Die Revision ist nicht begründet.
In ihr wird zunächst vorgebracht, es könne nicht von einer gemeinsamen Haushaltsführung der derzeitigen Nachlaßkuratorin mit der Erblasserin gesprochen werden, wenn sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nur 4 Monate des Jahres gemeinsam in der aufgekündigten Wohnung gelebt haben.
Hiezu ist zu sagen, daß das Berufungsgericht (auf S 275) ausführt, daß die derzeitige Nachlaßkuratorin "jeweils rund 4 Monate" in der streitgegenständlichen Wohnung mit Maria M***** (der Verstorbenen) gelebt und dort einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Im Zusammenhange mit dem Inhalt der übrigen Urteilsbegründung (s insbesondere S 267, 273, 275) ergibt sich, daß das Berufungsgericht von der Annahme ausgeht, die derzeitige Nachlaßkuratorin habe mit ihrer später verstorbenen Schwester jeweils während der kalten Jahreszeit - und zwar seit vielen Jahren (S 275) - in der aufgekündigten Wohnung gelebt, wobei nicht nur gemeinsam gewohnt, sondern auch die Haushaltsgeschäfte gemeinsam geführt worden seien. Aufgrund dieses von den Unterinstanzen bindend festgestellten Sachverhaltes, von dem bei der Behandlung der Rechtsrüge auszugehen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MietG bejaht, und zwar trotz des Umstandes, daß die Nachlaßkuratorin mit ihrem Gatten und der Erblasserin den übrigen Teil des Jahres - das Berufungsgericht sagt (auf S 267): "Die schöne Jahreszeit" - im Hause am Wolfersberg verbrachten. Denn dadurch wird die Tatsache nicht beseitigt, daß die betreffenden Personen regelmäßig einen großen Teil des Jahres - die kalte Jahreszeit (S 267) - in der aufgekündigten Wohnung gemeinsam verbracht und dort gemeinsam die Haushaltsgeschäfte besorgt haben. Demgegenüber greift der Hinweis der Revision darauf, daß von einem gemeinsamen Haushalt dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Angehörige einen außerhalb der Wohnung der Verstorbenen befindlichen selbständigen Schwerpunkt der Wirtschaftsführung habe (siehe 6 Ob 119/61 = MietSlg 9005 und 9008), nicht durch; denn aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen hatte diesfalls die derzeitige Nachlaßkuratorin außerhalb der aufgekündigten Wohnung keine von der gemeinsamen Wirtschaftsführung mit der Erblasserin getrennte Wirtschaftsführung, es wurde vielmehr "in der schönen Jahreszeit" gemeinsam am Wolfersberg gewirtschaftet.Hiezu ist zu sagen, daß das Berufungsgericht (auf S 275) ausführt, daß die derzeitige Nachlaßkuratorin "jeweils rund 4 Monate" in der streitgegenständlichen Wohnung mit Maria M***** (der Verstorbenen) gelebt und dort einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Im Zusammenhange mit dem Inhalt der übrigen Urteilsbegründung (s insbesondere S 267, 273, 275) ergibt sich, daß das Berufungsgericht von der Annahme ausgeht, die derzeitige Nachlaßkuratorin habe mit ihrer später verstorbenen Schwester jeweils während der kalten Jahreszeit - und zwar seit vielen Jahren (S 275) - in der aufgekündigten Wohnung gelebt, wobei nicht nur gemeinsam gewohnt, sondern auch die Haushaltsgeschäfte gemeinsam geführt worden seien. Aufgrund dieses von den Unterinstanzen bindend festgestellten Sachverhaltes, von dem bei der Behandlung der Rechtsrüge auszugehen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG bejaht, und zwar trotz des Umstandes, daß die Nachlaßkuratorin mit ihrem Gatten und der Erblasserin den übrigen Teil des Jahres - das Berufungsgericht sagt (auf S 267): "Die schöne Jahreszeit" - im Hause am Wolfersberg verbrachten. Denn dadurch wird die Tatsache nicht beseitigt, daß die betreffenden Personen regelmäßig einen großen Teil des Jahres - die kalte Jahreszeit (S 267) - in der aufgekündigten Wohnung