Rechtssatz RS0065987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065987
Entscheidungsdatum
31.01.1990
Rechtssatz
Sonderregelung gemäß § 123 des LandesbedienstetenG der dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung durch Bescheid; keine Berücksichtigung der Korrespondenz mit der Dienstbehörde oder der irrigen Aussicht, der Bescheid sei nur als Annahme eigener Angebote oder als Vorschlag für einen Vertragsabschluß aufzufassen.Sonderregelung gemäß Paragraph 123, des LandesbedienstetenG der dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung durch Bescheid; keine Berücksichtigung der Korrespondenz mit der Dienstbehörde oder der irrigen Aussicht, der Bescheid sei nur als Annahme eigener Angebote oder als Vorschlag für einen Vertragsabschluß aufzufassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065987
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00302_8900000_002