Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision wendet sich gegen die der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. SZ 52/111; SZ 51/8; SZ 34/198; JBl. 1961, 322; JBl. 1957, 239) folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Mangel der Testierfähigkeit nur vorliegt, wenn die Freiheit der Willensentschließung aufgehoben ist und der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Verfügung zu treffen, demnach nicht wußte, was ihr Inhalt ist. Die Klägerin führt aus, daß nach neuerer Lehre auch eine Geistesverfassung, die nicht den vollkommenen Mangel der Besonnenheit zur Folge habe, Testierunfähigkeit bewirke. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß § 565 ABGB für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung zwar fordert, daß sie im Zustand der vollen Besonnenheit erklärt werde, die Bestimmung des § 566 ABGB den Mangel der Besonnenheit, der die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung nach sich zieht, aber mit den Geisteszuständen der Raserei, des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit umschreibt. Dem Einwand Reinls, Gedanken zur Frage der Testierfähigkeit, JBl. 1978, 587, die Bestimmung des § 565 ABGB dürfe nicht von der Norm des § 566 ABGB her interpretiert werden, wenn man nicht in einen logisch nicht zu überbrückenden Gegensatz zum Wortlaut und Sinngehalt des § 565 ABGB gelangen wolle, wurde bereits in der Entscheidung SZ 52/173 entgegengehalten, daß die Auslegung des in § 565 ABGB gebrauchten Begriffes der vollen Besonnenheit mit Hilfe des § 566 ABGB schon wegen der Verwendung des gleichen Wortes in der dortigen Randschrift gerechtfertigt sei, daß aber die Rechtsprechung ohnehin über den Wortlaut des § 566 ABGB hinaus den dort genannten Geisteszuständen auch eine durch hochgradige Affekte herbeigeführte Sinnesverwirrung gleichstellt, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufhebt. Es wurde auch als gerechtfertigt erachtet, daß für die Testierfähigkeit eine wesentliche Einschränkung der Besonnenheit den Ausschlag geben könnte. Auch die neuere Lehre teilt den Standpunkt der Rechtsprechung. So schadet nach Welser (in Rummel ABGB, Rdz. 5 zu §§ 66 bis 569) nur ein so hoher Grad an Willensbeeinträchtigung, der den Zuständen des § 556 ABGB gleichsteht; keineswegs schließe jede geistige Erkrankung die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der Geisteskräfte und eine Schwächung der Wahrnehmungsfähigkeit. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte sei für die Testierfähigkeit nicht erforderlich (Welser aaO Rdz. 4). Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht[3], 95 erachtet zwar Testierunfähigkeit schon als gegeben, wenn durch auch nur vorübergehende psychische Veränderungen die Fähigkeit, die Bedeutung der Angabe und des Inhalts der Erklärung voll zu verstehen oder zu wollen, beeinträchtigt wird, nimmt aber doch Testierunfähigkeit nur bei einer erheblichen Abschwächung der geistigen Fähigkeiten, die einen Zustand der Sinnesverwirrung herbeiführte, an. Die Ausführungen der Revision geben demnach zu einer Änderung der Rechtsprechung des OGH keinen Anlaß.Die Revision wendet sich gegen die der höchstrichterlichen Rechtsprechung vergleiche SZ 52/111; SZ 51/8; SZ 34/198; JBl. 1961, 322; JBl. 1957, 239) folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Mangel der Testierfähigkeit nur vorliegt, wenn die Freiheit der Willensentschließung aufgehoben ist und der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Verfügung zu treffen, demnach nicht wußte, was ihr Inhalt ist. Die Klägerin führt aus, daß nach neuerer Lehre auch eine Geistesverfassung, die nicht den vollkommenen Mangel der Besonnenheit zur Folge habe, Testierunfähigkeit bewirke. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Paragraph 565, ABGB für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung zwar fordert, daß sie im Zustand der vollen Besonnenheit erklärt werde, die Bestimmung des Paragraph 566, ABGB den Mangel der Besonnenheit, der die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung nach sich zieht, aber mit den Geisteszuständen der Raserei, des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit umschreibt. Dem Einwand Reinls, Gedanken zur Frage der Testierfähigkeit, JBl. 1978, 587, die Bestimmung des Paragraph 565, ABGB dürfe nicht von der Norm des Paragraph 566, ABGB her interpretiert werden, wenn man nicht in einen logisch nicht zu überbrückenden Gegensatz zum Wortlaut und Sinngehalt des Paragraph 565, ABGB gelangen wolle, wurde bereits in der Entscheidung SZ 52/173 entgegengehalten, daß die Auslegung des in Paragraph 565, ABGB gebrauchten Begriffes der vollen Besonnenheit mit