Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 23.11.1989 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden, nachdem die Lebensgemeinschaft seit April 1984 aufgehoben war. Der Ehe entstammen der am 16.4.1969 geborene Andreas und die am 23.7.1978 geborene Michaela. Die Antragstellerin war bis zur Karenz nach der Geburt des ersten Kindes berufstätig. Während der Ehe erfolgte die Haushaltsführung ausschließlich und die Kinderbetreuung fast ausschließlich durch sie. Der Antragsgegner war während der Ehe als Abgeordneter zum Nationalrat, Geschäftsführer der P***** Werbeagentur, Zentralsekretär der S***** und ***** Stadtrat tätig. Er brachte - da die Antragstellerin nach der Karenz einkommenslos war - alle Kreditzahlungen und Kosten für die Haushaltsführung auf.
Das Erstgericht konnte keine Feststellungen über die Einbringung von Ersparnissen in die Ehe treffen.
In die Aufteilungsmasse fallen (neben bereits außergerichtlich aufgeteiltem Hausrat) Sparguthaben, Bilder und Teppiche, eine Lebensversicherung, sowie das 1984 durch einen Brand beschädigte Einfamilienhaus in ***** als ehemalige Ehewohnung. Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden offene Darlehensforderungen aus der Finanzierung des Einfamilienhauses von insgesamt 2,161.232,40 S. Ein Konto des Antragsgegners bei der BAWAG, das der Deckung des ehelichen Lebensunterhaltes diente, war mit 298.572,22 S in Debet. Der Antragsgegner hat diese Bankverbindlichkeiten mittlerweile getilgt.
Die Antragstellerin begehrte am 22.11.1990 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Streitteile legten den Wert der aufzuteilenden Bilder und Teppiche einvernehmlich fest und trafen eine Vereinbarung über deren Zuteilung.
Hinsichtlich des im Eigentum des Antragsgegners stehenden Einfamilienhauses (der ehelichen Wohnung) begehrte die Antragstellerin zunächst eine ziffernmäßig noch nicht festgelegte Ausgleichszahlung, um ihr die Anschaffung einer Wohnung zu ermöglichen. Für den Fall eines Verkaufs dieser Liegenschaft sprach sie die Hälfte des Verkaufserlöses abzüglich Schulden an.
Beide Parteien bemühten sich um einen Verkauf des Hauses. Sie brachten in der Tagsatzung vom 16.7.1992 (ON 17) übereinstimmend vor, der geplante Verkauf der Liegenschaft sei noch nicht erfolgt, weil sich bislang geeignete Käufer nicht gefunden hätten. Es solle ein Schätzungsgutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft nach Brandschaden eingeholt werden. Die Antragstellerin brachte noch vor, sie begehre eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes der Liegenschaft zuzüglich des halben Wertes der für den Brandschaden auszuzahlenden Versicherungssumme.
Die Liegenschaft wurde in der Folge geschätzt. Der Sachverständige errechnete einen Schätzwert des beschädigten Hauses von 4,589.784 S ohne Berücksichtigung der von der Versicherung noch auszuzahlenden Summe von 3,053.117 S. Der Schätzwert wurde auf Jänner 1993 bezogen.
Am 16.1.1995 verkaufte der Antragsgegner die Liegenschaft um einen Kaufpreis von 2,746.883 S. Er erhielt von der Versicherung eine Leistung in Höhe von 3,053.117 S.
Das Erstgericht wies der Antragstellerin die in Punkt 1 seines Beschlusses angeführten Teppiche und Bilder, dem Antragsgegner die zu Punkt 2 genannten Bilder sowie die Lebensversicherungssumme zu und verpflichtete den Antragsgegner zu einem Ausgleichsbetrag von 2,543.935 S (Punkt 3).