gemeinsam verbracht und dort gemeinsam die Haushaltsgeschäfte besorgt haben. Demgegenüber greift der Hinweis der Revision darauf, daß von einem gemeinsamen Haushalt dann nicht gesprochen werden könne, wenn der Angehörige einen außerhalb der Wohnung der Verstorbenen befindlichen selbständigen Schwerpunkt der Wirtschaftsführung habe (siehe 6 Ob 119/61 = MietSlg 9005 und 9008), nicht durch; denn aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen hatte diesfalls die derzeitige Nachlaßkuratorin außerhalb der aufgekündigten Wohnung keine von der gemeinsamen Wirtschaftsführung mit der Erblasserin getrennte Wirtschaftsführung, es wurde vielmehr "in der schönen Jahreszeit" gemeinsam am Wolfersberg gewirtschaftet.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum das dringende Wohnungsbedürfnis der derzeitigen Nachlaßkuratorin an der aufgekündigten Wohnung im Sinn des § 19 Abs 2 Z 11 MietG bejaht. In den Revisionsausführungen wird diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus zwei Gründen bekämpft und zwar:Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum das dringende Wohnungsbedürfnis der derzeitigen Nachlaßkuratorin an der aufgekündigten Wohnung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG bejaht. In den Revisionsausführungen wird diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus zwei Gründen bekämpft und zwar:
1.) weil es sich bei den noch fehlenden Voraussetzungen für die Erlangung einer Benützungsbewilligung um solche rein formeller Natur handle, und
2.) weil das Wohnungsbedürfnis selbst verschuldet sei. Hiezu hat die zweite Instanz ausgeführt, daß es bei der Frage des dringenden Wohnungsbedarfes im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MietG nicht auf Erfordernisse rein formaler Natur ankommen könne, sondern nur darauf, ob die der eintrittsberechtigten Person noch zur Verfügung stehende Wohnung tatsächlich benützbar sei; wenn aber wie im vorliegenden Fall noch gewisse unbedingt notwendige Fertigstellungsarbeiten durchzuführen seien, die einen entsprechenden Kostenaufwand verursachen, und der Zustand des Hauses einer vollen oder Teilbenützungsbewilligung aus feuer-, sanitäts- und sicherheitspolizeilichen Gründen entgegenstehe, könne nicht gesagt werden, daß es sich hier nur um Erfordernisse rein formaler Natur handle und es könne daher für die Beurteilung nach § 19 Abs 2 Z 11 MietG von einer vollen Bewohnbarkeit eines Wohnraumes nicht gesprochen werden. Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses sei aber nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe (MietSlg 5916, 6610, 8992 ua).2.) weil das Wohnungsbedürfnis selbst verschuldet sei. Hiezu hat die zweite Instanz ausgeführt, daß es bei der Frage des dringenden Wohnungsbedarfes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG nicht auf Erfordernisse rein formaler Natur ankommen könne, sondern nur darauf, ob die der eintrittsberechtigten Person noch zur Verfügung stehende Wohnung tatsächlich benützbar sei; wenn aber wie im vorliegenden Fall noch gewisse unbedingt notwendige Fertigstellungsarbeiten durchzuführen seien, die einen entsprechenden Kostenaufwand verursachen, und der Zustand des Hauses einer vollen oder Teilbenützungsbewilligung aus feuer-, sanitäts- und sicherheitspolizeilichen Gründen entgegenstehe, könne nicht gesagt werden, daß es sich hier nur um Erfordernisse rein formaler Natur handle und es könne daher für die Beurteilung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG von einer vollen Bewohnbarkeit eines Wohnraumes nicht gesprochen werden. Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses sei aber nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe (MietSlg 5916, 6610, 8992 ua).