Hilfe des Paragraph 566, ABGB schon wegen der Verwendung des gleichen Wortes in der dortigen Randschrift gerechtfertigt sei, daß aber die Rechtsprechung ohnehin über den Wortlaut des Paragraph 566, ABGB hinaus den dort genannten Geisteszuständen auch eine durch hochgradige Affekte herbeigeführte Sinnesverwirrung gleichstellt, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufhebt. Es wurde auch als gerechtfertigt erachtet, daß für die Testierfähigkeit eine wesentliche Einschränkung der Besonnenheit den Ausschlag geben könnte. Auch die neuere Lehre teilt den Standpunkt der Rechtsprechung. So schadet nach Welser (in Rummel ABGB, Rdz. 5 zu Paragraphen 66 bis 569) nur ein so hoher Grad an Willensbeeinträchtigung, der den Zuständen des Paragraph 556, ABGB gleichsteht; keineswegs schließe jede geistige Erkrankung die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der Geisteskräfte und eine Schwächung der Wahrnehmungsfähigkeit. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte sei für die Testierfähigkeit nicht erforderlich (Welser aaO Rdz. 4). Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht[3], 95 erachtet zwar Testierunfähigkeit schon als gegeben, wenn durch auch nur vorübergehende psychische Veränderungen die Fähigkeit, die Bedeutung der Angabe und des Inhalts der Erklärung voll zu verstehen oder zu wollen, beeinträchtigt wird, nimmt aber doch Testierunfähigkeit nur bei einer erheblichen Abschwächung der geistigen Fähigkeiten, die einen Zustand der Sinnesverwirrung herbeiführte, an. Die Ausführungen der Revision geben demnach zu einer Änderung der Rechtsprechung des OGH keinen Anlaß.
Ob Testierfähigkeit gegeben ist, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers zu beantworten ist (SZ 46/34; NZ 1969, 188 ua.). Wohl waren nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit vor dem Testierakt zeitweise Verwirrtheitszustände feststellbar; der Geisteszustand der Erblasserin verschlechterte sich auch nach dem Testierakt wesentlich, sodaß sie am 29. 9. 1980 mit schweren Verwirrtheitszuständen in das Krankenhaus eingeliefert wurde; nach den auf Grund der Aussage der Testamentszeugen und des Beklagten getroffenen Feststellungen lag jedoch im Zeitpunkt des Abfassung des Testamentes eine geistige Beeinträchtigung, die iS der obigen Ausführungen die Annahme der Testierunfähigkeit rechtfertigen würde, nicht vor; die Vorinstanzen stellten vielmehr fest, daß die Erblasserin am 12. 9. 1980 den Willen hatte, ihren Neffen zum Erben einzusetzen; an diese Feststellungen ist der OGH gebunden. Die Einleitung des Entmündigungsverfahrens am 11. 9. 1980 änderte an der Testierfähigkeit nichts und hatte auch keine Einschränkung der Zulässigkeit der Testamentsformen zur Folge (SZ 52/111). Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Erblasserin vor bzw. nach dem Testierakt testierunfähig war, müßte nach den getroffenen Feststellungen doch für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein "lichter Augenblick" (lucidum intervallum) und damit eine Zwischenphase angenommen werden, in der Testierfähigkeit gegeben war (Welser aaO Rdz. 5 zu §§ 566 bis 569; Ehrenzweig - Kralik aaO 96).Ob Testierfähigkeit gegeben ist, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers zu beantworten ist (SZ 46/34; NZ 1969, 188 ua.). Wohl waren nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit vor dem Testierakt zeitweise Verwirrtheitszustände feststellbar; der Geisteszustand der Erblasserin verschlechterte sich auch nach dem Testierakt wesentlich, sodaß sie am 29. 9. 1980 mit schweren Verwirrtheitszuständen in das Krankenhaus eingeliefert wurde; nach den auf Grund der Aussage der Testamentszeugen und des Beklagten getroffenen Feststellungen lag jedoch im Zeitpunkt des Abfassung des Testamentes eine geistige Beeinträchtigung, die iS der obigen Ausführungen die Annahme der Testierunfähigkeit rechtfertigen würde, nicht vor; die Vorinstanzen stellten vielmehr fest, daß die Erblasserin am 12. 9. 1980 den Willen hatte, ihren Neffen zum Erben einzusetzen; an diese Feststellungen ist der OGH gebunden. Die Einleitung des Entmündigungsverfahrens am 11. 9. 1980 änderte an der Testierfähigkeit nichts und hatte auch keine Einschränkung der Zulässigkeit der Testamentsformen zur Folge (SZ 52/111). Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Erblasserin vor bzw. nach dem Testierakt testierunfähig war, müßte nach den getroffenen Feststellungen doch für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein "lichter Augenblick" (lucidum intervallum) und damit eine Zwischenphase angenommen werden, in der Testierfähigkeit gegeben war (Welser aaO Rdz. 5 zu Paragraphen 566 bis 569; Ehrenzweig - Kralik aaO 96).
