Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.
Die Revision der Beklagten enthält keine spezifischen Ausführungen zu der vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO beurteilten Rechtsfrage, sodass auf die (theoretische) Frage der Zurechnung des Verhaltens freier Mitarbeiter nicht eingegangen werden muss (stRsp RIS-Justiz RS0102059).Die Revision der Beklagten enthält keine spezifischen Ausführungen zu der vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beurteilten Rechtsfrage, sodass auf die (theoretische) Frage der Zurechnung des Verhaltens freier Mitarbeiter nicht eingegangen werden muss (stRsp RIS-Justiz RS0102059).
Die Revisionswerber machen jedoch geltend, der festgestellte Sachverhalt trage die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten nicht. Es stehe weder fest, dass die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten bevollmächtigt gewesen wäre, in deren Namen zu handeln, noch lägen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor, weil die Erstbeklagte selbst kein Verhalten gesetzt habe, aus dem auf eine Vollmachtserteilung geschlossen werden könnte.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weder angenommen, dass die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten tatsächlich bevollmächtigt gewesen wäre, in deren Namen zu handeln, noch dass die Erstbeklagte gegenüber der Klägerin den Anschein einer Bevollmächtigung erweckt hätte. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gegründet, dass sich die Erstbeklagte den Vorteil aus dem aus Sicht der Klägerin für sie abgeschlossenen Geschäft (Zurverfügungstellung von Fotos für eine Veröffentlichung in der K***** Zeitung und Erteilung einer Werknutzungsbewilligung) zugewendet und damit die von ihrer freien Mitarbeiterin geschlossene Vereinbarung genehmigt habe.
Ob nun die Klägerin aufgrund des Auftretens und der Äußerungen ihrer Gesprächspartnerin davon ausgehen durfte, dass diese - die Zurverfügungstellung von Fotos betreffend - namens der Erstbeklagten auftrat, berührt keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0043253 [T1, T8, T13]).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach ein zunächst vollmachtsloses Handeln für den Vertretenen verbindlich ist, wenn er es genehmigt oder wenn er sich den Vorteil aus dem Geschäft zuwendet (Strasser in Rummel, ABGB3 §§ 1016, 1017 Rz 12 mwN). Die Erfüllung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (Strasser aaO; RIS-Justiz RS0021973).Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach ein zunächst vollmachtsloses Handeln für den Vertretenen verbindlich ist, wenn er es genehmigt oder wenn er sich den Vorteil aus dem Geschäft zuwendet (Strasser in Rummel, ABGB3 Paragraphen 1016, 1017, Rz 12 mwN). Die Erfüllung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (Strasser aaO; RIS-Justiz RS0021973).
Entgegen der Auffassung der Revision ist das neben der Zuwendungshandlung vorauszusetzende Bewusstsein des Machthabers, dass der konkrete Vorteil (hier die Erlaubnis, die Bilder abzudrucken) aus einem ohne ausreichende Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt (RIS-Justiz RS0014363), im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft. Es steht fest, dass die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten den Fotografen der Erstbeklagten üblicherweise zu Interviewterminen mitnimmt, wo er die zur Veröffentlichung vorgesehenen Bilder vor Ort anfertigt. Hätte sie nicht ein Telefoninterview geführt, so wäre der Fotograf der Erstbeklagten auch im vorliegenden Fall zum Interviewtermin mitgefahren, hätte dort fotografiert und die Bildauswahl getroffen. Daraus wird deutlich, dass die Erstbeklagte selbst für die Illustration der Beiträge zu sorgen hatte. Nachdem ihr Fotograf die Bilder weder angefertigt noch bei der Klägerin beschafft hatte, konnte es der Erstbeklagten wohl kaum verborgen bleiben, dass ihre freie Mitarbeiterin bei Beschaffung der Bilder für sie tätig wurde. Damit musste sie aber auch über die Herkunft des konkreten Vorteils Bescheid wissen, den sie bei Veröffentlichung der Bilder in Anspruch nahm. Die Beurteilung des Sachverhalts nach § 1016 ABGB durch das Berufungsgericht verwirklicht somit keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, die als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wahrgenommen werden müsste.Entgegen der Auffassung der Revision ist das neben der Zuwendungshandlung vorauszusetzende Bewusstsein des Machthabers, dass der konkrete Vorteil (hier die Erlaubnis, die Bilder abzudrucken) aus einem ohne ausreichende Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt (RIS-Justiz RS0014363), im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft. Es steht fest, dass die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten den Fotografen der Erstbeklagten üblicherweise zu Interviewterminen mitnimmt, wo er die zur Veröffentlichung vorgesehenen Bilder vor Ort anfertigt. Hätte sie nicht ein Telefoninterview geführt, so wäre der Fotograf der Erstbeklagten auch im vorliegenden Fall zum Interviewtermin mitgefahren, hätte dort fotografiert und die Bildauswahl getroffen. Daraus wird deutlich, dass die Erstbeklagte selbst für die Illustration der Beiträge zu sorgen hatte. Nachdem ihr Fotograf die Bilder weder angefertigt noch bei der Klägerin beschafft hatte, konnte es der Erstbeklagten wohl kaum verborgen bleiben, dass ihre freie Mitarbeiterin bei Beschaffung der Bilder für sie tätig wurde. Damit musste sie aber auch über die Herkunft des konkreten Vorteils Bescheid wissen, den sie bei Veröffentlichung der Bilder in Anspruch nahm. Die Beurteilung des Sachverhalts nach Paragraph 1016, ABGB durch das Berufungsgericht verwirklicht somit keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, die als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wahrgenommen werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienen konnte.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienen konnte.