Begründung:
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Leoben ist zu FN 75399g (seit 1980) die Alois V***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W***** eingetragen. Gesellschafter mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von je 700.000 S sind Josef und Annemarie S*****. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet ultimo Februar eines jeden Jahres.
In der Generalversammlung vom 28.11.1996 haben die Gesellschafter unter anderem einstimmig die Umwandlung der Gesellschaft auf der Grundlage der Schlußbilanz zum 29.2.1996 durch Übertragung des Unternehmens auf die unter einem im selben Beteiligungsverhältnis errichtete Josef und Annemarie S***** OEG mit dem Sitz in W***** mit den zwei Gesellschaftern Josef und Annemarie S***** nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes 1996 iVm Art II § 7 UmGrStG beschlossen.In der Generalversammlung vom 28.11.1996 haben die Gesellschafter unter anderem einstimmig die Umwandlung der Gesellschaft auf der Grundlage der Schlußbilanz zum 29.2.1996 durch Übertragung des Unternehmens auf die unter einem im selben Beteiligungsverhältnis errichtete Josef und Annemarie S***** OEG mit dem Sitz in W***** mit den zwei Gesellschaftern Josef und Annemarie S***** nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes 1996 in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Paragraph 7, UmGrStG beschlossen.
Mit der am 2.12.1996 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eingabe vom 28.11.1996 meldeten Josef S***** als Geschäftsführer der Alois V***** GesmbH und er sowie Annemarie S***** als Gesellschafter der unter einem im Beteiligungsverhältnis 50 : 50 mit Notariatsakt vom 28.11.1996 errichteten OEG diese und die Umwandlung der GesmbH an.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung der Umwandlung mit der Begründung ab, die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft sei zum 29.2.1996 aufgestellt, die Frist des § 3 (richtig § 4) UmwG daher am 29.11.1996 abgelaufen, der erst am 2.12.1996 beim Erstgericht eingelangte Antrag sei verspätet.Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung der Umwandlung mit der Begründung ab, die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft sei zum 29.2.1996 aufgestellt, die Frist des Paragraph 3, (richtig Paragraph 4,) UmwG daher am 29.11.1996 abgelaufen, der erst am 2.12.1996 beim Erstgericht eingelangte Antrag sei verspätet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der GesmbH sowie der Gesellschafter der OEG keine Folge.
Fristen seien Zeiträume, bis zu deren Ablauf eine bestimmte Verfahrenshandlung vorzunehmen sei. Auch die Anmeldung zum Firmenbuch stelle zwar eine Verfahrenshandlung dar, es fehle aber jeder gesetzliche Auftrag zur Vornahme dieser Verfahrenshandlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist. Für einen Umwandlungsbeschluß komme im wesentlichen jeder Stichtag in Frage. Die Vorschrift (§ 4 UmwG, § 225 Abs 3 AktienG, § 202 Abs 2 Z 1 HGB), daß der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine OEG auch eine Bilanz zugrundegelegt werden könne, die für einen Zeitpunkt aufgestellt sei, der bis zu 9 Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbeschluses in das Firmenbuch liege, stelle eine vom Firmenbuchgericht zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung dar. Wesentlich sei dabei, daß nach dem - durch die Firmenbucheintragung bewirkten - Wirksamwerden der Umwandlung die Jahresbilanz der übernehmenden Gesellschaft in Ansehung des übernommenen Vermögens an die Wertansätze in der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft anknüpfen dürfe, soferne der Bilanzstichtag höchstens 9 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zum Firmenbuch liege. Die zeitliche Grenze sei eingeführt worden, damit die Bilanz wenigstens ungefähr die wirtschaftliche Situation der umzuwandelnden Gesellschaft darstelle. Diese zeitliche Grenze dürfe nach dem eindeutigen Wortlaut der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Anmeldung nicht überschritten sein. Die Anmeldung zum Firmenbuch werde (wie bei einer Klage) durch Einlangen des Schriftsatzes oder Anbringens zu gerichtlichem Protokoll bewirkt. Werde eine Umwandlung angestrebt, die die Voraussetzungen nicht erfülle, entspreche diese nicht dem Gesetz und könne daher nicht eingetragen werden. Auf Fristenberechnungsmethoden komme es daher nicht an, weil nicht eine Verfahrenshandlung versäumt, sondern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung nicht erfüllt seien.Fristen seien Zeiträume, bis zu deren Ablauf eine bestimmte Verfahrenshandlung vorzunehmen sei. Auch die Anmeldung zum Firmenbuch stelle zwar eine Verfahrenshandlung dar, es fehle aber jeder gesetzliche Auftrag zur Vornahme dieser Verfahrenshandlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist. Für einen Umwandlungsbeschluß komme im wesentlichen jeder Stichtag in Frage. Die Vorschrift (Paragraph 4, UmwG, Paragraph 225, Absatz 3, AktienG, Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, HGB), daß der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine OEG auch eine Bilanz zugrundegelegt werden könne, die für einen Zeitpunkt aufgestellt sei, der bis zu 9 Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbeschluses in das Firmenbuch liege, stelle eine vom Firmenbuchgericht zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung dar. Wesentlich sei dabei, daß nach dem - durch die Firmenbucheintragung bewirkten - Wirksamwerden der Umwandlung die Jahresbilanz der übernehmenden Gesellschaft in Ansehung des übernommenen Vermögens an die Wertansätze in der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft anknüpfen dürfe, soferne der Bilanzstichtag höchstens 9 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zum Firmenbuch liege. Die zeitliche Grenze sei eingeführt worden, damit die Bilanz wenigstens ungefähr die wirtschaftliche Situation der umzuwandelnden Gesellschaft darstelle. Diese zeitliche Grenze dürfe nach dem eindeutigen Wortlaut der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Anmeldung nicht überschritten sein. Die Anmeldung zum Firmenbuch werde (wie bei einer Klage) durch Einlangen des Schriftsatzes oder Anbringens zu gerichtlichem Protokoll bewirkt. Werde eine Umwandlung angestrebt, die die Voraussetzungen nicht erfülle, entspreche diese nicht dem Gesetz und könne daher nicht eingetragen werden. Auf Fristenberechnungsmethoden komme es daher nicht an, weil nicht eine Verfahrenshandlung versäumt, sondern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung nicht erfüllt seien.
Das Rekursgericht sprach aus, daß wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu den über den Einzelfall hinaus bedeutsamen hier behandelten Rechtsfragen der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Revisionsrekurs der GmbH und der Gesellschafter der OEG ist zulässig, aber nicht berechtigt.