Das Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Das Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Der Haftrücklass, also das Recht des Bestellers einen Teil des Werklohns zurückzuhalten, dient der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere des Verbesserungsanspruchs (RIS-Justiz RS0018098). Das vertragliche Leistungsverweigerungsrecht ist verbraucht, wenn der Besteller von seinem Recht nicht Gebrauch macht und den Werklohn vor Fälligkeit (zur Gänze, also auch im Ausmaß des Haftrücklasses) bezahlt. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur ein auf Bereicherungsrecht gestütztes Rückforderungsrecht der Klägerin verneint. Diese hatte in der irrtümlichen Annahme, die Beklagte werde eine Bankgarantie übermitteln, Zahlung geleistet. Ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB (Zahlung einer Nichtschuld) scheitert daran, dass die Klägerin den Werklohn schuldet, Zahlung aber vor Fälligkeit geleistet hat. Vorzeitig gezahlte Schulden können aber nicht nach Bereicherungsrecht zurückverlangt werden (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 4 zu § 1434 mwN; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 1434). Der Bereicherungsanspruch nach § 1434 ABGB (Zahlung einer ungewissen Schuld) steht zwar der Bezahlung einer Nichtschuld gleich (10 Ob 504/87), setzt aber voraus, dass der Zahler irrtümlich von einer gewissen und unbedingten Verbindlichkeit ausgeht und ist dann nicht gegeben, wenn in Kenntnis der Ungewissheit gezahlt wird (so schon EvBl 1974/62; Rummel aaO Rz 1 zu § 1434). Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf § 1435 ABGB (condictio causa finita bzw causa data non secuta) stützen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf das neben dem Irrtum des Leistenden bestehende weitere Erfordernis verwiesen, dass die Erwartung des Leistenden (hier auf Übermittlung einer Bankgarantie) für den Empfänger auch erkennbar gewesen sein muss (Rummel aaO Rz 4 zu § 1435 mwN; RS0033606; EvBl 1980/37 uva). Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die Beklagte musste bei der vorbehaltlosen Zahlung nicht damit rechnen, dass die Zahlung nur in Erwartung der Übermittlung einer Bankgarantie geleistet wurde. Entgegen den Revisionsausführungen kann der Rückforderungsanspruch auch nicht aus dem Werkvertrag, insbesondere aus der vertraglichen Gewährleistungsfrist, abgeleitet werden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für allfällige Mängel über den vereinbarten Haftrücklass hinaus Sicherheit zu leisten. Der Umstand, dass die Klägerin von ihrem (teilweisen) Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch machte, fällt allein in ihre Sphäre.Der Haftrücklass, also das Recht des Bestellers einen Teil des Werklohns zurückzuhalten, dient der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere des Verbesserungsanspruchs (RIS-Justiz RS0018098). Das vertragliche Leistungsverweigerungsrecht ist verbraucht, wenn der Besteller von seinem Recht nicht Gebrauch macht und den Werklohn vor Fälligkeit (zur Gänze, also auch im Ausmaß des Haftrücklasses) bezahlt. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur ein auf Bereicherungsrecht gestütztes Rückforderungsrecht der Klägerin verneint. Diese hatte in der irrtümlichen Annahme, die Beklagte werde eine Bankgarantie übermitteln, Zahlung geleistet. Ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB (Zahlung einer Nichtschuld) scheitert daran, dass die Klägerin den Werklohn schuldet, Zahlung aber vor Fälligkeit geleistet hat. Vorzeitig gezahlte Schulden können aber nicht nach Bereicherungsrecht zurückverlangt werden (Rummel in Rummel ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 1434, mwN; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1434,). Der Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1434, ABGB (Zahlung einer ungewissen Schuld) steht zwar der Bezahlung einer Nichtschuld gleich (10 Ob 504/87), setzt aber voraus, dass der Zahler irrtümlich von einer gewissen und unbedingten Verbindlichkeit ausgeht und ist dann nicht gegeben, wenn in Kenntnis der Ungewissheit gezahlt wird (so schon EvBl 1974/62; Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1434,). Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf Paragraph 1435, ABGB (condictio causa finita bzw causa data non secuta) stützen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf das neben dem Irrtum des Leistenden bestehende weitere Erfordernis verwiesen, dass die Erwartung des Leistenden (hier auf Übermittlung einer Bankgarantie) für den Empfänger auch erkennbar gewesen sein muss (Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 1435, mwN; RS0033606; EvBl 1980/37 uva). Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die Beklagte musste bei der vorbehaltlosen Zahlung nicht damit rechnen, dass die Zahlung nur in Erwartung der Übermittlung einer Bankgarantie geleistet wurde. Entgegen den Revisionsausführungen kann der Rückforderungsanspruch auch nicht aus dem Werkvertrag, insbesondere aus der vertraglichen Gewährleistungsfrist, abgeleitet werden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für allfällige Mängel über den vereinbarten Haftrücklass hinaus Sicherheit zu leisten. Der Umstand, dass die Klägerin von ihrem (teilweisen) Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch machte, fällt allein in ihre Sphäre.