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Entscheidung 6 Ob 121/08z×

Entscheidung 6 Ob 121/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob121/08z

Entscheidungsdatum

07.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31. Jänner 1960 verstorbenen Simon S*****, über den Revisionsrekurs der Erbin Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Februar 2008, GZ 53 R 113/07t-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 30. Oktober 2007, GZ 3 A 174/07v-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Am 31. 1. 1960 verstarb Simon S***** unter Hinterlassung eines Testaments, in dem er fünf seiner sechs Kinder zu Erben einsetzte und eine Erbquote nicht bestimmte. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem geschlossenen Hof A***** in EZ *****. Die als Erben eingesetzten Söhne Matthias, Josef, Johann und Friedrich sowie die eingesetzte Tochter Elisabeth gaben unbedingte Erbserklärungen zu je 1/5 des Nachlasses aus dem Rechtsgrund des Testaments vom 24. 10. 1954 ab und räumten einander in der Abhandlungstagsatzung vor dem Gerichtskommissär am 22. 3. 1960 wechselseitige Vorkaufsrechte ein.

Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 24. 3. 1960 wurde der Nachlass zu je 1/5 den erbserklärten Testamentserben eingeantwortet.

Am 3. 3. 1986 verstarb der Miterbe Johann S*****. Er hinterließ seinen Miteigentumsanteil am geschlossenen Hof seinem Neffen Siegfried S*****.

Am 23. 2. 1997 verstarb der Miterbe Matthias S*****, dessen Miteigentumsanteil am geschlossenen Hof seinen Geschwistern Josef S*****, Elisabeth S***** und Friedrich S***** als gesetzlichen Erben zugeschrieben wurde.

Derzeit steht der geschlossene Hof im Miteigentum von Josef S***** und Elisabeth S***** zu je ¼, von Friedrich S***** zu 6/20 und von Siegfried S***** zu 1/5.

Mit dem am 29. 8. 2007 beim Verlassenschaftsgericht eingelangten Schriftsatz beantragten Siegfried S***** und Friedrich S***** die Durchführung der Erbteilung gemäß Paragraph 18, Tiroler HöfeG 1900 in Bezug auf den geschlossenen Hof, die Bestimmung Siegfried S*****s zum Anerben und des Übernahmspreises. Die offensichtlich versehentliche Unterlassung des ausdrücklichen Vorbehalts der aufgeschobenen Erbteilung in der Einantwortungsurkunde und auch die daraus folgende fehlende Anmerkung derselben im Grundbuch habe keinen Einfluss auf die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen über die aufgeschobene Erbteilung. Siegfried S***** beabsichtige den Hof zeitgemäß zu bewirtschaften. Die anderen Miteigentümer kämen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht als Anerben in Betracht. Eine Bewirtschaftung durch sie sei nicht mehr möglich.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller gegen diesen Beschluss Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens über die Erbteilung auf. Die Einantwortung unter Vorbehalt der Erbteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler HöfeG 1900 in der Fassung LGBl 1928/16 erfordere nicht zwingend die Anmerkung des Vorbehalts im Grundbuch. Der Anmerkung des Vorbehalts der Erbteilung komme jedoch insofern keine konstitutive Bedeutung zu, als ohne diese Anmerkung von einem schlichten Miteigentum mit frei veräußerlichen Anteilen auszugehen wäre und der Erbe sein Übernahmsrecht nicht geltend machen könnte. Aufgrund der zwingenden Gesetzeslage des Tiroler HöfeG stehe fest, dass die ideellen Miteigentumsanteile von Geschwistern an einem geschlossenen Hof auf Dauer nicht bestehen bleiben könnten, sondern durch die Geltendmachung des Anerbenrechts oder den Tod eines Teilhabers unter Hinterlassung von Nachkommenschaft zeitlich begrenzt seien. Eine Frist für die jederzeit mögliche Geltendmachung des Übernahmsrechts kenne das Gesetz nicht. Es sei von der Unverjährbarkeit des Anerbenrechts auszugehen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob und inwieweit das Recht des Anerben dadurch tangiert werde, wenn (versehentlich) unterlassen worden sei, in die Einantwortungsurkunde den Vorbehalt der Geltendmachung des Anerbenrechts aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene, unbeantwortet gebliebene Revisionsrekurs der Miterbin und Miteigentümerin des geschlossenen Hofs Elisabeth S***** ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannte, und auch berechtigt.

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Tiroler HöfeG in der im Anlassfall mit Blick auf den Todestag des Erblassers maßgeblichen (siehe Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Absatz eins, BG BGBl 1989/657) Stammfassung, TirLGBl 1900/47, wird der Eigentümer eines geschlossenen Hofs durch die in den Paragraphen 15 bis 26 Tiroler HöfeG in der Stammfassung normierten Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit von Todes wegen nicht beschränkt. Die besonderen Erbteilungsvorschriften des Tiroler HöfeG kommen gemäß Paragraph 26, Tiroler HöfeG in der Stammfassung bei testamentarischer Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den gesetzlichen Erben gehört (Kathrein, Anerbenrecht, 122; Webhofer, Tiroler Höfegesetz, 109 f; vergleiche SZ 52/194). Der Eigentümer kann daher seinen Hof abweichend von den Erbteilungsvorschriften (Anerbenrecht) frei vererben. Insbesondere kann er sein Alleineigentum auch letztwillig durch Hinterlassung des Hofs an mehrere seiner Kinder in Miteigentum zu ideellen Teilen verwandeln (Webhofer in Klang III2 818 FN 51). Gerade Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Erbteilungsvorschriften, insbesondere Paragraph 16, Tiroler HöfeG (Aufschiebung der Erbteilung unter Geschwistern) kamen und kommen nicht zur Anwendung.

Das Erstgericht hat daher den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass in Stattgebung des Revisionsrekurses sein Beschluss wiederherzustellen war.

Textnummer

E88138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00121.08Z.0707.000

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080707_OGH0002_0060OB00121_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung