Der Revisionsrekurs der Liquidatoren ist zulässig und berechtigt.
Die hier relevanten Absätze des § 10 HGB, der im "Zweiten Abschnitt" des HGB ("Firmenbuch") enthalten ist, lauten nun:Die hier relevanten Absätze des Paragraph 10, HGB, der im "Zweiten Abschnitt" des HGB ("Firmenbuch") enthalten ist, lauten nun:
Abs 1: Die nach dem Dritten Buch dieses Gesetzes vorzunehmenden Veröffentlichungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.Absatz eins :, Die nach dem Dritten Buch dieses Gesetzes vorzunehmenden Veröffentlichungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.
Abs 2: Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch, sind auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.Absatz 2 :, Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch, sind auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Vor seiner Novellierung durch das RLG 1990 lautete § 10 HGB:Vor seiner Novellierung durch das RLG 1990 lautete Paragraph 10, HGB:
"(1) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch [den Deutschen Reichsanzeiger] (jetzt: durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung) und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht ..."
Gemäß § 91 Abs 1 dritter Satz GmbHG haben die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und dabei die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihnen zu melden. Vor der GmbH-Gesetznovelle 1980 enthielt das GmbHG in § 22 Abs 5 und § 55 Abs 2 konkrete Veröffentlichungsvorschriften. Demnach waren die Bilanzen, falls der Gegenstand des Unternehmens im Betrieb von Bankgeschäften bestand, sowie die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals von den Geschäftsführern "in den für die Bekanntmachung der Eintragungen ins Handelsregister bestimmten Blättern und, falls im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft öffentlicher Blätter bezeichnet sind, auch in diesen zu veröffentlichen". Diese Bestimmungen wurden durch die GmbH-Gesetznovelle 1980 beseitigt. Seither - demnach schon einige Zeit vor der neuerlichen Novelle des HGB durch das RLG 1990 - enthält das GmbHG selbst keinen Hinweis mehr darauf, was unter den "Bekanntmachungsblättern" zu verstehen ist. Allerdings erklärte § 23 Abs 1 Z 3 GmbHG vor der Änderung des § 23 GmbHG durch das RLG 1990 für aufsichtsratspflichtige Gesellschaften unter anderem § 18 AktG für sinngemäß anwendbar. § 18 AktG, der unverändert blieb, bestimmt, dass durch Gesetz oder Satzung angeordnete Veröffentlichungen der Gesellschaft in der Wiener Zeitung zu erfolgen haben; daneben kann die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz GmbHG haben die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und dabei die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihnen zu melden. Vor der GmbH-Gesetznovelle 1980 enthielt das GmbHG in Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 55, Absatz 2, konkrete Veröffentlichungsvorschriften. Demnach waren die Bilanzen, falls der Gegenstand des Unternehmens im Betrieb von Bankgeschäften bestand, sowie die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals von den Geschäftsführern "in den für die Bekanntmachung der Eintragungen ins Handelsregister bestimmten Blättern und, falls im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft öffentlicher Blätter bezeichnet sind, auch in diesen zu veröffentlichen". Diese Bestimmungen wurden durch die GmbH-Gesetznovelle 1980 beseitigt. Seither - demnach schon einige Zeit vor der neuerlichen Novelle des HGB durch das RLG 1990 - enthält das GmbHG selbst keinen Hinweis mehr darauf, was unter den "Bekanntmachungsblättern" zu verstehen ist. Allerdings erklärte Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, GmbHG vor der Änderung des Paragraph 23, GmbHG durch das RLG 1990 für aufsichtsratspflichtige Gesellschaften unter anderem Paragraph 18, AktG für sinngemäß anwendbar. Paragraph 18, AktG, der unverändert blieb, bestimmt, dass durch Gesetz oder Satzung angeordnete Veröffentlichungen der Gesellschaft in der Wiener Zeitung zu erfolgen haben; daneben kann die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.