Diese Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat aber in Übereinstimmung mit dem Prozeßgericht auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß im vorliegenden Falle das dringende Wohnungsbedürfnis der Henriette P***** auch nicht deshalb verneint werden könne, weil sie nach Durchführung der erforderlichen Arbeiten sogleich eine Teilbenützungsbewilligung erlangen könnte. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Henriette P***** - die kein eigenes Einkommen hat und deren infolge eines Unfalles arbeitsunfähiger Gatte nur zwei Renten im monatlichen Gesamtbetrag von S 2.600,-- bezieht - die sofortige Durchführung der zur Erlangung einer Teilbenützungsbewilligung erforderlichen Arbeiten nicht zumutbar war, selbst wenn diese Arbeiten tatsächlich nur S 8.000,-- kosten sollten. Ihr dringendes Wohnungsbedürfnis kann daher entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht unter den gegebenen Umständen nicht als selbstverschuldet bezeichnet werden. Wenn in der Revision jedoch darauf verwiesen wird, dafür, daß die nach den Feststellungen der Untergerichte noch notwendigen Arbeiten die Bewohnbarkeit des Hauses am Wolfersberg nicht hindern, sei "der schlagendste Beweis durch die Nachlaßkuratorin und ihren Gatten selbst geliefert, welche nach den Feststellungen der Untergerichte das Haus jährlich durch ca 8 Monate bewohnt haben" (S 286), so schlägt auch dies nicht durch. Denn das dringende Wohnungsbedürfnis könnte nur dann verneint werden, wenn das Haus am Wolfersberg nicht nur in der schönen Jahreszeit, sondern auch in den Wintermonaten - in denen die Nachlaßkuratorin und ihr Gatte nach den Feststellungen der Vorinstanzen in der aufgekündigten Wohnung lebten - sogleich bewohnbar gewesen wäre. Daß dies aber in dem allein maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Maria M***** (MietSlg 8990, 8991, 8992 ua) in den Wintermonaten mit Rücksicht auf die noch durchzuführenden Arbeiten nicht möglich war, haben die Vorinstanzen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes mit Recht verneint.
Schließlich hat das Berufungsgericht gleichfalls frei von Rechtsirrtum angenommen, daß die Frage, "ob Henriette P***** den Schwebezustand hinsichtlich der am 8. 8. 1961 und auch später nicht gegebenen Benützbarkeit der Wohnräume im Hause am Wolfersberg als Jahreswohnung auf lange Sicht ohne Beeinträchtigung ihres Anspruches auf die streitgegenständliche Wohnung werde aufrecht erhalten können", für die Entscheidung des gegenständlichen Streites ohne Bedeutung sei; denn bei der Aufkündigung gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MietG sind - wie bereits gesagt wurde - der Beurteilung des dringenden Wohnungsbedürfnisses nur die Verhältnisse im Zeitpunkte des Todes des bisherigen Mieters zugrunde zu legen. Die Aufkündigung wurde aber nur auf § 19 Abs 2 Z 11 MietG gestützt, der Versuch der klagenden Parteien, im Rechtsmittelverfahren auch die Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 13 MietG zugunsten ihres Standpunktes heranzuziehen, mußte mit Rücksicht auf § 21 Abs 1 MietG scheitern.Schließlich hat das Berufungsgericht gleichfalls frei von Rechtsirrtum angenommen, daß die Frage, "ob Henriette P***** den Schwebezustand hinsichtlich der am 8. 8. 1961 und auch später nicht gegebenen Benützbarkeit der Wohnräume im Hause am Wolfersberg als Jahreswohnung auf lange Sicht ohne Beeinträchtigung ihres Anspruches auf die streitgegenständliche Wohnung werde aufrecht erhalten können", für die Entscheidung des gegenständlichen Streites ohne Bedeutung sei; denn bei der Aufkündigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG sind - wie bereits gesagt wurde - der Beurteilung des dringenden Wohnungsbedürfnisses nur die Verhältnisse im Zeitpunkte des Todes des bisherigen Mieters zugrunde zu legen. Die Aufkündigung wurde aber nur auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG gestützt, der Versuch der klagenden Parteien, im Rechtsmittelverfahren auch die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG zugunsten ihres Standpunktes heranzuziehen, mußte mit Rücksicht auf Paragraph 21, Absatz eins, MietG scheitern.
Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.