Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen (§ 15a Abs 1 GmbHG). Diese Bestimmung wurde mit der GmbHG-Novelle 1980 eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien (RV, 5 BlgNR 15. GP, 6) sei der Umstand, dass häufig die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Organe fehlten, geeignet, der Gesellschaft, ihren Gläubigern und Arbeitnehmern schweren Schaden zuzuführen. Deshalb werde die bewährte aktienrechtliche Parallelbestimmung (§ 76 AktG) übernommen.Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen (Paragraph 15 a, Absatz eins, GmbHG). Diese Bestimmung wurde mit der GmbHG-Novelle 1980 eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien (RV, 5 BlgNR 15. GP, 6) sei der Umstand, dass häufig die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Organe fehlten, geeignet, der Gesellschaft, ihren Gläubigern und Arbeitnehmern schweren Schaden zuzuführen. Deshalb werde die bewährte aktienrechtliche Parallelbestimmung (Paragraph 76, AktG) übernommen.
Schon vor Einführung dieser Bestimmung stand die Möglichkeit zur Beseitigung des Vertretungsmangels durch gerichtliche Bestellung eines Kurators nach den §§ 8 oder 116 ZPO oder in analoger Anwendung der §§ 269, 271, 276 ABGB zur Verfügung. Darüber, in welchem Verhältnis diese Bestimmungen zu § 15a GmbHG und § 76 AktG stehen, geben weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien Auskunft. In Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten insbesondere Gesellschafter und auch Dritte zählen, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen (Koppensteiner, GmbHG2 Rz 7 zu § 15a GmbHG mwN). Von Amts wegen kann das Gericht jedenfalls nicht vorgehen. Ein derartiger Antrag wurde hier in den Arbeitsgerichtsverfahren von den dortigen Klägern (ehemaliger Geschäftsführer und Mitgesellschafter und Arbeitnehmer) nicht gestellt. Vor Bestellung des Antragstellers zum Prozesskurator gemäß § 8 ZPO durch das Prozessgericht und dessen - grundsätzlich zulässigem (6 Ob 125/99x) - Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers konnte das Firmenbuchgericht einen solchen daher auch nicht bestellen. Auf Grund der rechtskräftigen Bestellung eines Prozesskurators für die beklagte Partei in mehreren Verfahren stellt sich auch nicht die Frage, ob seit dem Inkrafttreten des § 15a Abs 1 GmbHG die Bestellung eines Prozesskurators überhaupt noch zulässig ist oder ob nur mehr die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach dieser Bestimmung erfolgen kann. Die von Wünsch (GmbHG, Rz 35 zu § 15a GmbHG mwN) vertretene Auffassung, dass es sich bei § 15a GmbHG um die lex specialis handle, weshalb für die Anwendung der Vorschriften über den Prozess-(und Abwesenheits-)kurator kein Platz sei, kann daher hier jedenfalls auf sich beruhen.Schon vor Einführung dieser Bestimmung stand die Möglichkeit zur Beseitigung des Vertretungsmangels durch gerichtliche Bestellung eines Kurators nach den Paragraphen 8, oder 116 ZPO oder in analoger Anwendung der Paragraphen 269, 271, 276, ABGB zur Verfügung. Darüber, in welchem Verhältnis diese Bestimmungen zu Paragraph 15 a, GmbHG und Paragraph 76, AktG stehen, geben weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien Auskunft. In Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten insbesondere Gesellschafter und auch Dritte zählen, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen (Koppensteiner, GmbHG2 Rz 7 zu Paragraph 15 a, GmbHG mwN). Von Amts wegen kann das Gericht jedenfalls nicht vorgehen. Ein derartiger Antrag wurde hier in den Arbeitsgerichtsverfahren von den dortigen Klägern (ehemaliger Geschäftsführer und Mitgesellschafter und Arbeitnehmer) nicht gestellt. Vor Bestellung des Antragstellers zum Prozesskurator gemäß Paragraph 8, ZPO durch das Prozessgericht und dessen - grundsätzlich zulässigem (6 Ob 125/99x) - Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers konnte das Firmenbuchgericht einen solchen daher auch nicht bestellen. Auf Grund der rechtskräftigen Bestellung eines Prozesskurators für die beklagte Partei in mehreren Verfahren stellt sich auch nicht die Frage, ob seit dem Inkrafttreten des Paragraph 15 a, Absatz eins, GmbHG die Bestellung eines Prozesskurators überhaupt noch zulässig ist oder ob nur mehr die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach dieser Bestimmung erfolgen kann. Die von Wünsch (GmbHG, Rz 35 zu Paragraph 15 a, GmbHG mwN) vertretene Auffassung, dass es sich bei Paragraph 15 a, GmbHG um die lex specialis handle, weshalb für die Anwendung der Vorschriften über den Prozess-(und Abwesenheits-)kurator kein Platz sei, kann daher hier jedenfalls auf sich beruhen.