Kostner/Umfahrer (GmbHG5 Rz 12) führen aus, dass mit dem RLG 1990
auch "eine einheitliche Regelung der Bekanntmachungsblätter in § 10
HGB aufgenommen" worden sei. Bekanntmachungsblätter im Sinn des § 91
Abs 1 dritter Satz GmbHG seien daher das Amtsblatt zur Wiener Zeitung
und das Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch (Rz 779,
FN 1511). Dieser Meinung schloss sich das Oberlandesgericht Linz in
seinem Beschluss 6 R 83/97m (= RpflSlg 1998 H 1, 22) an.
Das Oberlandesgericht Wien (in seinem Beschluss 28 R 83/99b = NZ
2000, 312) und die überwiegende Lehre erblicken hingegen in § 10 Abs 2 HGB eine nur an das Gericht, in § 91 Abs 1 dritter Satz GmbHG aber eine an die Liquidatoren (und in § 55 Abs 2 GmbHG eine an die Geschäftsführer) adressierte Norm und treten insoweit für eine analoge Anwendung des § 18 AktG ein (Burgstaller in Jabornegg, Kommentar zum HGB, Rz 9 zu § 10 HGB; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht1, 537 und 716 FN 51; ihm folgend Koppensteiner, GmbHG2, Rn 7 zu 91 GmbHG, Rn 2 zu § 55 GmbHG; Hügel,2000, 312) und die überwiegende Lehre erblicken hingegen in Paragraph 10, Absatz 2, HGB eine nur an das Gericht, in Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz GmbHG aber eine an die Liquidatoren (und in Paragraph 55, Absatz 2, GmbHG eine an die Geschäftsführer) adressierte Norm und treten insoweit für eine analoge Anwendung des Paragraph 18, AktG ein (Burgstaller in Jabornegg, Kommentar zum HGB, Rz 9 zu Paragraph 10, HGB; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht1, 537 und 716 FN 51; ihm folgend Koppensteiner, GmbHG2, Rn 7 zu 91 GmbHG, Rn 2 zu Paragraph 55, GmbHG; Hügel,
Das neue Spaltungsgesetz und die Reform des Umgründungsrechts in ecolex 1996, 533 und FN 34 je zur Bestimmung des § 7 Abs 1 SpaltG; Bachner, Anmerkungen zur Übernahme der vereinfachten Kapitalherabsetzung in das GmbH-Recht in GesRZ 1998, 7 ff [8 und FN 33]).Das neue Spaltungsgesetz und die Reform des Umgründungsrechts in ecolex 1996, 533 und FN 34 je zur Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, SpaltG; Bachner, Anmerkungen zur Übernahme der vereinfachten Kapitalherabsetzung in das GmbH-Recht in GesRZ 1998, 7 ff [8 und FN 33]).
Wenn auch in der durch das RLG 1990 geänderten Fassung des § 10 HGB im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung ("das Gericht hat die Eintragung ... bekanntzumachen ...") nun nicht mehr ausdrücklich das Gericht als Adressat der Veröffentlichungsanordnung genannt ist, sind doch die (zwar aus der Zeit vor Inkrafttreten des RLG 1990 stammenden) Ausführungen Reich-Rohrwigs nach wie vor überzeugend, dass durch die ersatzlose Beseitigung des § 22 Abs 5 und die Novellierung des § 55 GmbHG durch die GmbH-Gesetznovelle 1980 eine Gesetzeslücke hinterlassen wurde, die durch analoge Anwendung des § 18 AktG zu schließen ist. Wie aus den Materialien zum RLG 1990 (BlgNR 17. GP, 1270) hervorgeht, sollte es insoweit grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage bleiben und die "in handelsrechtlichen Sondergesetzen (etwa AktG, GmbHG, UmwG)" enthaltenen Hinweise auf Veröffentlichungsblätter nicht berührt werden. Auch wenn hiebei offenbar übersehen wurde, dass das GmbH-Gesetz keine eigene Regelung über die Bekanntmachungsblätter mehr enthält, sprechen diese Ausführungen doch dafür, dass mit der Neufassung des § 10 HGB eine generelle, für das Gericht und die Gesellschaften gleichermaßen geltende Veröffentlichungsanordnung nicht beabsichtigt war. Eine solche Absicht lässt sich im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen auch nicht aus der Wortfolge "insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch" in § 10 Abs 2 HGB erschließen, hat doch das Firmenbuchgericht neben den im Dritten Buch des HGB vorgesehenen Veröffentlichungen nicht ausschließlich Firmenbucheintragungen, sondern etwa auch den Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe nach § 24 Abs 2 FBG zu veröffentlichen. Der hervorgehobene Halbsatz macht daher auch dann einen Sinn, wenn - wie überwiegend mit überzeugenden Argumenten vertreten wird - in § 10 Abs 2 HGB als eine ausschließlich an das Gericht adressierte Anordnung zu erblicken ist.Wenn auch in der durch das RLG 1990 geänderten Fassung des Paragraph 10, HGB im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung ("das Gericht hat die Eintragung ... bekanntzumachen ...") nun nicht mehr ausdrücklich das Gericht als Adressat der Veröffentlichungsanordnung genannt ist, sind doch die (zwar aus der Zeit vor Inkrafttreten des RLG 1990 stammenden) Ausführungen Reich-Rohrwigs nach wie vor überzeugend, dass durch die ersatzlose Beseitigung des Paragraph 22, Absatz 5 und die Novellierung des Paragraph 55, GmbHG durch die GmbH-Gesetznovelle 1980 eine Gesetzeslücke hinterlassen wurde, die durch analoge Anwendung des Paragraph 18, AktG zu schließen ist. Wie aus den Materialien zum RLG 1990 (BlgNR 17. GP, 1270) hervorgeht, sollte es insoweit grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage bleiben und die "in handelsrechtlichen Sondergesetzen (etwa AktG, GmbHG, UmwG)" enthaltenen Hinweise auf Veröffentlichungsblätter nicht berührt werden. Auch wenn hiebei offenbar übersehen wurde, dass das GmbH-Gesetz keine eigene Regelung über die Bekanntmachungsblätter mehr enthält, sprechen diese Ausführungen doch dafür, dass mit der Neufassung des Paragraph 10, HGB eine generelle, für das Gericht und die Gesellschaften gleichermaßen geltende Veröffentlichungsanordnung nicht beabsichtigt war. Eine solche Absicht lässt sich im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen auch nicht aus der Wortfolge "insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch" in Paragraph 10, Absatz 2, HGB erschließen, hat doch das Firmenbuchgericht neben den im Dritten Buch des HGB vorgesehenen Veröffentlichungen nicht ausschließlich Firmenbucheintragungen, sondern etwa auch den Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe nach Paragraph 24, Absatz 2, FBG zu veröffentlichen. Der hervorgehobene Halbsatz macht daher auch dann einen Sinn, wenn - wie überwiegend mit überzeugenden Argumenten vertreten wird - in Paragraph 10, Absatz 2, HGB als eine ausschließlich an das Gericht adressierte Anordnung zu erblicken ist.
Der Gläubigerschutz, den (auch) die Bestimmung des § 91 GmbHG bezweckt (vgl 2 Ob 184/97s = RdW 1998, 192 mwN), ist zwar eine auch im Gesellschaftsrecht der Kapitalgesellschaft fest verankerte Leitidee, die jede Auslegung von Gesetzesnovellen beeinflusst (6 Ob 4/99b = JBl 2000, 188 = ecolex 2000, 121 = GesRZ 2000, 25). Doch hat es der Gesetzgeber schon bisher bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft für ausreichend angesehen, dass (sofern keine sonstigen Veröffentlichungsbestimmungen in der Satzung enthalten sind) der Gläubigeraufruf nur in der Wiener Zeitung veröffentlicht wird (§ 208 iVm § 18 AktG). Die analoge Anwendung des § 18 AktG auf die die GmbH treffenden Veröffentlichungspflichten erscheint daher durchaus systemkonform.Der Gläubigerschutz, den (auch) die Bestimmung des Paragraph 91, GmbHG bezweckt vergleiche 2 Ob 184/97s = RdW 1998, 192 mwN), ist zwar eine auch im Gesellschaftsrecht der Kapitalgesellschaft fest verankerte Leitidee, die jede Auslegung von Gesetzesnovellen beeinflusst (6 Ob 4/99b = JBl 2000, 188 = ecolex 2000, 121 = GesRZ 2000, 25). Doch hat es der Gesetzgeber schon bisher bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft für ausreichend angesehen, dass (sofern keine sonstigen Veröffentlichungsbestimmungen in der Satzung enthalten sind) der Gläubigeraufruf nur in der Wiener Zeitung veröffentlicht wird (Paragraph 208, in Verbindung mit Paragraph 18, AktG). Die analoge Anwendung des Paragraph 18, AktG auf die die GmbH treffenden Veröffentlichungspflichten erscheint daher durchaus systemkonform.