Den Revisionsausführungen kommt jedoch insofern Berechtigung zu, als die Feststellungen die Konversion des schriftlichen fremdhändigen Testaments vom 12. 9. 1980 in ein außergerichtliches mündliches Testament nicht zulassen. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß im Hinblick auf die festgestellte geschwächte Sehkraft der Erblasserin das schriftliche fremdhändige Testament nur bei Einhaltung der Formvorschriften des § 581 ABGB gültig ist (SZ 5/317; Welser aaO Rdz. 1 zu § 581). Da das Testament von Mag. Johann K verfaßt war, war dieser von der Verlesung des Testamentes ausgeschlossen (§ 581 zweiter Satz ABGB), sodaß schon aus diesem Gründe ein gültiges fremdhändiges schriftliches Testament nicht vorliegt. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß eine ungültige schriftliche letztwillige Verfügung bei Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften als mündliches Testament aufrechterhalten werden kann, auch wenn nur ein schriftliches Testament beabsichtigt war (EvBl. 1957/127; SZ 26/244; SZ 22/210; Gschnitzer, Erbrecht 34; Welser aaO Rdz. 8 zu § 601), da nicht anzunehmen ist, daß ein Erblasser sein schriftliches Testament nur als solches gelten lassen will (8 Ob 51/69). Das außergerichtliche mündliche Testament setzt aber gemäß § 585 ABGB eine mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser voraus (EvBl. 1963/374; SZ 26/244; Welser aaO Rdz. 2 zu §§ 583 bis 586). Es ist nur dann gültig, wenn die drei gleichzeitig anwesenden Zeugen den Inhalt des letzten Willens aus dem Mund des Erblassers gehört haben (EvBl. 1957/127; SZ 26/244; SZ 9/152: Welser aaO Rdz. 8 zu § 601; Ehrenzweig - Kralik aaO 136). Gemäß § 565 ABGB darf der Wille des Erblassers nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages erklärt werden. Eine letztwillige Verfügung soll nur dann gelten, wenn sie auf den eigenen Entschluß des persönlich den Testierakt vornehmenden Erblassers zurückgeht. Der Grund hiefür liegt in der sonst gegebenen Gefahr suggestiver Willensbeeinflussung. Die Bejahung eines Vorschlages reicht nur dann aus, wenn der Erblasser die Richtigkeit der Formulierung eines von ihm selbst herrührenden letzten Willens bejaht (SZ 39/20; Welser aaO Rdz. 8 zu §§ 564, 565. Weiß in Klang, Komm.[2] III 259). Ausreichend ist die Absatz für Absatz erfolgende (Gschnitzer aaO 34) Bestätigung eines von jemand anderem vorgelesenen, letztlich aber doch auf die Willensbildung des Erblassers zurückgehenden Aufsatzes, nicht jedoch die bloße Bejahung des ihm vorgelesenen, ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Aufsatzes, insbesondere wenn die Bejahung bloß durch Zeichen, zB durch Kopfnikken, erfolgt (EvBl. 1963/374; Welser aaO Rdz. 2 zu §§ 583 bis 586).Den Revisionsausführungen kommt jedoch insofern Berechtigung zu, als die Feststellungen die Konversion des schriftlichen fremdhändigen Testaments vom 12. 9. 1980 in ein außergerichtliches mündliches Testament nicht zulassen. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß im Hinblick auf die festgestellte geschwächte Sehkraft der Erblasserin das schriftliche fremdhändige Testament nur bei Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 581, ABGB gültig ist (SZ 5/317; Welser aaO Rdz. 1 zu Paragraph 581,). Da das Testament von Mag. Johann K verfaßt war, war dieser von der Verlesung des Testamentes ausgeschlossen (Paragraph 581, zweiter Satz ABGB), sodaß schon aus diesem Gründe ein gültiges fremdhändiges schriftliches Testament nicht vorliegt. