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Entscheidung 3 Ob 2180/96a×

Entscheidung 3 Ob 2180/96a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2180/96a

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Konrad S*****, vertreten durch Dr.Siegfried Kommar ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit eines Strafbeschlusses, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 25.März 1996, GZ 18 R 26/96v-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, daß Entscheidungen von Behörden nach den Regeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen sind (9 ObA 302/89; jüngst auch 3 Ob 2219/96m; VwGH SlgNF 10.163/A; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 414; Schimer in Larenz-FS[1975]269.

Da demnach der objektive Sinngehalt der Entscheidung maßgebend ist vergleiche SZ 58/178; SZ 58/15 ua), kann es nicht auf die subjektive, den - überdies nicht von der Rechtskraft erfaßten (SZ 48/41; RZ 1936, 225; 3 Ob 1059/95) - Gründen der Entscheidung zu entnehmenden Rechtsansicht des Entscheidungsorgans ankommen.

Diesen Grundsätzen entspricht es, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des in der eV verwendeten Begriffes "Verbreiten" auf die hiezu vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgegriffen hat. Zu einem gegen den Verpflichteten ausgesprochenen Verbot, das im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB seine gesetzliche Grundlage hat, wurde überdies bereits gesagt, daß zur Auslegung diese Bestimmung die hiezu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden dürfe (JUS Ziffer 1995 /, 1841,).

Anmerkung

E43594 03A21806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02180.96A.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19960710_OGH0002_0030OB02180_96A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung