Einbücherung überhaupt nicht zuließ, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der ansonsten zugunsten des Tabularerwerbers wirkende Vertrauensgrundsatz (Paragraph 1500, ABGB.) auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Allerdings ist die klagende Partei nur dann gehalten, die seitens der Beklagten in Anspruch genommenen Fischereirechte gegen sich gelten zu lassen, wenn diese zumindest ihren redlichen, rechtmäßigen und echten Rechtsbesitz nachzuweisen in der Lage sind, wenn den Beklagten also selbst unter Erbringung des Nachweises, daß sie den Rechtsbesitz an der Servitut vertragsmäßig erlangt haben, gegen den bücherlichen Eigentümer in Analogie des Paragraph 372, ABGB. jedenfalls die publizianische Servitutenklage zugestanden wäre vergleiche Klang[2] zu Paragraph 523, römisch zwei S. 600). Diese Voraussetzung trifft jedoch vorliegend zu, da nach den Verfahrensergebnissen gegen die Rechtmäßigkeit der Übertragung des gegenständlichen Fischereirechtes zuletzt an die Beklagten kein Einwand besteht. Da die Beklagten den Rechtsbesitz an Fischereirecht durch Vertrag erlangt haben, ergibt sich daraus auch die Echtheit und die zu vermutende (Paragraph 328, ABGB.) Redlichkeit des Besitzerwerbes (Paragraph 372, ABGB.). Dem vertraglich erworbenen Fischereirecht der Beklagten, von welchem die klagende Partei durch Einsichtnahme in den Fischereikataster unschwer Kenntnis erlangen konnte, muß daher dieser gegenüber Rechtswirksamkeit zuerkannt werden.
Wenn die klagende Partei ihr negatives Feststellungsbegehren auch darauf stützt, daß das gegenständliche Gewässer schon seit langem keine Fische mehr führe, so ist dieser Klagsgrund schon aus rechtlichen Gründen verfehlt, da selbst ein Aussterben der Fische in dem stillgelegten Teil des alten Mühlbaches dem im § 525 ABGB. behandelten Untergang der dienstbaren Sache nicht gleichgesetzt werden kann. Dies, zumal eine Umgestaltung des gegenständlichen Gewässers, welche die weitere Ausübung der Fischereirechte unmöglich machen würde, nicht behauptet wurde. Es könnte aber auch aus dem Umstand, daß das Gewässer schon seit langem keine Fische mehr führt, die Unmöglichkeit der Ausübung des Fischereirechtes schon deswegen nicht abgeleitet werden, weil das unbestritten vorhandene Gewässer jederzeit die Möglichkeit eröffnet, Fische neu einzusetzen und dortselbst zu halten.Wenn die klagende Partei ihr negatives Feststellungsbegehren auch darauf stützt, daß das gegenständliche Gewässer schon seit langem keine Fische mehr führe, so ist dieser Klagsgrund schon aus rechtlichen Gründen verfehlt, da selbst ein Aussterben der Fische in dem stillgelegten Teil des alten Mühlbaches dem im Paragraph 525, ABGB. behandelten Untergang der dienstbaren Sache nicht gleichgesetzt werden kann. Dies, zumal eine Umgestaltung des gegenständlichen Gewässers, welche die weitere Ausübung der Fischereirechte unmöglich machen würde, nicht behauptet wurde. Es könnte aber auch aus dem Umstand, daß das Gewässer schon seit langem keine Fische mehr führt, die Unmöglichkeit der Ausübung des Fischereirechtes schon deswegen nicht abgeleitet werden, weil das unbestritten vorhandene Gewässer jederzeit die Möglichkeit eröffnet, Fische neu einzusetzen und dortselbst zu halten.
Demnach erscheint die Rechtssache schon auf Grund der vorliegenden Verhandlungsergebnisse spruchreif, womit auch eine Erörterung des zu
b) gestellten Begehrens zu entfallen hat.