Rechtssatz RS0008822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008822
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Bescheide sind zur Folge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien. Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und pflichten und hat Normqualität.Bescheide sind zur Folge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der Paragraphen 14, ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien. Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und pflichten und hat Normqualität.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 302/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 302/89
- 3 Ob 2219/96m
Entscheidungstext OGH 19.06.1996 3 Ob 2219/96m
nur: Bescheide sind zur Folge ihres normative Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. (T1)
- 3 Ob 2180/96a
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2180/96a
nur T1
- 6 Ob 124/16b
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 124/16b
Auch; Beisatz: Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also rein objektiv seinem Wortlaut nach und nicht nach der subjektiven Absicht des Bescheidverfassers auszulegen. (T2)
- 7 Ob 225/16p
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 225/16p
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 57/21g
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 57/21g
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. (T3)
- 10 ObS 154/21a
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 ObS 154/21a
Beis wie T2
- 10 ObS 141/22s
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 141/22s
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt. (T4)
- 7 Ob 188/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2023 7 Ob 188/23g
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T5)
- 10 ObS 68/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 68/24h
vgl; Beisatz nur wie T2
- 10 ObS 27/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 27/25f
Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008822
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00302_8900000_001