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß eine ungültige schriftliche letztwillige Verfügung bei Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften als mündliches Testament aufrechterhalten werden kann, auch wenn nur ein schriftliches Testament beabsichtigt war (EvBl. 1957/127; SZ 26/244; SZ 22/210; Gschnitzer, Erbrecht 34; Welser aaO Rdz. 8 zu Paragraph 601,), da nicht anzunehmen ist, daß ein Erblasser sein schriftliches Testament nur als solches gelten lassen will (8 Ob 51/69). Das außergerichtliche mündliche Testament setzt aber gemäß Paragraph 585, ABGB eine mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser voraus (EvBl. 1963/374; SZ 26/244; Welser aaO Rdz. 2 zu Paragraphen 583 bis 586). Es ist nur dann gültig, wenn die drei gleichzeitig anwesenden Zeugen den Inhalt des letzten Willens aus dem Mund des Erblassers gehört haben (EvBl. 1957/127; SZ 26/244; SZ 9/152: Welser aaO Rdz. 8 zu Paragraph 601,; Ehrenzweig - Kralik aaO 136). Gemäß Paragraph 565, ABGB darf der Wille des Erblassers nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages erklärt werden. Eine letztwillige Verfügung soll nur dann gelten, wenn sie auf den eigenen Entschluß des persönlich den Testierakt vornehmenden Erblassers zurückgeht. Der Grund hiefür liegt in der sonst gegebenen Gefahr suggestiver Willensbeeinflussung. Die Bejahung eines Vorschlages reicht nur dann aus, wenn der Erblasser die Richtigkeit der Formulierung eines von ihm selbst herrührenden letzten Willens bejaht (SZ 39/20; Welser aaO Rdz. 8 zu Paragraphen 564, 565, Weiß in Klang, Komm.[2] römisch drei 259). Ausreichend ist die Absatz für Absatz erfolgende (Gschnitzer aaO 34) Bestätigung eines von jemand anderem vorgelesenen, letztlich aber doch auf die Willensbildung des Erblassers zurückgehenden Aufsatzes, nicht jedoch die bloße Bejahung des ihm vorgelesenen, ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Aufsatzes, insbesondere wenn die Bejahung bloß durch Zeichen, zB durch Kopfnikken, erfolgt (EvBl. 1963/374; Welser aaO Rdz. 2 zu Paragraphen 583 bis 586).
Nach den vom Erstrichter getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen habe die Erblasserin, als Mag. Johann K den Beklagten als testamentarischen Universalerben nannte, den Namen des Beklagten wiederholt und hinzugefügt, daß er ihr Universalerbe sein solle. Es steht aber nicht fest, daß auch die anwesenden weiteren Zeugen diese Erklärung der Erblasserin wahrgenommen haben. Festgestellt ist nur, daß sie als Testamentszeugen (eines schriftlichen Testamentes, dessen Inhalt zu wissen der Zeuge nicht nötig hat: § 579 letzter Satz ABGB) unterschrieben. Feststellungen darüber, ob die Testamentszeugen Ilsetraud L und Lieselotte W aus dem Munde der Erblasserin gehört haben, daß der Beklagte Universalerbe sein solle, fehlen. Die bloße Kenntnisnahme der Bejahung des von Mag. Johann K gemachten Vorschlages, den Beklagten zum Universalerben einzusetzen, genügte, da der Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht auf den eigenen Entschluß der Elisabeth L zurückging, nicht. Es bedarf daher einer ausdrücklichen Feststellung, ob auch von den beiden Testamentszeugen Ilsetraud L und Lieselotte W eine eigene Erklärung der Erblasserin im dargestellten Sinn wahrgenommen wurde. Nur unter dieser Voraussetzung wäre das vorliegende schriftliche fremdhändige Testament als außergerichtliches mündliches Testament aufrechtzuerhalten.Nach den vom Erstrichter getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen habe die Erblasserin, als Mag. Johann K den Beklagten als testamentarischen Universalerben nannte, den Namen des Beklagten wiederholt und hinzugefügt, daß er ihr Universalerbe sein solle. Es steht aber nicht fest, daß auch die anwesenden weiteren Zeugen diese Erklärung der Erblasserin