[18] Der Rekurs der Beklagten ist zur Klarstellung des Verhältnisses der Negativfeststellungen zueinander zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB1. Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB
[19] 1.1. Nach § 1300 Satz 1 ABGB wird für jede, auch (leicht) fahrlässig unrichtige Auskunft gehaftet, wenn diese „gegen Belohnung“ erteilt wird. Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB in Betracht kommt, ist aber nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (RS0044121). Der Rat darf nicht aus reiner Gefälligkeit erteilt worden sein (RS0026596); nur reine Gefälligkeitsäußerungen begründen keine Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB (vgl RS0044121 [T1]). 1.1. Nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB wird für jede, auch (leicht) fahrlässig unrichtige Auskunft gehaftet, wenn diese „gegen Belohnung“ erteilt wird. Für die Frage, ob eine Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB in Betracht kommt, ist aber nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (RS0044121). Der Rat darf nicht aus reiner Gefälligkeit erteilt worden sein (RS0026596); nur reine Gefälligkeitsäußerungen begründen keine Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB vergleiche RS0044121 [T1]).
[20] So sind weder die von einem Tourismusverband gegenüber Touristen erteilten Auskünfte (vgl 1 Ob 176/24z Rz 26) noch solche des ÖAMTC (vgl 3 Ob 594/80) selbstlos. Auch bei unentgeltlichen Leistungen kann sich ergeben, dass wegen der Erwartung folgender Geschäftsabschlüsse keine Selbstlosigkeit vorliegt (vgl RS0044121 [T1]). So sind weder die von einem Tourismusverband gegenüber Touristen erteilten Auskünfte vergleiche 1 Ob 176/24z Rz 26) noch solche des ÖAMTC vergleiche 3 Ob 594/80) selbstlos. Auch bei unentgeltlichen Leistungen kann sich ergeben, dass wegen der Erwartung folgender Geschäftsabschlüsse keine Selbstlosigkeit vorliegt vergleiche RS0044121 [T1]).
[21] 1.2. In der Literatur wird vertreten, dass beispielsweise Vereine, die ausschließlich kostenlose (Rechts-)Beratung erteilen und auch sonst keinen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, nicht nach § 1300 Satz 1 ABGB hafteten. Die Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB greife auch dann nicht, wenn sie Unterstützungen aus öffentlichen Förderungen oder Spenden erhielten, die nur dazu dienten, die notwendige Infrastruktur zu schaffen und zu erhalten, um die Beratung anbieten zu können. Entscheidend sei, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht einmal erhofft werde (Kernbichler, Kostenlose Rechtsberatung: Haftungsrechtliche Rahmenbedingungen, VbR 2018/97, 183 [184]). 1.2. In der Literatur wird vertreten, dass beispielsweise Vereine, die ausschließlich kostenlose (Rechts-)Beratung erteilen und auch sonst keinen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, nicht nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB hafteten. Die Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB greife auch dann nicht, wenn sie Unterstützungen aus öffentlichen Förderungen oder Spenden erhielten, die nur dazu dienten, die notwendige Infrastruktur zu schaffen und zu erhalten, um die Beratung anbieten zu können. Entscheidend sei, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht einmal erhofft werde (Kernbichler, Kostenlose Rechtsberatung: Haftungsrechtliche Rahmenbedingungen, VbR 2018/97, 183 [184]).
[22] Nach anderer Ansicht mag ein „Grenzfall“ vorliegen, wenn eine karitative Organisation auch Beratungsleistungen erbringt, die aber für das Spendenaufkommen nicht relevant sind; hingegen werde nach § 1300 Satz 1 ABGB gehaftet, wenn ein Verein, dessen Vereinszweck in der kostenlosen Rechtsberatung zu einem Thema liege, dafür öffentliche Förderungen beziehe (W. Völkl/C. Völkl/Perner/Völkl-Posch, Beraterhaftung2 [2014] 160 Rz 3/27). Nach anderer Ansicht mag ein „Grenzfall“ vorliegen, wenn eine karitative Organisation auch Beratungsleistungen erbringt, die aber für das Spendenaufkommen nicht relevant sind; hingegen werde nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB gehaftet, wenn ein Verein, dessen Vereinszweck in der kostenlosen Rechtsberatung zu einem Thema liege, dafür öffentliche Förderungen beziehe (W. Völkl/C. Völkl/Perner/Völkl-Posch, Beraterhaftung2 [2014] 160 Rz 3/27).
