Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten zusätzlichen Entgeltansprüche zustehen, in eingehender Weise und zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten zusätzlichen Entgeltansprüche zustehen, in eingehender Weise und zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und der §§ 118 bis 133 des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes, LGBl. 1979/37, in der Zeit vom 1.Oktober 1979 bis 30.November 1987 formell ein öffentlich-rechtliches war, das einer spezifisch hoheitsrechtlichen Behandlung unterlag, welche die Landesregierung als Dienstbehörde zu vollziehen hatte. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof die genannten Bestimmungen des Landesgesetzes mit Wirkung vom 30.November 1987 als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl. VfGHSlg. 11.151; JBl. 1989, 332), ändert dies nichts daran, daß die in Betracht kommenden Bestimmungen - mangels Vorliegens des Anlaßfalls und eines anderslautenden Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes - gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung bis zum Ablauf der für das Außerkrafttreten bestimmten Frist verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden sind. Durch das aufhebende Erkenntnis wurden die aufgehobenen Gesetzesvorschriften für die Vergangenheit unangreifbar. Dies übersieht der Revisionswerber, soweit er weiterhin einwendet, daß der Betrieb einer Krankenanstalt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung falle und ein ärztlicher Leiter (allgemein) durch privatrechtlichen Vertrag zu bestellen sei. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Klägers als Landesbediensteter wurde gemäß § 2 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes durch Ernennung begründet. Die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses als ein öffentlich-rechtliches ergibt sich aber nicht nur aus dieser Ernennung, sondern auch aus den Bestimmungen des III. Hauptstückes des Vbg. Landesbedienstetengesetzes (VfGHSlg. 11.151). Insbesondere spricht § 123 Abs. 1 leg cit nicht davon, daß eine Sonderregelung auszuhandeln und zu vereinbaren sei, sondern daß eine solche "zuerkannt werden kann".Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und der Paragraphen 118 bis 133 des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes, LGBl. 1979/37, in der Zeit vom 1.Oktober 1979 bis 30.November 1987 formell ein öffentlich-rechtliches war, das einer spezifisch hoheitsrechtlichen Behandlung unterlag, welche die Landesregierung als Dienstbehörde zu vollziehen hatte. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof die genannten Bestimmungen des Landesgesetzes mit Wirkung vom 30.November 1987 als verfassungswidrig aufgehoben hat vergleiche VfGHSlg. 11.151; JBl. 1989, 332), ändert dies nichts daran, daß die in Betracht kommenden Bestimmungen - mangels Vorliegens des Anlaßfalls und eines anderslautenden Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes - gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf die vor der Aufhebung bis zum Ablauf der für das Außerkrafttreten bestimmten Frist verwirklichten Tatbestände weiter anzuwenden sind. Durch das aufhebende Erkenntnis wurden die aufgehobenen Gesetzesvorschriften für die Vergangenheit unangreifbar. Dies übersieht der Revisionswerber, soweit er weiterhin einwendet, daß der Betrieb einer Krankenanstalt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung falle und ein ärztlicher Leiter (allgemein) durch privatrechtlichen Vertrag zu bestellen sei. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Klägers als Landesbediensteter wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Landesbedienstetengesetzes durch Ernennung begründet. Die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses als ein öffentlich-rechtliches ergibt sich aber nicht nur aus dieser Ernennung, sondern auch aus den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes des Vbg. Landesbedienstetengesetzes (VfGHSlg. 11.151). Insbesondere spricht Paragraph 123, Absatz eins, leg cit nicht davon, daß eine Sonderregelung auszuhandeln und zu vereinbaren sei, sondern daß eine solche "zuerkannt werden kann".
Soweit daher nach den Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 1 des Vbg. Landesgesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. 1987/46, vorgesehen ist, daß die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Landesangestellten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Beibehaltung der bisherigen dienstund besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten als Vertragsverhältnisse nach diesem Gesetz gelten, ist im Falle des Klägers seine bisherige besoldungsrechtliche Stellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu prüfen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei den Regelungen zu, die, soferne sie sich nicht schon unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergeben, entsprechend den Grundsätzen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Verwaltungsverfahrensweg bescheidmäßig erlassen wurden (vgl. WalterMayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 195 f, Rz 605; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 328 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 361 ff). Allfällige Entgeltvereinbarungen privatrechtlicher Natur nach dem Außerkrafttreten oder für den Fall des Außerkrafttretens der verfassungswidrigen Bestimmungen wurden weder behauptet noch festgestellt.Soweit daher nach den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Vbg. Landesgesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. 1987/46, vorgesehen ist, daß die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Landesangestellten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Beibehaltung der bisherigen dienstund besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten als Vertragsverhältnisse nach diesem Gesetz gelten, ist im Falle des Klägers seine bisherige besoldungsrechtliche Stellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu prüfen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei den Regelungen zu, die, soferne sie sich nicht schon unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergeben, entsprechend den Grundsätzen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Verwaltungsverfahrensweg bescheidmäßig erlassen wurden vergleiche WalterMayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 195 f, Rz 605; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 328 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 361 ff). Allfällige Entgeltvereinbarungen privatrechtlicher Natur nach dem Außerkrafttreten oder für den Fall des Außerkrafttretens der verfassungswidrigen Bestimmungen wurden weder behauptet noch festgestellt.
Das Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus, daß die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Klägers im Sinne einer Sonderregelung gemäß § 123 des Landesbedienstetengesetzes durch das Schreiben der Vbg. Landesregierung vom 19.Dezember 1984 einseitig gestaltet wurde. Dieser Erledigung kommt, wie bereits der Verfassungsgerichtshof zu B 985/87-11 und der Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 87/12/0154-5 über die Beschwerden des Klägers erkannt haben, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers Bescheidcharakter zu. Da es sich bei den Entgeltforderungen des Klägers um Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelte, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Klägers standen, kommt der Korrespondenz des Klägers mit der Dienstbehörde oder einer früheren irrtümlichen Vorgangsweise der Behörde ebensowenig Bedeutung zu wie der irrigen Ansicht des Revisionswerbers, der Bescheid sei nur als Annahme eigener Angebote oder als Vorschlag für einen Vertragsabschluß aufzufassen (vgl. Mayer, Der öffentlichrechtliche Vertrag; JBl. 1976, 632 ff, 636; Oberndorfer, Zum Verzicht im öffentlichen Recht, JBl. 1967, 68 ff, 71). Bescheide sind zufolge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg. A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien (vgl. auch Arb. 8.135, 8.553, 8.980 uva). Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und Pflichten und hat Normqualität. Die in der Revision wiederholte Ansicht des Revisionswerbers, daß die unter Punkt 4 Abs. 4 des Bescheides vom 19.Dezember 1984 festgelegte Honorarregelung auch für die vom Institut für Pathologie erbrachten Leistungen für Patienten der Sonderklasse anderer nicht im Punkt 1 angeführter Krankenhäuser gelten müsse, wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof, der sich mit diesen Ansprüchen aus der Zeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses befaßte, zutreffend widerlegt. