Begründung:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.12.1987, Zl II c-2536/10, wurden gemäß §§ 40, 41 und 42 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979, LGBl Nr 39, zugunsten der klagenden Partei auf den Grundstücken des Beklagten 121/1, 123, 126 und 128/1 je Grundbuch G*****, nachstehende Benützungsrechte durch Enteignung im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs eingeräumt:Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.12.1987, Zl römisch zwei c-2536/10, wurden gemäß Paragraphen 40, 41 und 42 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979, LGBl Nr 39, zugunsten der klagenden Partei auf den Grundstücken des Beklagten 121/1, 123, 126 und 128/1 je Grundbuch G*****, nachstehende Benützungsrechte durch Enteignung im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs eingeräumt:
a) Das Recht des Gehens und Fahrens zu Fuß und mit Wintersportgeräten aller Art zum Zweck der Wintersportausübung,
b) das Recht der Zaunfreihaltung,
c) das Recht der Freihaltung von Düngung und Viehtrieb jeder Art,
d) das Recht der händischen und mechanischen Präparierung mit bis zu 8 t schweren Pistenwalzen samt den notwendigen Zusatzgeräten, jedoch erst bei einer Mindestschneehöhe von 30 cm,
e) das Recht, die gegenständlichen Flächen mit an anderen Stellen entnommenem Schnee zu präparieren,
jeweils für die Wintersportzeit, das ist zwischen dem 1.12. und 1.5. jeden Jahres.
Diese Benützungsrechte wurden nur solange eingeräumt, als im gegenständlichen Bereich eine Aufstiegshilfe betrieben und der Wintersport dort ausgeübt wird und die genannten Parzellen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gerlos nicht zur Gänze oder teilweise als Baugebiet ausgewiesen werden.
Für die eingeräumten Benützungsrechte hatte die klagende Partei den Beklagten bei sonstigem Zwang jährlich bis zum 1.12. im voraus S 80.763,-- wertgesichert zu bezahlen.
In dem auf Begehren des Beklagten eingeleiteten Enteignungsentschädigungsverfahren wurde der zu leistende Entschädigungsbetrag auf die Dauer von 25 Jahren begrenzt, aber mit S 281.282,80 jährlich festgesetzt.
Am 8.7.1991 stellte die klagende Partei beim Amt der Tiroler Landesregierung einen mit 3.7.1991 datiertem Antrag folgenden wesentlichen Inhaltes:
"Aufgrund eines einstimmigen Ausschußbeschlusses vom 16.5.1991 stellt der T***** folgendes Ansuchen an das Amt der Tiroler Landesregierung:
Aufgrund des von gerichtswegen zugesprochenen Pachtentgeltes und aus den sich ergebenden Beispielsfolgerungen für andere Bauern ist der T***** gezwungen, auf die Zwangseinräumung der Dienstbarkeiten von Herrn Friedrich K***** auf den Parzellen 121, 123 und 128 zu verzichten. Zugleich ersuchen wir jedoch, die Einräumung der Dienstbarkeit auf Parzelle 126 zu belassen, um einen kleinen, stark eingeschränkten Schilauf für Anfänger auf der Übungswiese fortführen zu können.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8.11.1991, Zahl II c-8/87/36, wurde festgestellt, daß die klagende Partei mit einstimmigem Ausschußbeschluß vom 16.5.1991 auf die auf den Grundstücken 121/1, 123 und 128/1 eingeräumten Dienstbarkeiten verzichtet habe, daher die seinerzeit eingeräumten Dienstbarkeiten zum Betrieb einer Schiwiese und eines Schischulsammelplatzes auf diesen Grundstücken erloschen seien.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8.11.1991, Zahl römisch zwei c-8/87/36, wurde festgestellt, daß die klagende Partei mit einstimmigem Ausschußbeschluß vom 16.5.1991 auf die auf den Grundstücken 121/1, 123 und 128/1 eingeräumten Dienstbarkeiten verzichtet habe, daher die seinerzeit eingeräumten Dienstbarkeiten zum Betrieb einer Schiwiese und eines Schischulsammelplatzes auf diesen Grundstücken erloschen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Beschwerde des Beklagten mit Erkenntnis vom 15.9.1992, Zl 92/04/0069, diesen Bescheid der Tiroler Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, gemäß § 43 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBL Nr 24, könnten zur Herstellung und Benützung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, wie Schiabfahrten, Loipen, Übungsgelände für Schischulen, Schlepplifte, Sportplätze, Badeanlagen und Wege (Spazier- und Wanderwege) und zur Schaffung von geeigneten Zugängen zu solchen Anlagen auf Antrag eines Tourismusverbandes Benützungsrechte durch Enteignung eingeräumt werden. Zufolge Abs 3 dieser Bestimmung seien für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der in der zuletzt genannten Gesetzesstelle angeführte 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes sehe hinsichtlich der Aufhebung der im Wege der Enteignung eingeräumten Rechte lediglich in seinem § 73 eine Rückübereignung auf Antrag des Enteigneten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Regelungen über die Rechtsfolgen eines Verzichtes desjenigen zugunsten dessen die Enteignung erfolgte, enthalte weder das Tiroler Tourismusgesetz 1991, noch das Tiroler Straßengesetz.Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Beschwerde des Beklagten mit Erkenntnis vom 15.9.1992, Zl 92/04/0069, diesen Bescheid der Tiroler Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBL Nr 24, könnten zur Herstellung und Benützung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, wie Schiabfahrten, Loipen, Übungsgelände für Schischulen, Schlepplifte, Sportplätze, Badeanlagen und Wege (Spazier- und Wanderwege) und zur Schaffung von geeigneten Zugängen zu solchen Anlagen auf Antrag eines Tourismusverbandes Benützungsrechte durch Enteignung eingeräumt werden. Zufolge Absatz 3, dieser Bestimmung seien für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der in der zuletzt genannten Gesetzesstelle angeführte 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes sehe hinsichtlich der Aufhebung der im Wege der Enteignung eingeräumten Rechte lediglich in seinem Paragraph 73, eine Rückübereignung auf Antrag des Enteigneten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Regelungen über die Rechtsfolgen eines Verzichtes desjenigen zugunsten dessen die Enteignung erfolgte, enthalte weder das Tiroler Tourismusgesetz 1991, noch das Tiroler Straßengesetz.