[23] Karner arbeitet als Wertung, die hinter der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB steht, heraus, dass ein Sachverständiger, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Auskünfte erteilt, im eigenwirtschaftlichen Interesse in besonderem Ausmaß Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch fremdes Vermögen in erhöhtem Maß gefährdet (Karner, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Delikt und Vertrag, in FS Koziol [2010] 695 [701]). Karner arbeitet als Wertung, die hinter der Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB steht, heraus, dass ein Sachverständiger, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Auskünfte erteilt, im eigenwirtschaftlichen Interesse in besonderem Ausmaß Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch fremdes Vermögen in erhöhtem Maß gefährdet (Karner, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Delikt und Vertrag, in FS Koziol [2010] 695 [701]).
[24] 1.3. Das strikte Abstellen auf einen (erhofften) monetären Vorteil (vgl Kernbichler, VbR 2018, 184) ist mit dem nach ständiger Rechtsprechung entscheidenden Abgrenzungskriterium, wonach nur solche Auskünfte von der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB befreit sind, die aus reiner Gefälligkeit erfolgen, nicht in Einklang zu bringen. 1.3. Das strikte Abstellen auf einen (erhofften) monetären Vorteil vergleiche Kernbichler, VbR 2018, 184) ist mit dem nach ständiger Rechtsprechung entscheidenden Abgrenzungskriterium, wonach nur solche Auskünfte von der Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB befreit sind, die aus reiner Gefälligkeit erfolgen, nicht in Einklang zu bringen.
[25] Auch eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Beratungsstelle, wie die Beklagte, erbringt ihre Leistungen nicht aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen ihres Organisationszwecks und insofern ihrer „Berufsstellung“ (vgl Karner in FS Koziol 701). Die Inanspruchnahme von Beratung durch eine Beratungsstelle, wie die Beklagte eine ist, begründet daher eine – wenn auch nicht entgeltliche oder von der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Vorteil getragene – Sonderbeziehung zwischen den Parteien. Die Haftung der Beklagten ist daher nach § 1300 Satz 1 ABGB zu beurteilen. Auch eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Beratungsstelle, wie die Beklagte, erbringt ihre Leistungen nicht aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen ihres Organisationszwecks und insofern ihrer „Berufsstellung“ vergleiche Karner in FS Koziol 701). Die Inanspruchnahme von Beratung durch eine Beratungsstelle, wie die Beklagte eine ist, begründet daher eine – wenn auch nicht entgeltliche oder von der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Vorteil getragene – Sonderbeziehung zwischen den Parteien. Die Haftung der Beklagten ist daher nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB zu beurteilen.
[26] 1.4. Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs vorbringt, § 1300 Satz 1 ABGB komme nicht zur Anwendung, weil ein „öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis“ vorliege, verkennt sie, dass ein Rat auch dann nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben wird, wenn er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses erteilt wurde (vgl 1 Ob 176/24z; 1 Ob 12/80; RS0026596). Nur der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall allerdings ohnehin keine Anhaltspunkte für ein Handeln der Beklagten in Vollziehung der Gesetze iSv § 1 Abs 1 AHG vorliegen, weil die von ihr angebotene Beratung weder ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, noch einen hinreichenden engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe aufweist (RS0049948). 1.4. Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs vorbringt, Paragraph 1300, Satz 1 ABGB komme nicht zur Anwendung, weil ein „öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis“ vorliege, verkennt sie, dass ein Rat auch dann nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben wird, wenn er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses erteilt wurde vergleiche 1 Ob 176/24z; 1 Ob 12/80; RS0026596). Nur der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall allerdings ohnehin keine Anhaltspunkte für ein Handeln der Beklagten in Vollziehung der Gesetze iSv Paragraph eins, Absatz eins, AHG vorliegen, weil die von ihr angebotene Beratung weder ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, noch einen hinreichenden engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe aufweist (RS0049948).
