Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Auf Inhalt und Umfang der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die beanstandeten Äußerungen (soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind) fielen nur gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin. Unabhängig davon, ob auch diese Äußerungen von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zur Klägerin umfasst sind, durfte der Beklagte nach den hier vorliegenden Umständen jedenfalls annehmen, dass der Mitteilungsempfänger diese Äußerungen schon deshalb vertraulich behandeln werde, weil sie geeignet sein können, ein schiefes Licht auf seine Mandantin zu werfen. Er konnte daher nach den Umständen damit rechnen, dass seine Äußerungen vertraulich behandelt werden. Der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB setzt ein berechtigtes Interesses des Mitteilenden oder des Erklärungsempfängers voraus. Ob dieses vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Anlassfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.Auf Inhalt und Umfang der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die beanstandeten Äußerungen (soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind) fielen nur gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin. Unabhängig davon, ob auch diese Äußerungen von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zur Klägerin umfasst sind, durfte der Beklagte nach den hier vorliegenden Umständen jedenfalls annehmen, dass der Mitteilungsempfänger diese Äußerungen schon deshalb vertraulich behandeln werde, weil sie geeignet sein können, ein schiefes Licht auf seine Mandantin zu werfen. Er konnte daher nach den Umständen damit rechnen, dass seine Äußerungen vertraulich behandelt werden. Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB setzt ein berechtigtes Interesses des Mitteilenden oder des Erklärungsempfängers voraus. Ob dieses vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Anlassfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.
Im Übrigen beinhaltet der Vorwurf, jemand sei an einem Ereignis (einer Entwicklung) „schuld", keineswegs immer eine (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptung. Der Vorwurf ist dann (kritisierendes) Werturteil, wenn er - wie hier - erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen wird und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt (SZ 68/97 uva). Bei wertenden Äußerungen kann auch eine (sogar massiv) in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik - so sie sich an konkreten Fällen orientiert - zulässig sein (MR 2000, 17). Ob dies der Fall ist, richtet sich gleichfalls nach den Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts und hat im Allgemeinen keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung.
Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.