Rechtssatz RS0068573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068573
Entscheidungsdatum
29.05.1963
Rechtssatz
Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG liegt vor, wenn der Angehörige mit dem verstorbenen Mieter durch Jahre hindurch während der kalten Jahreszeit (etwa vier Monate) in der aufgekündigten Wohnung und während der schönen Jahreszeit (den Rest des Jahres) in einem ihm gehörigen Sommerhaus gemeinsam wohnte und die Haushaltsgeschäfte besorgte.Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG liegt vor, wenn der Angehörige mit dem verstorbenen Mieter durch Jahre hindurch während der kalten Jahreszeit (etwa vier Monate) in der aufgekündigten Wohnung und während der schönen Jahreszeit (den Rest des Jahres) in einem ihm gehörigen Sommerhaus gemeinsam wohnte und die Haushaltsgeschäfte besorgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068573
Dokumentnummer
JJR_19630529_OGH0002_0060OB00126_6300000_002