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Entscheidung 6 Ob 125/26i×

Entscheidung 6 Ob 125/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

6Ob125/26i

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der F* GmbH, FN *, zuletzt *, wegen Eintragung der Geschäftsanschrift, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. A*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2026, GZ 6 R 220/26f-68, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. Mai 2026, GZ 73 Fr 17571/22t-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH mit dem Sitz in W* eingetragen.

[2]              Das Rekursgericht bestätigte die (richtig) Abweisung des Antrags des Geschäftsführers vom 7. 5. 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist unzulässig:

[4]         Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 8/26h; 6 Ob 194/25k; vergleiche RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078).

[5]                 Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E148584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00125.26I.0812.000

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260812_OGH0002_0060OB00125_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung