Aus der Begründung:
Soweit beide Instanzen von der Zulässigkeit und Verbindlichkeit der Vereinbarung einer Fortsetzung einer Gemeinschaft ausgehen, ist ihnen zu folgen. Dies ergibt sich schon aus § 831 ABGB., nach welcher Gesetzesstelle eine Beschränkung des aus § 830 ABGB. erfließenden unbedingten Anspruches auf Teilung der Gemeinschaft gültig vereinbart werden kann (Ehrenzweig II/1 S. 751, Klang in Klang[2] III 1105 f., EvBl. 1955 Nr. 290, 5 Ob 264/65). Im gegebenen Falle wurde nun die Vereinbarung über die Einräumung der Verwaltung der ganzen Liegenschaft an den Beklagten auf dessen Lebensdauer verbunden mit der Befugnis, das "Erträgnis" der Liegenschaft rechnungsfrei für sich zu verwenden, aus der beide Instanzen auf eine stillschweigende Verpflichtung zur grundsätzlichen Aufrechterhaltung dieser Eigentumsgemeinschaft schlossen, nicht zwischen den Streitteilen getroffen. Der Vertragspartner des Beklagten bei dieser Vereinbarung in dem Erbübereinkommen vom 2. April 1935 war vielmehr Josef K., der Vater der Klägerin, der ihr mit Schenkungsvertrag vom 16. Mai 1963 seine Liegenschaftshälfte übergab. Soweit die Untergerichte aus diesem Vertrag auch eine Verpflichtung für die Klägerin als Singularsukzessorin nach ihrem Vater annahmen, hängt dies davon ab, ob die Vereinbarung eines solchen Teilungsverbotes als ein dinglicher Vertrag anzusehen sei oder nur obligatorische Wirkung habe. Diese Frage wird in der Rechtslehre nicht einheitlich beantwortet. Klang (in Klang[2] III 1089) nimmt sachenrechtliche Wirkung an, weil jeder Anteil eben nur mit dem durch die vereinbarte Ordnung bestimmten Inhalt erworben werden könne. Diesen Standpunkt vertrat schon Randa (Das Eigentumsrecht S. 248), wobei allerdings der Eintritt der dinglichen Wirkung nach dem Eintragungsprinzip durch die Verbücherung des zeitlichen Teilungsverzichts bedingt sei. Ehrenzweig dagegen (System II/1 S. 751), nimmt nur obligatorische Wirkung eines solchen rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes an, an das der Einzelnachfolger des Teilhabers nicht gebunden sei. Diese Auffassung vertritt auch die Rechtsprechung, worauf auch Klang (a. a. O.) verweist. Danach stellt die Regelung der Ausübung der Gemeinschaft unter den Miteigentümern einen obligatorischen Vertrag dar, der nur zwischen ihnen wirksam ist (ZBl. 1938 Nr. 57), der neue Eigentümer ist durch die zwischen den früheren Miteigentümern getroffenen Vereinbarungen nicht gebunden (SZ. XII 281), und es ist auch eine allfällige Kenntnis einer solchen Vereinbarung durch den neuen Eigentümer belanglos (GlUNF. 5986). Von dieser Rechtsmeinung abzugehen, besteht um so weniger Anlaß, als aus der positiven Vorschrift des § 831 ABGB., wonach sich eine solche Verbindlichkeit "auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu eingewilligt haben", nicht erstreckt, unmißverständlich die Absicht des Gesetzes zu entnehmen ist, längerdauernde derartige Bindungen, anders wie etwa bei einer Gesellschaft, bei der nach § 1208 ABGB. eine Ausdehnung wenigstens auf die ersten Erben ausdrücklich zugelassen wird (Klang a. a. O. S. 1106), auszuschließen.Soweit beide Instanzen von der Zulässigkeit und Verbindlichkeit der Vereinbarung einer Fortsetzung einer Gemeinschaft ausgehen, ist ihnen zu folgen. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 831, ABGB., nach welcher Gesetzesstelle eine Beschränkung des aus Paragraph 830, ABGB. erfließenden unbedingten Anspruches auf Teilung der Gemeinschaft gültig vereinbart werden kann (Ehrenzweig II/1 S. 751, Klang in Klang[2] römisch drei 1105 f., EvBl. 1955 Nr. 290, 5 Ob 264/65). Im gegebenen Falle wurde nun die Vereinbarung über die Einräumung der Verwaltung der ganzen Liegenschaft an den Beklagten auf dessen Lebensdauer verbunden mit der Befugnis, das "Erträgnis" der Liegenschaft rechnungsfrei für sich zu verwenden, aus der beide Instanzen auf eine stillschweigende Verpflichtung zur grundsätzlichen Aufrechterhaltung dieser Eigentumsgemeinschaft schlossen, nicht zwischen den Streitteilen getroffen. Der Vertragspartner des Beklagten bei dieser Vereinbarung in dem Erbübereinkommen vom 2. April 1935 war vielmehr Josef K., der Vater der Klägerin, der ihr mit Schenkungsvertrag vom 16. Mai 1963 seine Liegenschaftshälfte übergab. Soweit die Untergerichte aus diesem Vertrag auch eine Verpflichtung für die Klägerin als Singularsukzessorin nach ihrem Vater annahmen, hängt dies davon ab, ob die