Rechtssatz RS0113746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113746
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer hat sich mehrfach des Maklers bedient (Vertragsgespräche; Abrechnung; Verhandlung über die Prämienerhöhung), sodass ein vom diesem gesetzter äußerer Tatbestand vorliegt, auf den der die Versicherungsprämie klagende Versicherer vertrauen durfte. Die Ansicht, dass der Versicherer nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles auf eine Bevollmächtigung des Maklers durch den Versicherungsnehmer zu Verhandlungen über die Prämienerhöhung (Zustimmung dazu) vertrauen durfte, ist vertretbar und keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113746
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00118_00X0000_001