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 14.November 1988, Zl. 87/12/0154 dazu im wesentlichen aus:Das Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus, daß die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Klägers im Sinne einer Sonderregelung gemäß Paragraph 123, des Landesbedienstetengesetzes durch das Schreiben der Vbg. Landesregierung vom 19.Dezember 1984 einseitig gestaltet wurde. Dieser Erledigung kommt, wie bereits der Verfassungsgerichtshof zu B 985/87-11 und der Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 87/12/0154-5 über die Beschwerden des Klägers erkannt haben, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers Bescheidcharakter zu. Da es sich bei den Entgeltforderungen des Klägers um Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelte, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Klägers standen, kommt der Korrespondenz des Klägers mit der Dienstbehörde oder einer früheren irrtümlichen Vorgangsweise der Behörde ebensowenig Bedeutung zu wie der irrigen Ansicht des Revisionswerbers, der Bescheid sei nur als Annahme eigener Angebote oder als Vorschlag für einen Vertragsabschluß aufzufassen vergleiche Mayer, Der öffentlichrechtliche Vertrag; JBl. 1976, 632 ff, 636; Oberndorfer, Zum Verzicht im öffentlichen Recht, JBl. 1967, 68 ff, 71). Bescheide sind zufolge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der Paragraphen 914, ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg. A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien vergleiche auch Arb. 8.135, 8.553, 8.980 uva). Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und Pflichten und hat Normqualität. Die in der Revision wiederholte Ansicht des Revisionswerbers, daß die unter Punkt 4 Absatz 4, des Bescheides vom 19.Dezember 1984 festgelegte Honorarregelung auch für die vom Institut für Pathologie erbrachten Leistungen für Patienten der Sonderklasse anderer nicht im Punkt 1 angeführter Krankenhäuser gelten müsse, wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof, der sich mit diesen Ansprüchen aus der Zeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses befaßte, zutreffend widerlegt. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 14.November 1988, Zl. 87/12/0154 dazu im wesentlichen aus:
Nach § 33 Abs. 1 des Vbg. Spitalgesetzes, LGBl. 1979/1, sind die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter sowie die Konsiliarärzte berechtigt, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Hinsichtlich der Verrechnung dieser Ärztehonorare ist nach Abs. 4 leg cit vorgesehen, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Honorare "namens der Ärzte" gleichzeitig mit den Sonderentgelten vorzuschreiben und einzubringen hat. Nach § 32 Abs. 3 lit. c leg cit dürfen von Patienten, die über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, ein Zuschlag zum Pflegeentgelt für Mehrleistungen in der Sonderklasse, Sonderentgelte für Heilmittel, Röntgensachkosten, Laboratoriumsuntersuchungen und ähnliche Aufwendungen sowie für weitere von Patienten ausdrücklich gewünschte Sonderleistungen der Krankenanstalt eingehoben werden.Nach Paragraph 33, Absatz eins, des Vbg. Spitalgesetzes, LGBl. 1979/1, sind die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter sowie die Konsiliarärzte berechtigt, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Hinsichtlich der Verrechnung dieser Ärztehonorare ist nach Absatz 4, leg cit vorgesehen, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Honorare "namens der Ärzte" gleichzeitig mit den Sonderentgelten vorzuschreiben und einzubringen hat. Nach Paragraph 32, Absatz 3, Litera c, leg cit dürfen von Patienten, die über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, ein Zuschlag zum Pflegeentgelt für Mehrleistungen in der Sonderklasse, Sonderentgelte für Heilmittel, Röntgensachkosten, Laboratoriumsuntersuchungen und ähnliche Aufwendungen sowie für weitere von Patienten ausdrücklich gewünschte Sonderleistungen der Krankenanstalt eingehoben werden.
Die Regelung des § 33 Abs. 1 leg cit ermächtigt also die durch besondere Funktionen ausgezeichneten Ärzte, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen. Aus der Verbindung der Hereinbringung der Ärztehonorare gleichzeitig mit den Sonderentgelten nach Abs. 4 der genannten Regelung folgt, daß es sich bei diesen Patienten der Sonderklasse jedenfalls um solche der Krankenanstalt handeln muß, in deren Rahmen die im Abs. 1 des § 33 leg cit genannten Funktionsträger beschäftigt sind. Bei den Untersuchungen von Einsendungen anderer Rechtsträger werden keine Vertragsverhältnisse zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Patienten - auch nicht als Konsiliararzt -, sondern nur solche, zwischen der beklagten Partei als Rechtsträger des Instituts für Pathologie und den Rechtsträgern anderer Krankenanstalten begründet. Die dem Kläger aus seiner diesbezüglichen Tätigkeit zustehenden Tarifanteile sind daher Bezüge gemäß Punkt 2 der Sonderregelung und unterliegen daher der dort festgelegten Begrenzung.Die Regelung des Paragraph 33, Absatz eins, leg cit ermächtigt also die durch besondere Funktionen ausgezeichneten Ärzte, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen. Aus der Verbindung der Hereinbringung der Ärztehonorare gleichzeitig mit den Sonderentgelten nach Absatz 4, der genannten Regelung folgt, daß es sich bei diesen Patienten der Sonderklasse jedenfalls um solche der Krankenanstalt handeln muß, in deren Rahmen die im Absatz eins, des Paragraph 33, leg cit genannten Funktionsträger beschäftigt sind. Bei den Untersuchungen von Einsendungen anderer Rechtsträger werden keine Vertragsverhältnisse zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Patienten - auch nicht als Konsiliararzt -, sondern nur solche, zwischen der beklagten Partei als Rechtsträger des Instituts für Pathologie und den Rechtsträgern anderer Krankenanstalten begründet. Die dem Kläger aus seiner diesbezüglichen Tätigkeit zustehenden Tarifanteile sind daher Bezüge gemäß Punkt 2 der Sonderregelung und unterliegen daher der dort festgelegten Begrenzung.