Durch die zwangsweise Einräumung von Benützungsrechten wie sie in § 43 Tiroler Tourismusgesetz 1991 geregelt sei bzw bis zu dessen Inkrafttreten in § 40 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1978 geregelt war, werde durch behördliche Anordnung zwischen dem Enteigneten und dem durch die Enteignung Begünstigten ein Rechtsverhältnis geschaffen, das durch die nach der Art der eingeräumten Benützungsrechte in Betracht kommenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt wird. Soweit das Gesetz keine abweichende Regelung treffe, seien daher für Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen zufolge § 1 JN ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Da weder das Tiroler Tourismusgesetz noch das subsidiär heranzuziehende Tiroler Straßengesetz Bestimmungen über die Rechtsfrage und insbesondere über die Behördenzuständigkeit im Falle eines Verzichtes des durch die Enteignung Berechtigten enthalten und somit der Ausnahmetatbestand des § 1 zweiter Halbsatz JN nicht gegeben sei, mangle es der belangten Behörde für den Ausspruch im angefochtenen Bescheid an einer im Gesetz begründeten Zuständigkeit.Durch die zwangsweise Einräumung von Benützungsrechten wie sie in Paragraph 43, Tiroler Tourismusgesetz 1991 geregelt sei bzw bis zu dessen Inkrafttreten in Paragraph 40, Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1978 geregelt war, werde durch behördliche Anordnung zwischen dem Enteigneten und dem durch die Enteignung Begünstigten ein Rechtsverhältnis geschaffen, das durch die nach der Art der eingeräumten Benützungsrechte in Betracht kommenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt wird. Soweit das Gesetz keine abweichende Regelung treffe, seien daher für Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen zufolge Paragraph eins, JN ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Da weder das Tiroler Tourismusgesetz noch das subsidiär heranzuziehende Tiroler Straßengesetz Bestimmungen über die Rechtsfrage und insbesondere über die Behördenzuständigkeit im Falle eines Verzichtes des durch die Enteignung Berechtigten enthalten und somit der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, zweiter Halbsatz JN nicht gegeben sei, mangle es der belangten Behörde für den Ausspruch im angefochtenen Bescheid an einer im Gesetz begründeten Zuständigkeit.
Mit Schreiben vom 27.11.1992 teilte die klagende Partei dem Beklagten mit, daß sie auch hinsichtlich des seinerzeit vom Verzicht ausgenommenen Grundstückes 126 auf die mit Bescheid vom 2.12.1987 eingeräumten Dienstbarkeiten verzichte. Im Antwortschreiben vom 1.12.1992 wies der Beklagtenvertreter darauf hin, daß diese Verzichtserklärung den seinerzeitigen Enteignungsbescheid nicht außer Kraft setzen könne.
Die klagende Partei entfernte daraufhin vor der Wintersaison 1992/93 das Seil des Liftes und Teile des Getriebes. Auch die gewerberechtliche Genehmigung zum Betrieb des Liftes erlosch im November 1992 auf Antrag der klagenden Partei als Konzessionsträgerin. Mit der Schischule vereinbarte die klagende Partei, daß die gesamten Flächen des Beklagten nicht mehr verwendet werden. Vor der Wintersaison 1992/93 war damit der Betrieb der Aufstiegsaufhilfen und der Wintersportbetrieb auf den Grundstücken 121/1, 123, 128/1 und 126 des Beklagten beendet.
Bereits vor Erlassung des Enteignungsbescheides war ein Teil des Grundstückes 121/1 des Beklagten als Kerngebiet und damit als Bauland gewidmet. Ein Antrag des Beklagten auf Umwidmung der Grundstücke 121/1, 123, 122/5, 122/1 und 122/6 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Gerlos abgelehnt. Hievon wurde der Beklagte mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Gerlos vom 24.11.1988 verständigt. Der Bürgermeister führte aus, daß sämliche zur Umwidmung beantragten Gründstücke im Weiler M***** lägen; sie würden als Schiübungswiese genützt. Deshalb bestünden einerseits Bedenken aus Gründen der Raumordnung; andererseits bestehe größtes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Schiübungswiese. Weiters stehe für die etwas hinten liegende Grundparzelle 123 keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur Verfügung.
