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Rechtssatz RS0113944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113944

Entscheidungsdatum

16.06.2011

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach Paragraph 8, ZPO bestellt wurde, und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG für eine vertretungslose Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 129/00i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 129/00i
  • 6 Ob 48/05k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 48/05k
  • 6 Ob 26/08d
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 26/08d
    Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die handlungsunfähige Gesellschaft in gegen sie angestrengten Zivilprozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist. (T1)
  • 6 Ob 79/11b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 79/11b
    Vgl; Beisatz: Bei Fehlen sonstiger dringender Angelegenheiten ist ein Notgeschäftsführer nicht nur dann nicht zu bestellen, wenn für die Gesellschaft bereits ein Prozesskurator für einen bestimmten Prozess bestellt wurde, sondern auch dann, wenn es nur um die Passivvertretung der Gesellschaft geht und ein Prozesskurator bestellt werden könnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113944

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00129_00I0000_001