Begründung:
Am 31. 1. 1960 verstarb Simon S***** unter Hinterlassung eines Testaments, in dem er fünf seiner sechs Kinder zu Erben einsetzte und eine Erbquote nicht bestimmte. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem geschlossenen Hof A***** in EZ *****. Die als Erben eingesetzten Söhne Matthias, Josef, Johann und Friedrich sowie die eingesetzte Tochter Elisabeth gaben unbedingte Erbserklärungen zu je 1/5 des Nachlasses aus dem Rechtsgrund des Testaments vom 24. 10. 1954 ab und räumten einander in der Abhandlungstagsatzung vor dem Gerichtskommissär am 22. 3. 1960 wechselseitige Vorkaufsrechte ein.
Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 24. 3. 1960 wurde der Nachlass zu je 1/5 den erbserklärten Testamentserben eingeantwortet.
Am 3. 3. 1986 verstarb der Miterbe Johann S*****. Er hinterließ seinen Miteigentumsanteil am geschlossenen Hof seinem Neffen Siegfried S*****.
Am 23. 2. 1997 verstarb der Miterbe Matthias S*****, dessen Miteigentumsanteil am geschlossenen Hof seinen Geschwistern Josef S*****, Elisabeth S***** und Friedrich S***** als gesetzlichen Erben zugeschrieben wurde.
Derzeit steht der geschlossene Hof im Miteigentum von Josef S***** und Elisabeth S***** zu je ¼, von Friedrich S***** zu 6/20 und von Siegfried S***** zu 1/5.
Mit dem am 29. 8. 2007 beim Verlassenschaftsgericht eingelangten Schriftsatz beantragten Siegfried S***** und Friedrich S***** die Durchführung der Erbteilung gemäß § 18 Tiroler HöfeG 1900 in Bezug auf den geschlossenen Hof, die Bestimmung Siegfried S*****s zum Anerben und des Übernahmspreises. Die offensichtlich versehentliche Unterlassung des ausdrücklichen Vorbehalts der aufgeschobenen Erbteilung in der Einantwortungsurkunde und auch die daraus folgende fehlende Anmerkung derselben im Grundbuch habe keinen Einfluss auf die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen über die aufgeschobene Erbteilung. Siegfried S***** beabsichtige den Hof zeitgemäß zu bewirtschaften. Die anderen Miteigentümer kämen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht als Anerben in Betracht. Eine Bewirtschaftung durch sie sei nicht mehr möglich.Mit dem am 29. 8. 2007 beim Verlassenschaftsgericht eingelangten Schriftsatz beantragten Siegfried S***** und Friedrich S***** die Durchführung der Erbteilung gemäß Paragraph 18, Tiroler HöfeG 1900 in Bezug auf den geschlossenen Hof, die Bestimmung Siegfried S*****s zum Anerben und des Übernahmspreises. Die offensichtlich versehentliche Unterlassung des ausdrücklichen Vorbehalts der aufgeschobenen Erbteilung in der Einantwortungsurkunde und auch die daraus folgende fehlende Anmerkung derselben im Grundbuch habe keinen Einfluss auf die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen über die aufgeschobene Erbteilung. Siegfried S***** beabsichtige den Hof zeitgemäß zu bewirtschaften. Die anderen Miteigentümer kämen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht als Anerben in Betracht. Eine Bewirtschaftung durch sie sei nicht mehr möglich.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller gegen diesen Beschluss Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens über die Erbteilung auf. Die Einantwortung unter Vorbehalt der Erbteilung nach § 16 Abs 1 Tiroler HöfeG 1900 idF LGBl 1928/16 erfordere nicht zwingend die Anmerkung des Vorbehalts im Grundbuch. Der Anmerkung des Vorbehalts der Erbteilung komme jedoch insofern keine konstitutive Bedeutung zu, als ohne diese Anmerkung von einem schlichten Miteigentum mit frei veräußerlichen Anteilen auszugehen wäre und der Erbe sein Übernahmsrecht nicht geltend machen könnte. Aufgrund der zwingenden Gesetzeslage des Tiroler HöfeG stehe fest, dass die ideellen Miteigentumsanteile von Geschwistern an einem geschlossenen Hof auf Dauer nicht bestehen bleiben könnten, sondern durch die Geltendmachung des Anerbenrechts oder den Tod eines Teilhabers unter Hinterlassung von Nachkommenschaft zeitlich begrenzt seien. Eine Frist für die jederzeit mögliche Geltendmachung des Übernahmsrechts kenne das Gesetz nicht. Es sei von der Unverjährbarkeit des Anerbenrechts auszugehen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller gegen diesen Beschluss Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens über die Erbteilung auf. Die Einantwortung unter Vorbehalt der Erbteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler HöfeG 1900 in der Fassung LGBl 1928/16 erfordere nicht zwingend die Anmerkung des Vorbehalts im Grundbuch. Der Anmerkung des Vorbehalts der Erbteilung komme jedoch insofern keine konstitutive Bedeutung zu, als ohne diese Anmerkung von einem schlichten Miteigentum mit frei veräußerlichen Anteilen auszugehen wäre und der Erbe sein Übernahmsrecht nicht geltend machen könnte. Aufgrund der zwingenden Gesetzeslage des Tiroler HöfeG stehe fest, dass die ideellen Miteigentumsanteile von Geschwistern an einem geschlossenen Hof auf Dauer nicht bestehen bleiben könnten, sondern durch die Geltendmachung des Anerbenrechts oder den Tod eines Teilhabers unter Hinterlassung von Nachkommenschaft zeitlich begrenzt seien. Eine Frist für die jederzeit mögliche Geltendmachung des Übernahmsrechts kenne das Gesetz nicht. Es sei von der Unverjährbarkeit des Anerbenrechts auszugehen.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob und inwieweit das Recht des Anerben dadurch tangiert werde, wenn (versehentlich) unterlassen worden sei, in die Einantwortungsurkunde den Vorbehalt der Geltendmachung des Anerbenrechts aufzunehmen.