Rechtssatz RS0035654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035654
Geschäftszahl
1Ob43/39; 1Ob688/80; 6Ob127/10k; 5Ob77/11a
Entscheidungsdatum
27.04.2011
Rechtssatz
§ 35 ZPO bezieht sich nur auf die rechtsgeschäftlich erteilte Prozessvollmacht. Wenn der im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens minderjährige Beklagte nach erreichter Großjährigkeit weiter durch seinen Vater vertreten wurde, ohne dessen Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zu genehmigen, war er im Verfahren nicht vertreten und ist daher der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gegeben.Paragraph 35, ZPO bezieht sich nur auf die rechtsgeschäftlich erteilte Prozessvollmacht. Wenn der im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens minderjährige Beklagte nach erreichter Großjährigkeit weiter durch seinen Vater vertreten wurde, ohne dessen Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zu genehmigen, war er im Verfahren nicht vertreten und ist daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gegeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 43/39
Entscheidungstext OGH 21.02.1939 1 Ob 43/39
Veröff: DREvBl 1939/255
- 1 Ob 688/80
Entscheidungstext OGH 01.10.1980 1 Ob 688/80
Vgl; Beisatz: Mit der Volljährigkeit erlischt nicht die vom gesetzlichen Vertreter namens des Minderjährigen erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht. (T1)
- 6 Ob 127/10k
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 127/10k
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 77/11a
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 77/11a
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0035654
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19390221_OGH0002_0010OB00043_3900000_001