Gegen zwei mit Beschlüssen des Erstgerichtes vom 2.12.1992, E 7132/92 und vom 5.1.1993 E 14/93, bewilligte Exekutionen erhob die klagende Partei Einwendungen gemäß § 35 EO. Sie beantragte auszusprechen, daß der Anspruch des Beklagten auf die fälligen Entschädigungsbeträge 1991 und 1992 durch die Verzichtserklärungen und durch den Eintritt der im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.12.1987 festgesetzten auflösenden Bedingung erloschen sei. Die klagende Partei habe nicht nur mehrmals auf die ihr eingeräumten Zwangsrechte verzichtet; sie habe auch vor dem 1.12.1991 die Schleppliftanlagen stillgelegt, demontiert und seither nicht mehr in Betrieb genommen. Die im Bescheid der Landesregierung genannte auflösende Bedingung sei daher eingetreten.Gegen zwei mit Beschlüssen des Erstgerichtes vom 2.12.1992, E 7132/92 und vom 5.1.1993 E 14/93, bewilligte Exekutionen erhob die klagende Partei Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO. Sie beantragte auszusprechen, daß der Anspruch des Beklagten auf die fälligen Entschädigungsbeträge 1991 und 1992 durch die Verzichtserklärungen und durch den Eintritt der im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.12.1987 festgesetzten auflösenden Bedingung erloschen sei. Die klagende Partei habe nicht nur mehrmals auf die ihr eingeräumten Zwangsrechte verzichtet; sie habe auch vor dem 1.12.1991 die Schleppliftanlagen stillgelegt, demontiert und seither nicht mehr in Betrieb genommen. Die im Bescheid der Landesregierung genannte auflösende Bedingung sei daher eingetreten.
Der Beklagte wendete ein, seine Grundstücke seien nicht in Bauland umgewidmet worden, die auflösende Bedingung sei daher nicht eingetreten. In seine subjektiven öffentlichen Rechte könne durch die Verzichtserklärung der klagenden Partei nicht eingegriffen werden. Der klagenden Partei stehe es auch nicht zu, den Wegfall des öffentlichen Interesses aus ihrer Sicht zu interpretieren. Die Anlage sei auch nicht zur Gänze beseitigt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die teilweise oder gänzliche Umwidmung der belasteten Grundstücke als Baugebiet nicht erfolgt sei, sei auch die im Bescheid der Tiroler Landesregierung normierte auflösende Bedingung nicht eingetreten. Mit ihrer Verzichtserklärung könne die klagende Partei nicht die Rechte des Beklagten auf Bezug der noch ausständigen gestundeten Entschädigungssumme beenden. Um dessen Rechte zum Erlöschen zu bringen, bedürfe es einer vertraglichen Einigung zwischen den Streitteilen, also einer Auflösungsvereinbarung oder wenigstens eines Beendigungsvertrages.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei der Enteignungsentschädigung handle es sich nicht um ein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Benützungsentgelt wegen rechtsgrundloser Benützung, sondern um einen in den Enteignungsgesetzen normierten privatrechtlichen Anspruch. Durch die Einräumung der im Enteignungsbescheid angeführten Benützungsrechte gegen Zahlung einer bestimmten Entschädigungssumme sei ein zweiseitig verbindliches Rechtsverhältnis geschaffen worden, das durch die Verzichtserklärung der klagenden Partei vom 16.5.1991 nicht einseitig habe aufgelöst werden können. Vielmehr bedürfte es hiezu einer vertraglichen Einigung der Streitteile, die jedoch nicht zustandegekommen sei. Der Verzicht der klagenden Partei auf die zu ihren Gunsten eingeräumten Rechte an fremdem Grund könne diese sohin ihrer Verpflichtung zur Zahlung der in jährlichen Beträgen zu entrichtenden Entschädigungssumme nicht entheben.
Für das Erlöschen der im Enteignungsbescheid eingeräumten Benützungsrechte sei der kumulative Eintritt sämtlicher im Spruch dieses Bescheides genannten Voraussetzungen erforderlich. Da eine Teilfläche von 750 m2 des Grundstückes 121/1 bereits vor der Enteignung als Kerngebiet und damit als Bauland ausgewiesen gewesen sei, könne der Enteignungsbescheid bei grammatikalisch logischer Auslegung sinnvollerweise nur so verstanden werden, daß eben eine zukünftige gänzliche oder teilweise Umwidmung der beanspruchten Grundstücksflächen in Bauland das Erlöschen der mit Eignungsbescheid eingeräumten Benützungsrechte bewirken solle. Da die betroffenen Grundstücksflächen nach Erlassung des Enteignungsbescheides auch nicht teilweise in Bauland umgewidmet worden seien, seien die der klagenden Partei mit Enteignungsbescheid eingeräumten Dienstbarkeitsrechte nicht erloschen.