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Entscheidung 6 Ob 118/10m×

Entscheidung 6 Ob 118/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob118/10m

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** R*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 13.421,66 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2010, GZ 39 R 400/09a-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0044273). Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei bei seiner rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, ist aktenwidrig. Das Erstgericht hat zwar die Negativfeststellung getroffen, wonach nicht festgestellt werden kann, ob am 30. 5. 2007 eine starke Feuchtbelastung in den Bestandobjekten vorhanden war. Es hat jedoch gleichfalls festgestellt, dass derzeit eine sehr hohe feuchte Belastung des Mauerwerks vorliegt und teilweise Nässestellen und Ausblühungen zu sehen sind. Auf das E-Mail vom 24. 7. 2007, worin neuerliche Feuchtigkeitsschäden gerügt wurden, hat schon das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich Bezug genommen. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Kognition des Obersten Gerichtshofs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - entzogen vergleiche RIS-Justiz RS0043307, RS0043371, RS0043150).

Sowohl Inhalt als auch Umfang der den Bestandgeber obliegenden Pflichten sowie Berechtigung und Ausmaß einer Mietzinsminderung hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 356/04b; 9 Ob 34/04x; RIS-Justiz RS0020926 [T2], [T3], RS0021054 [T5]). Wenn die Vorinstanzen aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon ausgingen, die Feuchtigkeitsschäden und übrigen Mängel ließen den vereinbarten Gebrauch nicht zu, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Zusammenfassend bringt der Revisionswerber daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E94443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00118.10M.0624.000

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20100624_OGH0002_0060OB00118_10M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020926 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Nach § 1096 Abs 1 ABGB richtet sich die Brauchbarkeit einer Bestandsache nach dem Vertragszweck und muss damit eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbar …
RS0021054 Rechtssatz 17.03.1966Zivilrecht
Als brauchbar ist die Bestandsache anzusehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte gemacht wird, wobei eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen ist.
RS0043150 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil …
RS0043307 Rechtssatz 14.10.1953Zivilrecht
Mit dem Revisionsgrund nach Z 4 können die tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte nur angefochten werden, soweit sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen. Für diesen Revisionsgrund reicht es nicht …
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
RS0044273 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.