Vereinbarung eines solchen Teilungsverbotes als ein dinglicher Vertrag anzusehen sei oder nur obligatorische Wirkung habe. Diese Frage wird in der Rechtslehre nicht einheitlich beantwortet. Klang (in Klang[2] römisch drei 1089) nimmt sachenrechtliche Wirkung an, weil jeder Anteil eben nur mit dem durch die vereinbarte Ordnung bestimmten Inhalt erworben werden könne. Diesen Standpunkt vertrat schon Randa (Das Eigentumsrecht S. 248), wobei allerdings der Eintritt der dinglichen Wirkung nach dem Eintragungsprinzip durch die Verbücherung des zeitlichen Teilungsverzichts bedingt sei. Ehrenzweig dagegen (System II/1 S. 751), nimmt nur obligatorische Wirkung eines solchen rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes an, an das der Einzelnachfolger des Teilhabers nicht gebunden sei. Diese Auffassung vertritt auch die Rechtsprechung, worauf auch Klang (a. a. O.) verweist. Danach stellt die Regelung der Ausübung der Gemeinschaft unter den Miteigentümern einen obligatorischen Vertrag dar, der nur zwischen ihnen wirksam ist (ZBl. 1938 Nr. 57), der neue Eigentümer ist durch die zwischen den früheren Miteigentümern getroffenen Vereinbarungen nicht gebunden (SZ. römisch zwölf 281), und es ist auch eine allfällige Kenntnis einer solchen Vereinbarung durch den neuen Eigentümer belanglos (GlUNF. 5986). Von dieser Rechtsmeinung abzugehen, besteht um so weniger Anlaß, als aus der positiven Vorschrift des Paragraph 831, ABGB., wonach sich eine solche Verbindlichkeit "auf die Erben, wenn diese nicht selbst dazu eingewilligt haben", nicht erstreckt, unmißverständlich die Absicht des Gesetzes zu entnehmen ist, längerdauernde derartige Bindungen, anders wie etwa bei einer Gesellschaft, bei der nach Paragraph 1208, ABGB. eine Ausdehnung wenigstens auf die ersten Erben ausdrücklich zugelassen wird (Klang a. a. O. S. 1106), auszuschließen.
Für die Klägerin könnte daher eine von ihrem Rechtsvorgänger dem Beklagten gegenüber übernommene Verpflichtung nur verbindlich sein, wenn sie ihr überbunden worden wäre. Das wird aber gar nicht behauptet. Soweit der Beklagte einen Eintritt der Klägerin von Gesetzes wegen in die Pflichten ihres Rechtsvorgängers geltend macht, ist dies nicht richtig. Es erübrigt sich daher auch eine Prüfung, ob der von den Untergerichten festgestellten Vertrag des Rechtsvorgängers der Klägerin mit dem Beklagten über die Einräumung des lebenslänglichen Verwaltungsrechtes und des Rechtes der rechnungsfreien Verwendung des Erträgnisses überhaupt als eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft aufgefaßt werden kann. Die Einräumung des Verwaltungsrechtes allein würde dazu jedenfalls nicht hinreichen (GlUNF.. 5986). Die Klägerin hat daher als Teilhaberin gemäß § 830 ABGB., wie ausgeführt, einen unbedingten Anspruch auf Teilung der Gemeinschaft, mit dem sie nur dann nicht durchdringen wird, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil des Beklagten als des übrigen Teilhabers gefordert worden wäre. Es werden daher die in dieser Richtung erhobenen Einwendungen des Beklagten eines derzeitigen vorübergehenden Preisrückgangs auf dem Realitätenmarkt zu prüfen sein.Für die Klägerin könnte daher eine von ihrem Rechtsvorgänger dem Beklagten gegenüber übernommene Verpflichtung nur verbindlich sein, wenn sie ihr überbunden worden wäre. Das wird aber gar nicht behauptet. Soweit der Beklagte einen Eintritt der Klägerin von Gesetzes wegen in die Pflichten ihres Rechtsvorgängers geltend macht, ist dies nicht richtig. Es erübrigt sich daher auch eine Prüfung, ob der von den Untergerichten festgestellten Vertrag des Rechtsvorgängers der Klägerin mit dem Beklagten über die Einräumung des lebenslänglichen Verwaltungsrechtes und des Rechtes der rechnungsfreien Verwendung des Erträgnisses überhaupt als eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft aufgefaßt werden kann. Die Einräumung des Verwaltungsrechtes allein würde dazu jedenfalls nicht hinreichen (GlUNF.. 5986). Die Klägerin hat daher als Teilhaberin gemäß Paragraph 830, ABGB., wie ausgeführt, einen unbedingten Anspruch auf Teilung der Gemeinschaft, mit dem sie nur dann nicht durchdringen wird, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil des Beklagten als des übrigen Teilhabers gefordert worden wäre. Es werden daher die in dieser Richtung erhobenen Einwendungen des Beklagten eines derzeitigen vorübergehenden Preisrückgangs auf dem Realitätenmarkt zu prüfen sein.