wahrgenommen haben. Festgestellt ist nur, daß sie als Testamentszeugen (eines schriftlichen Testamentes, dessen Inhalt zu wissen der Zeuge nicht nötig hat: Paragraph 579, letzter Satz ABGB) unterschrieben. Feststellungen darüber, ob die Testamentszeugen Ilsetraud L und Lieselotte W aus dem Munde der Erblasserin gehört haben, daß der Beklagte Universalerbe sein solle, fehlen. Die bloße Kenntnisnahme der Bejahung des von Mag. Johann K gemachten Vorschlages, den Beklagten zum Universalerben einzusetzen, genügte, da der Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht auf den eigenen Entschluß der Elisabeth L zurückging, nicht. Es bedarf daher einer ausdrücklichen Feststellung, ob auch von den beiden Testamentszeugen Ilsetraud L und Lieselotte W eine eigene Erklärung der Erblasserin im dargestellten Sinn wahrgenommen wurde. Nur unter dieser Voraussetzung wäre das vorliegende schriftliche fremdhändige Testament als außergerichtliches mündliches Testament aufrechtzuerhalten.
Soweit das weitere Begehren auf Feststellung, daß der Klägerin auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zur Hälfte des Nachlasses zustehe, abgewiesen werde, kommt der Revision Berechtigung nicht zu. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie das Klagebegehren der Erbrechtsklage zu fassen ist. In der Rechtsprechung wurde gelegentlich ein Begehren, das auch auf Feststellung, dem Kläger stehe das (stärkere) Erbrecht zu (vgl. EvBl. 1967/449; Weiß in Klang aaO 1066), nicht beanstandet. Die überwiegende Rechtspechung erblickt aber in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching; Komm. III 31; Koziol - Welser, Grundriß[6] II 326) die Aufgabe der Erbrechtsklage darin auszusprechen, ob der Erbrechtstitel, auf den sich der Beklagte stützt, wirksam ist. Sache des Verlassenschaftsgerichtes ist es dann, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen (EvBl. 1983/99; EFSlg. 25.978; SZ 27/132; SZ 25/26). Tatsächlich dient die Erbrechtsklage nur der Bestreitung des Erbrechts des Beklagten (§ 126 Abs. 1 AußStrG) und nicht der Feststellung des Erbrechts des Klägers. Demnach entspricht die Abweisung des Teilbegehrens, der Klägerin stehe auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zur Hälfte des Nachlasses nach Elisabeth L zu, dem Gesetz.Soweit das weitere Begehren auf Feststellung, daß der Klägerin auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zur Hälfte des Nachlasses zustehe, abgewiesen werde, kommt der Revision Berechtigung nicht zu. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie das Klagebegehren der Erbrechtsklage zu fassen ist. In der Rechtsprechung wurde gelegentlich ein Begehren, das auch auf Feststellung, dem Kläger stehe das (stärkere) Erbrecht zu vergleiche EvBl. 1967/449; Weiß in Klang aaO 1066), nicht beanstandet. Die überwiegende Rechtspechung erblickt aber in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching; Komm. römisch drei 31; Koziol - Welser, Grundriß[6] römisch zwei 326) die Aufgabe der Erbrechtsklage darin auszusprechen, ob der Erbrechtstitel, auf den sich der Beklagte stützt, wirksam ist. Sache des Verlassenschaftsgerichtes ist es dann, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen (EvBl. 1983/99; EFSlg. 25.978; SZ 27/132; SZ 25/26). Tatsächlich dient die Erbrechtsklage nur der Bestreitung des Erbrechts des Beklagten (Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG) und nicht der Feststellung des Erbrechts des Klägers. Demnach entspricht die Abweisung des Teilbegehrens, der Klägerin stehe auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zur Hälfte des Nachlasses nach Elisabeth L zu, dem Gesetz.