[27] Die von der Beklagten ins Treffen geführte Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 lit a Familienberatungsförderungsgesetz betrifft die Finanzierung von Familienberatungsstellen; sie steht der Anwendung von § 1300 Satz 1 ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt nicht entgegen. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Familienberatungsförderungsgesetz betrifft die Finanzierung von Familienberatungsstellen; sie steht der Anwendung von Paragraph 1300, Satz 1 ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt nicht entgegen.
2. Zum Sorgfaltsmaßstab
[28] 2.1. § 1299 ABGB regelt den Haftungsmaßstab von Sachverständigen. Sachverständiger ist jedermann, der eine Tätigkeit ausübt, die besonderes Fachwissen erfordert (Karner in KBB8 [2026] § 1299 ABGB Rz 5; vgl RS0026514). 2.1. Paragraph 1299, ABGB regelt den Haftungsmaßstab von Sachverständigen. Sachverständiger ist jedermann, der eine Tätigkeit ausübt, die besonderes Fachwissen erfordert (Karner in KBB8 [2026] Paragraph 1299, ABGB Rz 5; vergleiche RS0026514).
[29] Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RS0026541; vgl RS0026524). Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RS0026541; vergleiche RS0026524).
[30] Auch derjenige haftet nach § 1299 ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt (RS0026557 [T1]). Auch derjenige haftet nach Paragraph 1299, ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt (RS0026557 [T1]).
[31] 2.2. Der Sachbearbeiter der Beklagten, der den Rekurs der Klägerin formulierte, ist nach den Angaben der Klägerin Sozialarbeiter. Seine Aufgaben bei der Beklagten bestehen in der im Wesentlichen auf psychologische und pädagogische Aspekte beschränkten Beratung in schwierigen familiären Situationen.
[32] 2.3. Bei der Tätigkeit als Sozialarbeiter handelt es sich um eine Tätigkeit, die ein besonderes Fachwissen erfordert. Die – der Beklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnende (vgl Karner in KBB8 [2026] § 1300 ABGB Rz 5) – Beratung durch den Sachbearbeiter ist daher am Maßstab des § 1299 ABGB, konkret an den von einem Sozialarbeiter in einer Familienberatungsstelle objektiv zu erwartenden Kenntnissen und Fähigkeiten zu messen. 2.3. Bei der Tätigkeit als Sozialarbeiter handelt es sich um eine Tätigkeit, die ein besonderes Fachwissen erfordert. Die – der Beklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnende vergleiche Karner in KBB8 [2026] Paragraph 1300, ABGB Rz 5) – Beratung durch den Sachbearbeiter ist daher am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB, konkret an den von einem Sozialarbeiter in einer Familienberatungsstelle objektiv zu erwartenden Kenntnissen und Fähigkeiten zu messen.
[33] Daher hat ein Sozialarbeiter, wenn er über Schwierigkeiten in familienrechtlichen Angelegenheiten berät, nicht das Fachwissen eines ausgebildeten Juristen oder Gerichtsbediensteten zu prästieren. Jedoch erfordert es der objektive Sorgfaltsmaßstab eines Sozialarbeiters in einer Familienberatungsstelle, der ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, in organisierter Weise dafür eingesetzt ist, Beratung im Zusammenhang mit familienrechtlichen Problemen anzubieten, die Grenzen seines Aufgabengebiets einzuhalten und seine Klienten bei Überschreitung seiner eigenen Kompetenzen und Aufgaben dadurch sozialarbeiterisch zu unterstützen, dass er sie auf die Notwendigkeit qualifizierter rechtlicher Beratung hinweist und erforderlichenfalls bei der Organisation oder Inanspruchnahme solcher Leistungen unterstützt.