Die Ausgleichszahlung errechne sich mit 50 % der Aktiven von insgesamt 7,967.674 S (das sind der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft einschließlich der Versicherungsleistung 7,640.000 S zuzüglich Sparguthaben 150.000 S zuzüglich Bilder und Teppiche 106.500 S zuzüglich Versicherungssumme
71.174 S) vermindert um die Passiven (Bankverbindlichkeiten in der Gesamthöhe von 2,459.804,62 S) und die von der Antragstellerin bereits erhaltenen Beträge (Sparguthaben, Bilder und Teppiche). Bei Berechnung der Ausgleichszahlung sei aus Billigkeitserwägungen vom Verkehrswert der Liegenschaft und nicht vom tatsächlich erzielten Verkaufspreis auszugehen.
Die Zuweisung der zu Punkt 1 und 2 des Beschlusses angeführten Vermögensgegenstände ist in Rechtskraft erwachsen.
Beide Parteien bekämpften die Höhe der Ausgleichszahlung. Die Antragstellerin vermeinte, zwischen dem Stichtag der Schätzung (Anfang 1993) und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung sei eine weitere Wertsteigerung der Liegenschaft eingetreten, sodaß ihre Ausgleichszahlung um weitere 260.000 S erhöht werden müsse.
Der Antragsgegner machte geltend, das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Das Erstgericht habe seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet für Immobilienwesen zum Nachweis dafür, daß der tatsächlich erzielte Verkaufswert dem aktuellen Verkehrswert entspreche, nicht eingeholt. Das vorliegende Sachverständigengutachten habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich Grundwert und Wert des beschädigten Hauses errechnen. Auch habe der Sachverständige nicht dargetan, wie sich die verfügte Bausperre und der Umstand, daß das Haus nur im bisherigen Ausmaß wiederhergestellt werden könne, auf den Wert auswirken. Bei Vornahme der von ihm beantragten Ergänzung hätte sich ergeben, daß der von ihm erzielte Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert entspreche.
Überdies bekämpfte der Antragsgegner die Beweiswürdigung des Erstgerichts und machte in rechtlicher Hinsicht geltend, der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes sei im Sinn des § 95 EheG verfristet.Überdies bekämpfte der Antragsgegner die Beweiswürdigung des Erstgerichts und machte in rechtlicher Hinsicht geltend, der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung in Höhe des halben Wertes sei im Sinn des Paragraph 95, EheG verfristet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des Antragsgegners. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts ab und bestimmte die Ausgleichszahlung mit 1,624.000 S, wobei es vom tatsächlich erzielten Verkaufserlös (und nicht vom errechneten Verkehrswert) ausging.
Die in § 95 EheG normierte Frist gelte auch für Antragsausdehnungen. Die Antragstellerin habe ihr Begehren zunächst auf den Verkauferlös abgestellt und erst am 16.7.1992, nach Ablauf dieser Frist, eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Verkaufswertes der Liegenschaft begehrt. Sie habe damit die Ausdehnung ihres zunächst fristgerecht eingebrachten Antrages verspätet vorgenommen, ihr Begehren sei somit im Sinn des § 95 EheG präkludiert. Auf die im Rahmen der Mängelrüge beanstandete Fehler des Sachverständigengutachtens und die geltend gemachte Tatsachenrüge sei daher nicht weiter einzugehen.Die in Paragraph 95, EheG normierte Frist gelte auch für Antragsausdehnungen. Die Antragstellerin habe ihr Begehren zunächst auf den Verkauferlös abgestellt und erst am 16.7.1992, nach Ablauf dieser Frist, eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Verkaufswertes der Liegenschaft begehrt. Sie habe damit die Ausdehnung ihres zunächst fristgerecht eingebrachten Antrages verspätet vorgenommen, ihr Begehren sei somit im Sinn des Paragraph 95, EheG präkludiert. Auf die im Rahmen der Mängelrüge beanstandete Fehler des Sachverständigengutachtens und die geltend gemachte Tatsachenrüge sei daher nicht weiter einzugehen.