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Entscheidung 6 Ob 127/10k×

Entscheidung 6 Ob 127/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006261 Rechtssatz 14.11.1990Zivilrecht
Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in versch …
RS0007138 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - a …
RS0007161 Rechtssatz 19.11.1991Zivilrecht
Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch …
RS0035654 Rechtssatz 21.02.1939Zivilrecht
§ 35 ZPO bezieht sich nur auf die rechtsgeschäftlich erteilte Prozessvollmacht. Wenn der im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens minderjährige Beklagte nach erreichter Großjährigkeit weiter durch seinen Vater vertreten wurde, ohne dessen Prozessführung a …
RS0047424 Rechtssatz 12.04.1994Zivilrecht
Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es dur …
RS0047529 Rechtssatz 20.12.1973Zivilrecht
Ist ein im Ehescheidungsverfahren zwischen den Ehegatten abgeschlossener, pflegschaftsbehördlich genehmigter Vergleich infolge zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse bei der Neuregelung des gesetzlichen Unterhaltes nicht mehr maßgebend, so gilt das au …
RS0106742 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Der Wechsel in den Altersgruppen bedeutet für den „Regelbedarf" für sich allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse (ÖA 1992, 155).
RS0123811 Rechtssatz 11.06.2008Zivilrecht
Im Verfahren wegen Kindesunterhalts besteht für nach Erreichen der Volljährigkeit entstandene Vertretungskosten ein Kostenersatzanspruch bzw eine Kostenersatzverpflichtung.