Entscheidung 6 Ob 118/00x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr. Anton Gruber und Dr. Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Reimund E*****, vertreten durch Dr. Norbert Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 935.700 S über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2000, GZ 4 R 192/99f-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach den unstrittigen Feststellungen war der Beklagte alleiniger Autohaftpflicht-Versicherungsnehmer der klagenden Versicherungsgesellschaft und schuldet die vereinbarten Versicherungsprämien. Die Uneinbringlichkeit der von den türkischen Frächtern zu zahlenden Prämien, die sie auf Grund ihrer mit dem Beklagten geschlossenen Verträge für den gewährten Versicherungsschutz auf Grund der ausgestellten (grünen) Versicherungskarten zu zahlen hatten, geht zu Lasten des Beklagten. Er bediente sich bei der laufenden Abwicklung des Versicherungsvertrags auf Rechnung Dritter mit der Klägerin eines Versicherungsmaklers, der teilweise sogar die Versicherungskarten selbst ausgab, insbesondere aber die Abrechnung des Beklagten an die klagende Partei weiterleitete (S 10 Ersturteil ON 34), mit der klagenden Partei im Namen des Beklagten über die Frage der Zahlungsrückstände der Frächter (S 10) und über die Geschäftsausweitung auf "englische Türken" und die Prämien hiefür verhandelte (S 12). Teilweise erfolgten Zahlungen der Frächter direkt an den Makler, der die Zahlungen an die klagende Partei weiterleitete (S 13). Die Gespräche über die im Revisionsverfahren allein strittige Erhöhung der Prämien von 9.000 S auf 10.000 S (der Beklagte hatte eine Erhöhung abgelehnt) wurden zuletzt nur mehr über den Makler geführt, der die Erhöhung ab 1. 9. 1993 ohne Wissen des Beklagten akzeptierte und in die Abrechnungslisten der einzelnen Versicherungskarten die höhere Prämie eintrug (S 15). Dies wurde dem Beklagten erst bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der klagenden Partei bekannt.
Die Klagestattgebung wurde vom Berufungsgericht mit einer schlüssigen Bevollmächtigung des Maklers zur Abgabe von Willenserklärungen für den Beklagten begründet (§ 863 ABGB). Der Beklagte hat sich mehrfach des Maklers bedient (Vertragsgespräche; Abrechnung; Verhandlung über die Prämienerhöhung), sodass - entgegen den Revisionsausführungen - ein vom Beklagten gesetzter äußerer Tatbestand vorliegt. Die Ansicht, dass die klagende Partei nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles auf eine Bevollmächtigung des Maklers durch den Beklagten zu Verhandlungen über die Prämienerhöhung (Zustimmung dazu) vertrauen durfte, ist vertretbar und keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.Die Klagestattgebung wurde vom Berufungsgericht mit einer schlüssigen Bevollmächtigung des Maklers zur Abgabe von Willenserklärungen für den Beklagten begründet (Paragraph 863, ABGB). Der Beklagte hat sich mehrfach des Maklers bedient (Vertragsgespräche; Abrechnung; Verhandlung über die Prämienerhöhung), sodass - entgegen den Revisionsausführungen - ein vom Beklagten gesetzter äußerer Tatbestand vorliegt. Die Ansicht, dass die klagende Partei nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles auf eine Bevollmächtigung des Maklers durch den Beklagten zu Verhandlungen über die Prämienerhöhung (Zustimmung dazu) vertrauen durfte, ist vertretbar und keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00118.00X.0628.000
Dokumentnummer
JJT_20000628_OGH0002_0060OB00118_00X0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung