Rechtssatz RS0114312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114312
Entscheidungsdatum
23.10.2000
Rechtssatz
Mit der Neufassung des § 10 HGB infolge RLG 1990 war eine generelle, für das Gericht und die Gesellschaften gleichermaßen geltende Veröffentlichungsanordnung nicht beabsichtigt, hat doch das Firmenbuchgericht neben den im Dritten Buch des HGB vorgesehenen Veröffentlichungen nicht ausschließlich Firmenbucheintragungen, sondern etwa auch den Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe nach § 24 Abs 2 FBG zu veröffentlichen.Mit der Neufassung des Paragraph 10, HGB infolge RLG 1990 war eine generelle, für das Gericht und die Gesellschaften gleichermaßen geltende Veröffentlichungsanordnung nicht beabsichtigt, hat doch das Firmenbuchgericht neben den im Dritten Buch des HGB vorgesehenen Veröffentlichungen nicht ausschließlich Firmenbucheintragungen, sondern etwa auch den Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe nach Paragraph 24, Absatz 2, FBG zu veröffentlichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114312
Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_0060OB00119_00V0000_002