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Entscheidung 6 Ob 116/99y×

Entscheidung 6 Ob 116/99y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob116/99y

Entscheidungsdatum

20.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johanna R*****, 2. Johanna G*****, 3. Anna Z*****, alle vertreten durch Dr. Edmund Thurn, Rechtsanwalt in Murau, wider die beklagte Partei Luca J*****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. März 1999, GZ 2 R 314/98p-71, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die ao Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen sollen nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft (NZ 1992, 296; 6 Ob 321/98v; RIS-Justiz RS0012479), wobei die Formvorschriften des Paragraph 581, ABGB auch bei Schwächung der Sehkraft eines an sich des Lesens kundigen Erblassers einzuhalten sind (NZ 1980, 28; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 581,; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 581,). Ob die im vorliegenden Fall festgestellte Leseschwäche des Erblassers für die Anwendung der Formvorschrift des Paragraph 581, ABGB ausreicht, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung.

Anmerkung

E54311 06A01169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00116.99Y.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0060OB00116_99Y0000_000

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