[34] 2.4. Im vorliegenden Fall brachte die Beklagte vor, der Sachbearbeiter habe es der Klägerin gegenüber lediglich übernommen, ihre Angaben in rechtlich laienhafter Weise zu verschriftlichen. Dieses Vorbringen zielt erkennbar darauf ab, dass er dadurch keine Arbeit übernommen hat, die üblicherweise von einem Fachmann ausgeführt wird (vgl RS0026557 [T1]). 2.4. Im vorliegenden Fall brachte die Beklagte vor, der Sachbearbeiter habe es der Klägerin gegenüber lediglich übernommen, ihre Angaben in rechtlich laienhafter Weise zu verschriftlichen. Dieses Vorbringen zielt erkennbar darauf ab, dass er dadurch keine Arbeit übernommen hat, die üblicherweise von einem Fachmann ausgeführt wird vergleiche RS0026557 [T1]).
[35] 2.5. Daraus ist für sie allerdings nichts gewonnen:
[36] Es kann dahinstehen, ob der Sachbearbeiter gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckte, über die in der von ihr geschilderten Situation zweckdienlichen verfahrensrechtlichen Schritte umfassend Bescheid zu wissen, oder ob er klarstellte, lediglich ihre Angaben niederzuschreiben. Es schadet daher nicht, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge gegen die – ohnehin nicht ausreichend klare – Feststellung, der Sachbearbeiter der Beklagten habe der Klägerin „bei der Formulierung eines Rekurses“ geholfen, unerledigt ließ.
[37] Ebenso kann dahinstehen, ob im Fall einer Klarstellung des Sachbearbeiters gegenüber der Klägerin, dass er lediglich in laienhafter Weise ihre Beschwerdepunkte niederschreibe und sie nur aufgrund von – zu Unrecht angenommenem – Zeitdruck nicht auf eine qualifizierte Rechtsberatung verweise, ein Verstoß gegen die von einem Sozialarbeiter in einer Familienberatungsstelle objektiv zu erwartende Sorgfalt vorliegt.
[38] Darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Sachbearbeiter jedenfalls einen – der Beklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnenden – Sorgfaltsverstoß zu verantworten hat: Darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Sachbearbeiter jedenfalls einen – der Beklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnenden – Sorgfaltsverstoß zu verantworten hat:
[39] 2.6. Entgegen dem Prozessstandpunkt der Beklagten hat der Sachbearbeiter die Umstände, die ihm die Klägerin als problematisch im Zusammenhang mit dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss mitteilte, auch nicht getreulich verschriftlicht. Er hat vielmehr den von der Klägerin geschilderten Umstand, dass sie nicht vom Unterhaltsfestsetzungsantrag erfahren habe, nicht in den von ihm formulierten Rekurs einfließen lassen.
[40] Hätte er dies getan, wäre das Erstgericht gehalten gewesen, aufgrund der Amtswegigkeit der Zustellung (RS0036440) den Zustellvorgang zu überprüfen.
3. Zur Haftung für unterlassene Verfahrenshandlungen
[41] 3.1. Nach allgemeinen Regeln ist der Kläger im Schadenersatzprozess für die Behauptung beweispflichtig, dass der geltend gemachte Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre (RS0022700); er muss die Pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust beweisen (vgl RS0022686; RS0022700 [T13]). 3.1. Nach allgemeinen Regeln ist der Kläger im Schadenersatzprozess für die Behauptung beweispflichtig, dass der geltend gemachte Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre (RS0022700); er muss die Pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust beweisen vergleiche RS0022686; RS0022700 [T13]).
[42] 3.2. Handelt es sich bei der vorgeworfenen Unterlassung um Prozesshandlungen, ist der mutmaßliche Erfolg der pflichtwidrig unterlassenen gerichtlichen Schritte zu ermitteln. Bei einem solchen sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzanspruch befasste Gericht den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (RS0022706 [T6]). Zu den für die hypothetische Beurteilung erforderlichen Tatfragen sind vom Regressgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei sind jene Beweislastgrundsätze anzuwenden, die in dem nicht geführten Prozess gegolten hätten (1 Ob 63/18y ErwGr 2; 1 Ob 577/91).
[43] Der vom Regressgericht hinsichtlich des hypothetischen Prozesses festgestellte Sachverhalt ist danach so zu beurteilen, wie er nach Auffassung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (RS0115755). Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist (RS0115755 [T5] = RS0022706 [T13]).
[44] Für die Feststellung jener Tatsachen im Regressprozess, aufgrund derer die Wirksamkeit einer Zustellung im hypothetischen Inzidentverfahren zu beurteilen ist, gelten keine abweichenden Grundsätze.
[45] 3.3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine Fehlberatung ihres Sachbearbeiters zu vertreten, die darin bestand, den von der Klägerin behaupteten Umstand, dass sie vom Unterhaltsfestsetzungsantrag keine Kenntnis erlangt habe, nicht in den Rekurs einfließen ließ. Die auf diese Unterlassung gegründete Haftung besteht dem Grunde nach zu Recht:
[46] 3.3.1. Die in § 47 Abs 2 und 3 AußStrG formulierten Anforderungen an eine Rekursschrift sind – in bewusster Fortschreibung der schon vor dem AußStrG 2005 bestehenden Rechtsprechung (vgl RS0006994) – weniger streng als im streitigen Verfahren (8 Ob 55/21b Rz 8). Gemäß § 47 Abs 3 AußStrG muss der Rekurs kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (8 Ob 55/21b Rz 7). 3.3.1. Die in Paragraph 47, Absatz 2 und 3 AußStrG formulierten Anforderungen an eine Rekursschrift sind – in bewusster Fortschreibung der schon vor dem AußStrG 2005 bestehenden Rechtsprechung vergleiche RS0006994) – weniger streng als im streitigen Verfahren (8 Ob 55/21b Rz 8). Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, AußStrG muss der Rekurs kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (8 Ob 55/21b Rz 7).
[47] Wäre daher im Rekurs, wenn auch in laienhaften Worten, gerügt worden, dass die Klägerin vom Unterhaltsantrag keine Kenntnis gehabt habe, wäre das Erstgericht gehalten gewesen, aufgrund der Amtswegigkeit der Zustellung (RS0036440) den Zustellvorgang zu überprüfen.
[48] 3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung gehen verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung zu Lasten der Behörde (RS0040471 [T4]). Für die Annahme der Unwirksamkeit der Zustellung reicht es demnach aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben (4 Ob 90/21w Rz 22; 3 Ob 31/24s Rz 12 je mwN). Kann nicht festgestellt werden, ob (iSd § 17 Abs 2 ZustG) eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Empfängers eingelegt wurde, hat das Gericht daher von einer unwirksamen Zustellung auszugehen (3 Ob 31/24s). 3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung gehen verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung zu Lasten der Behörde (RS0040471 [T4]). Für die Annahme der Unwirksamkeit der Zustellung reicht es demnach aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben (4 Ob 90/21w Rz 22; 3 Ob 31/24s Rz 12 je mwN). Kann nicht festgestellt werden, ob (iSd Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Empfängers eingelegt wurde, hat das Gericht daher von einer unwirksamen Zustellung auszugehen (3 Ob 31/24s).
[49] 3.3.3. Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der Zustellung hypothetisch nachvollzogen.
[50] Es traf dazu die unbekämpften Negativfeststellungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Klägerin die Mitteilung über die Hinterlegung des Antrags auf Unterhaltsfestsetzung sowie die Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG in ihren Postkasten gelegt wurde; weiters, dass nicht festgestellt werden konnte, ob und falls ja, wann die Klägerin diese Mitteilung über die Hinterlegung zur Kenntnis genommen habe. Es traf dazu die unbekämpften Negativfeststellungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Klägerin die Mitteilung über die Hinterlegung des Antrags auf Unterhaltsfestsetzung sowie die Aufforderung zur Äußerung gemäß Paragraph 17, AußStrG in ihren Postkasten gelegt wurde; weiters, dass nicht festgestellt werden konnte, ob und falls ja, wann die Klägerin diese Mitteilung über die Hinterlegung zur Kenntnis genommen habe.
[51] Klarzustellen ist, dass diese Feststellungen des Erstgerichts offenkundig dahin zu verstehen sind, dass weder zur Frage, ob eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten der Klägerin eingelegt wurde, noch zur Frage, ob und wann eine allfällig eingelegte Hinterlegungsanzeige ihr zukam, positive Feststellungen getroffen werden konnten.
