Entscheidung 6 Ob 122/25x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* K*, geboren am *, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J* M*, geboren am *, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 368.990,11 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2025, GZ 2 R 103/24t-84, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. März 2024, GZ 56 Cg 62/21t-77, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 12. 8. 2025 zurück.
[2] Die Zurückziehung ist nach § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). [2] Die Zurückziehung ist nach Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
[3] Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 8 Ob 92/12f vom 29. 4. 2013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00122.25X.0813.000
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250813_OGH0002_0060OB00122_25X0000_000