Der Veröffentlichungspflicht im Sinn des § 91 Abs 1 dritter Satz GmbHG wurde daher im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen durch die Einschaltung des Gläubigeraufrufes (nur) in der Wiener Zeitung Genüge getan, weil, soweit aktenkundig, keine anderen Veröffentlichungsblätter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind.Der Veröffentlichungspflicht im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz GmbHG wurde daher im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen durch die Einschaltung des Gläubigeraufrufes (nur) in der Wiener Zeitung Genüge getan, weil, soweit aktenkundig, keine anderen Veröffentlichungsblätter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind.
Der weitere vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 91 GmbHG lässt sich entnehmen, dass in der Gläubigeraufforderung auch der Name der bestellten Liquidatoren genannt sein müsste. Entscheidend ist allein, dass eine Adresse angeführt ist, an der die Liquidatoren tatsächlich für anmeldende Gläubiger erreichbar sind und ihnen entsprechende Schriftstücke zugestellt werden können. Dies kann neben ihrer Privatadresse auch die Geschäftsadresse der Gesellschaft sein (Kostner/Umfahrer aaO Rz 779; Reich/Rohrwig aaO 716). Die Liquidatoren handeln bei Entgegennahme der Anmeldungen als Vertreter der in Liquidation befindlichen Gesellschaft. Sind sie am Sitz der Gesellschaft erreichbar, wovon hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass ihnen an die Adresse der Gesellschaft gerichtete Schriftstücke ohne ihre persönliche Namensnennung nicht zukommen. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf § 5 ZustG, wonach auf Postsendungen unter anderem "der Empfänger" anzugeben ist, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb verfehlt, weil das Zustellgesetz die Zustellung behördlicher Schriftstücke regelt (§ 1 ZustG).Der weitere vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Paragraph 91, GmbHG lässt sich entnehmen, dass in der Gläubigeraufforderung auch der Name der bestellten Liquidatoren genannt sein müsste. Entscheidend ist allein, dass eine Adresse angeführt ist, an der die Liquidatoren tatsächlich für anmeldende Gläubiger erreichbar sind und ihnen entsprechende Schriftstücke zugestellt werden können. Dies kann neben ihrer Privatadresse auch die Geschäftsadresse der Gesellschaft sein (Kostner/Umfahrer aaO Rz 779; Reich/Rohrwig aaO 716). Die Liquidatoren handeln bei Entgegennahme der Anmeldungen als Vertreter der in Liquidation befindlichen Gesellschaft. Sind sie am Sitz der Gesellschaft erreichbar, wovon hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass ihnen an die Adresse der Gesellschaft gerichtete Schriftstücke ohne ihre persönliche Namensnennung nicht zukommen. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf Paragraph 5, ZustG, wonach auf Postsendungen unter anderem "der Empfänger" anzugeben ist, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb verfehlt, weil das Zustellgesetz die Zustellung behördlicher Schriftstücke regelt (Paragraph eins, ZustG).
Da auch sonst kein Hindernis für die begehrte Eintragung der Löschung hervorgekommen ist, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern.