Rechtssatz RS0012482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012482
Geschäftszahl
6Ob638/76; 1Ob749/83; 6Ob116/99y; 2Ob13/24m
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Eine Verlesung des Testamentes nach § 581 ABGB ist auch dann erforderlich, wenn ein sonst des Lesens kundiger Erblasser aus physischen Gründen nicht lesen kann (SZ 5/317).Eine Verlesung des Testamentes nach Paragraph 581, ABGB ist auch dann erforderlich, wenn ein sonst des Lesens kundiger Erblasser aus physischen Gründen nicht lesen kann (SZ 5/317).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 638/76
Entscheidungstext OGH 16.09.1976 6 Ob 638/76
NZ 1980,28
- 1 Ob 749/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 749/83
Auch; NZ 1984,104
- 6 Ob 116/99y
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 116/99y
Vgl auch; Beisatz: Ob die festgestellte Leseschwäche des Erblassers für die Anwendung der Formvorschrift des § 581 ABGB ausreicht, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T1)
- 2 Ob 13/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 13/24m
Beisatz: Die Wortfolge "nicht lesen kann" umfasst auch Fälle "physischer Unfähigkeit". Die Schwächung der Sehkraft muss jedoch eine gewisse Schwere erreichen, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr ausgeglichen werden kann, um von Leseunfähigkeit ausgehen zu können. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012482
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0060OB00638_7600000_001