Rechtssatz RS0063756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063756
Entscheidungsdatum
07.07.2008
Rechtssatz
Aufgeschobene Erbteilung nach § 16 Tir HöfeG.Aufgeschobene Erbteilung nach Paragraph 16, Tir HöfeG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 73/70
Entscheidungstext OGH 16.04.1970 1 Ob 73/70
- 6 Ob 121/08z
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 121/08z
Vgl; Beisatz: Hier: (Versehentliche) Unterlassung der Aufnahme des Vorbehalts der Geltendmachung des Anerbenrechts in die Einantwortungsurkunde und daraus folgende fehlende Anmerkung derselben im Grundbuch. Gemäß § 25 Abs 1 Tiroler HöfeG in der im Anlassfall mit Blick auf den Todestag des Erblassers maßgeblichen (siehe Art II Z 2 Abs 1 BG BGBl 1989/657) Stammfassung, TirLGBl 1900/47, wird der Eigentümer eines geschlossenen Hofs durch die in den §§ 15 bis 26 Tiroler HöfeG in der Stammfassung normierten Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit von Todes wegen nicht beschränkt. Die besonderen Erbteilungsvorschriften des Tiroler HöfeG kommen gemäß § 26 Tiroler HöfeG in der Stammfassung bei testamentarischer Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den gesetzlichen Erben gehört (Kathrein, Anerbenrecht, 122; Webhofer, Tiroler Höfegesetz, 109 f; vgl SZ 52/194). Der Eigentümer kann daher seinen Hof abweichend von den Erbteilungsvorschriften (Anerbenrecht) frei vererben. Insbesondere kann er sein Alleineigentum auch letztwillig durch Hinterlassung des Hofs an mehrere seiner Kinder in Miteigentum zu ideellen Teilen verwandeln (Webhofer in Klang III - 2 818 FN 51). Gerade Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Erbteilungsvorschriften, insbesondere § 16 Tiroler HöfeG (Aufschiebung der Erbteilung unter Geschwistern) kamen und kommen nicht zur Anwendung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063756
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19700416_OGH0002_0010OB00073_7000000_001