Begründung:
Die drei Kläger begehren (zusammengefasst), die Erstbeklagte zu verpflichten, jene Anteile an Aktiengesellschaften, die sie von drei namentlich genannten seinerzeitigen Treugebern erworben hat, an die drei Kläger anteilig (und zwar 20 % an den Erstkläger und je 40 % an Zweit- und Drittklägerin) zu übertragen und die Zweitbeklagte zu verpflichten, ihre Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an den beiden Aktiengesellschaften hinsichtlich der Aktien der angeführten früheren Treugeber nach den im Spruch angeführten Anteilen für die Kläger auszuüben.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihres Begehrens nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes Klägers 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und der Wert des Entscheidungsgegenstands in Summe 20.000 EUR übersteigt, sowie dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Dagegen richtete sich das als „1. außerordentliche Revision" und als
„2. Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO verbunden mit ordentlicher Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger. Sie stellten den Antrag, zunächst über die außerordentliche Revision zu entscheiden, und vertraten die Auffassung, ihre Ansprüche seien zusammenzurechnen, weil sie auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhten. Der Oberste Gerichtshof stellte den ihm unmittelbar vorgelegten Akt mit Beschluss vom 21. Februar 2008, 6 Ob 25/08g, dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, das Rechtsmittel dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den auf § 508 ZPO gerichteten Antrag vorzulegen. Die Ansprüche der Kläger seien mangels eines einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalts nicht zusammenzurechnen, der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, übersteige somit hinsichtlich jedes Klägers 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.„2. Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, ZPO verbunden mit ordentlicher Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger. Sie stellten den Antrag, zunächst über die außerordentliche Revision zu entscheiden, und vertraten die Auffassung, ihre Ansprüche seien zusammenzurechnen, weil sie auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhten. Der Oberste Gerichtshof stellte den ihm unmittelbar vorgelegten Akt mit Beschluss vom 21. Februar 2008, 6 Ob 25/08g, dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, das Rechtsmittel dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den auf Paragraph 508, ZPO gerichteten Antrag vorzulegen. Die Ansprüche der Kläger seien mangels eines einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalts nicht zusammenzurechnen, der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, übersteige somit hinsichtlich jedes Klägers 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.
Mit Beschluss vom 14. April 2008, 5 R 82/07a, wies das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision und deren ordentliche Revision zurück. Das Erstgericht legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.