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Entscheidung 6 Ob 124/16b×

Entscheidung 6 Ob 124/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008822 Rechtssatz 31.01.1990Zivilrecht
Bescheide sind zur Folge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also …
RS0025607 Rechtssatz 02.06.1937Zivilrecht
Der bezahlte Verlust im verbotenen Spiel kann nicht zurückgefordert werden.
RS0026586 Rechtssatz 25.05.1994Zivilrecht
Haben mehrere Beteiligte an einer Versammlung oder Demonstration die den Schaden verursachenden Handlungen gewollt und sich daran beteiligt, so haften sie gemäß § 1301 ABGB als Mittäter, soweit sie gemeinschaftlich vorgegangen sind, und im übrigen gemäß § 1 …
RS0036981 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzu …
RS0049680 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Für die Auslegung der Tragweite des Spruches sind die Gründe des Bescheides heranzuziehen. Denn die Rechtskraft eines Bescheides betrifft zwar nicht die Lösung von Vorfragen, sie erstreckt sich aber auf alle notwendigen logischen Folgerung aus dem Bescheid …
RS0102178 Rechtssatz 13.03.1996Zivilrecht
Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 …
RS0128696 Rechtssatz 20.03.2013Zivilrecht
Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes sei der Schutz des einzelnen Spielers, und des Grundes für den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 GSpG 1989 ist nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass …