Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der F* GmbH, FN *, zuletzt *, wegen Eintragung der Geschäftsanschrift, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. A*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2026, GZ 6 R 220/26f-68, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Mai 2026, GZ 73 Fr 17571/22t-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH mit dem Sitz in W* eingetragen.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die (richtig) Abweisung des Antrags des Geschäftsführers vom 7. 5. 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist unzulässig:
[4] Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 8/26h; 6 Ob 194/25k; vgl RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 8/26h; 6 Ob 194/25k; vergleiche RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078).
[5] Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00125.26I.0812.000
Dokumentnummer
JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000