Die weitaus überwiegende Lehre bejaht im Übrigen die weiterhin bestehende Möglichkeit der Bestellung eines Prozess-(bzw Abwesenheits)kurators (für Österreich: Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5, Rz 193; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz3, Rz 28 zu §§ 75, 76 AktG; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 371; für Deutschland zur vergleichbaren Rechtslage etwa: Uwe H. Schneider in Scholz, Kommentar zum GmbHG9, Rz 47 zu § 6 dGmbHG mwN).Die weitaus überwiegende Lehre bejaht im Übrigen die weiterhin bestehende Möglichkeit der Bestellung eines Prozess-(bzw Abwesenheits)kurators (für Österreich: Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5, Rz 193; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz3, Rz 28 zu Paragraphen 75, 76, AktG; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 371; für Deutschland zur vergleichbaren Rechtslage etwa: Uwe H. Schneider in Scholz, Kommentar zum GmbHG9, Rz 47 zu Paragraph 6, dGmbHG mwN).
Hiezu wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass trotz eines bereits bestellten Kurators unter Umständen die Dringlichkeit der Ersatzbestellung im Sinn des § 15a GmbHG (bzw § 76 AktG) nicht entfalle, weil der Aufgabenbereich des Kurators eng begrenzt sei und im Lauf der Zeit Handlungen notwendig werden könnten, die dem Kurator als solchen nicht zustünden. Denn der Kurator (bzw in Deutschland: Prozesspfleger) vertrete die Gesellschaft lediglich im Prozess und habe darüber hinaus keine organschaftlichen Befugnisse. Die Bestellung eines "Prozesspflegers" schließe die Bestellung des Notgeschäftsführers nicht aus, könne seine Bestellung aber überflüssig machen (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Rz 38 zu § 42 dGmbHG; Uwe H. Schneider aaO mwN aus der deutschen Lehre;Hiezu wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass trotz eines bereits bestellten Kurators unter Umständen die Dringlichkeit der Ersatzbestellung im Sinn des Paragraph 15 a, GmbHG (bzw Paragraph 76, AktG) nicht entfalle, weil der Aufgabenbereich des Kurators eng begrenzt sei und im Lauf der Zeit Handlungen notwendig werden könnten, die dem Kurator als solchen nicht zustünden. Denn der Kurator (bzw in Deutschland: Prozesspfleger) vertrete die Gesellschaft lediglich im Prozess und habe darüber hinaus keine organschaftlichen Befugnisse. Die Bestellung eines "Prozesspflegers" schließe die Bestellung des Notgeschäftsführers nicht aus, könne seine Bestellung aber überflüssig machen (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Rz 38 zu Paragraph 42, dGmbHG; Uwe H. Schneider aaO mwN aus der deutschen Lehre;
Lutter/Hommelhoff, GmbHG15 Rz 26 vor § 35 GmbHG; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz Rz 7 zu § 86 dAktG;Lutter/Hommelhoff, GmbHG15 Rz 26 vor Paragraph 35, GmbHG; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz Rz 7 zu Paragraph 86, dAktG;
Mertens/Stein, Das Recht des Geschäftsführers der GmbH2, Rz 34 zu § 35 dGmbHG).Mertens/Stein, Das Recht des Geschäftsführers der GmbH2, Rz 34 zu Paragraph 35, dGmbHG).
