Rechtssatz RS0012417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012417
Entscheidungsdatum
30.11.1983
Rechtssatz
Ein, weil der Erblasser nicht mehr lesen konnte und einer der Zeugen den Aufsatz vorlas, ungültiges schriftliches Testament kann als mündliches aufrechterhalten werden, wenn die drei gleichzeitig anwesenden Zeugen den Inhalt des letzten Willens aus dem Mund des Erblassers gehört haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012417
Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0010OB00749_8300000_001