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Entscheidung 6 Ob 122/25x×

Entscheidung 6 Ob 122/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob122/25x

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* K*, geboren am *, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J* M*, geboren am *, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 368.990,11 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2025, GZ 2 R 103/24t-84, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. März 2024, GZ 56 Cg 62/21t-77, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 12. 8. 2025 zurück.

[2] Die Zurückziehung ist nach Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

[3]                  Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 8 Ob 92/12f vom 29. 4. 2013).

Textnummer

E145358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00122.25X.0813.000

Im RIS seit

03.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250813_OGH0002_0060OB00122_25X0000_000