Einhelligkeit besteht insoweit, dass dann, wenn schon ein Prozesskurator (Prozesspfleger) bestellt ist, jedenfalls der Prozess selbst kein Interesse mehr an der Bestellung eines Notgeschäftsführers begründet (Koppensteiner aaO, Rz 5; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, Rz 3 zu § 15a GmbHG; Mertens/Stein aaO; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz2, Rz 6 zu § 85 dAktG; Hüffer, Aktiengesetz2, Rz 3 zu § 85 dAktG).Einhelligkeit besteht insoweit, dass dann, wenn schon ein Prozesskurator (Prozesspfleger) bestellt ist, jedenfalls der Prozess selbst kein Interesse mehr an der Bestellung eines Notgeschäftsführers begründet (Koppensteiner aaO, Rz 5; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, Rz 3 zu Paragraph 15 a, GmbHG; Mertens/Stein aaO; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz2, Rz 6 zu Paragraph 85, dAktG; Hüffer, Aktiengesetz2, Rz 3 zu Paragraph 85, dAktG).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und überwiegenden Lehre muss der Notgeschäftsführer nicht unbedingt für die gesamte Geschäftsführung bestellt werden. Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken (SZ 58/181 mit Nachweisen aus der Lehre; JBl 1992, 597; Koppensteiner aaO Rz 11). Wird daher die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat und für die auch noch kein Prozesskurator bestellt wurde, in einem gegen sie zu führenden Verfahren beantragt, könnte dessen Wirkungskreis auf diesen Aufgabenkreis eingeschränkt werden. Es macht nun aber keinen Unterschied, ob die Gesellschaft als Verfahrenspartei im Verfahren durch einen Prozesskurator nach § 8 ZPO oder durch einen Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG vertreten wird. Die unterschiedliche Bestellungsart zieht gleiche Wirkungen nach sich.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und überwiegenden Lehre muss der Notgeschäftsführer nicht unbedingt für die gesamte Geschäftsführung bestellt werden. Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken (SZ 58/181 mit Nachweisen aus der Lehre; JBl 1992, 597; Koppensteiner aaO Rz 11). Wird daher die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat und für die auch noch kein Prozesskurator bestellt wurde, in einem gegen sie zu führenden Verfahren beantragt, könnte dessen Wirkungskreis auf diesen Aufgabenkreis eingeschränkt werden. Es macht nun aber keinen Unterschied, ob die Gesellschaft als Verfahrenspartei im Verfahren durch einen Prozesskurator nach Paragraph 8, ZPO oder durch einen Notgeschäftsführer nach Paragraph 15 a, GmbHG vertreten wird. Die unterschiedliche Bestellungsart zieht gleiche Wirkungen nach sich.
Der erkennende Senat folgt daher den aufgezeigten Lehrmeinungen, dass jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach § 8 ZPO bestellt wurde und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG besteht.Der erkennende Senat folgt daher den aufgezeigten Lehrmeinungen, dass jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach Paragraph 8, ZPO bestellt wurde und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG besteht.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller gar nicht behauptet, dass die Gesellschaft außerhalb der Prozessführung auch andere dringende und mangels Geschäftsführerbestellung undurchführbare Aufgaben zu bewältigen hätte. Der zur sinnvollen Vertretung im Prozess allenfalls erforderliche Informationsfluss zwischen der Gesellschaft (den Gesellschaftern) und ihrem gerichtlich bestellten Verfahrensvertreter ist von der für seine Bestellung herangezogenen gesetzlichen Grundlage (§ 8 ZPO oder § 15a GmbHG) nicht betroffen. Dass und warum eine sinnvolle Prozessvorbereitung im vorliegenden Fall von einer über die Vertretung im Verfahren hinausgehenden organgleichen Stellung des gerichtlich bestellten Vertreters der Gesellschaft erforderlich sein sollte und inwiefern eine Verletzung von Datenschutzbestimmungen drohe, wurde vom Antragsteller nicht weiter ausgeführt.Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller gar nicht behauptet, dass die Gesellschaft außerhalb der Prozessführung auch andere dringende und mangels Geschäftsführerbestellung undurchführbare Aufgaben zu bewältigen hätte. Der zur sinnvollen Vertretung im Prozess allenfalls erforderliche Informationsfluss zwischen der Gesellschaft (den Gesellschaftern) und ihrem gerichtlich bestellten Verfahrensvertreter ist von der für seine Bestellung herangezogenen gesetzlichen Grundlage (Paragraph 8, ZPO oder Paragraph 15 a, GmbHG) nicht betroffen. Dass und warum eine sinnvolle Prozessvorbereitung im vorliegenden Fall von einer über die Vertretung im Verfahren hinausgehenden organgleichen Stellung des gerichtlich bestellten Vertreters der Gesellschaft erforderlich sein sollte und inwiefern eine Verletzung von Datenschutzbestimmungen drohe, wurde vom Antragsteller nicht weiter ausgeführt.
Es gibt aber auch keinen Hinweis auf weitere gegen die Gesellschaft anhängige oder unmittelbar bevorstehende Prozesse. In den bereits anhängigen Verfahren ist der Vertretungsmangel schon behoben und jeweils dieselbe Person zum Prozesskurator bestellt worden.
Die den Antrag des Prozesskurators auf Bestellung eines Notgeschäftsführers abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.