Rechtssatz RS0072891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072891
Entscheidungsdatum
31.01.1990
Norm
Vlbg SpitalG LGBl 1979/1 §33 Abs1
Rechtssatz
Aus der Verbindung der Hereinbringung der Ärztehonorare gleichzeitig mit den Sonderentgelten nach Abs 4 der genannten Regelung folgt, daß es sich bei diesen Patienten der Sonderklasse jedenfalls um solche der Krankenanstalt handeln muß, in deren Rahmen die im Abs 1 des § 33 leg cit genannten Funktionsträger beschäftigt sind.Aus der Verbindung der Hereinbringung der Ärztehonorare gleichzeitig mit den Sonderentgelten nach Absatz 4, der genannten Regelung folgt, daß es sich bei diesen Patienten der Sonderklasse jedenfalls um solche der Krankenanstalt handeln muß, in deren Rahmen die im Absatz eins, des Paragraph 33, leg cit genannten Funktionsträger beschäftigt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072891
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00302_8900000_003