[52] 3.3.4. Nach diesen Feststellungen verblieben Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung, weil die Verständigung der Klägerin von der Hinterlegung (durch Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige in ihrem Briefkasten) nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht hätte daher im hypothetischen Inzidentverfahren (dem Unterhaltsverfahren) von einer unwirksamen Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG ausgehen müssen. 3.3.4. Nach diesen Feststellungen verblieben Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung, weil die Verständigung der Klägerin von der Hinterlegung (durch Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige in ihrem Briefkasten) nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht hätte daher im hypothetischen Inzidentverfahren (dem Unterhaltsverfahren) von einer unwirksamen Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung gemäß Paragraph 17, AußStrG ausgehen müssen.
[53] 3.3.5. Eine trotz Zustellmangels getroffene Säumnisentscheidung iSd § 17 AußStrG kann gestützt auf § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG angefochten werden (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG3 [2025] § 17 Rz 100). 3.3.5. Eine trotz Zustellmangels getroffene Säumnisentscheidung iSd Paragraph 17, AußStrG kann gestützt auf Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG angefochten werden (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG3 [2025] Paragraph 17, Rz 100).
[54] Der Rechtsmittelwerber hat darzulegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet beziehungsweise welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren erster Instanz umfassend beigezogen worden (RS0120213 [T9]). Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall durch das Vorbringen zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes der (hier) Klägerin in dem vom Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erfassten Zeitraum und zur Bemessungsgrundlage erfüllt gewesen.
[55] 3.3.6. Soweit das Berufungsgericht die Negativfeststellung dazu, ob und wann der Klägerin die Hinterlegungsanzeige zugekommen sei, „zu Lasten der Klägerin“ dahin wertete, dass „insoweit“ eine Haftung der Klägerin nicht in Betracht komme, missversteht es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Diese sind – wie ausgeführt – dahin zu verstehen, dass das Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige sowie im Fall des Zurücklassens die Frage, ob sie der Klägerin zugekommen ist, nicht festgestellt werden konnten.
[56] Da im hypothetischen Inzidentverfahren bereits die mangelnde Feststellbarkeit des Einlegens einer Hinterlegungsanzeige dazu führt, dass das Erstgericht eine wirksame Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung dazu nicht annehmen durfte, ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob die Klägerin von einer allenfalls doch zurückgelassenen Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangte, gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen wäre, ist doch Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung eine Säumnis, die ihrerseits eine wirksame Zustellung voraussetzt.
[57] 3.3.7. Die Beklagte haftet daher für die unrichtige Auskunft ihres Sachbearbeiters selbst dann, wenn – wie sie vorbrachte, und was aus dem festgestellten Sachverhalt nicht beurteilbar ist – der Sachbearbeiter der Klägerin gegenüber offengelegt hätte, nicht über ausreichende Rechtskenntnisse zu verfügen und lediglich die von der Klägerin selbst geäußerten Kritikpunkte am Unterhaltsfestsetzungsbeschluss für sie in Worte zu fassen.
[58] 3.4. Die – nach den Feststellungen nicht beurteilbare – Frage, ob es der Sachbearbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin übernommen hat, in der von ihr geschilderten Situation den geeigneten Rechtsbehelf auszuwählen, obwohl er erkennen musste, dass ihm dazu die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, kann auf sich beruhen. Denn auch diese Annahme führt zu keinem anderen Ergebnis:
[59] Wäre letzteres der Fall, hätte die Beklagte nach dem von einer juristisch ausgebildeten Person zu prästierenden Sorgfaltsmaßstab zu haften (vgl RS0026557 [T1]). Wäre letzteres der Fall, hätte die Beklagte nach dem von einer juristisch ausgebildeten Person zu prästierenden Sorgfaltsmaßstab zu haften vergleiche RS0026557 [T1]).
[60] Ein solcher Fachmann hätte aufgrund der Schilderung der Klägerin sowohl die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung mangels in den Briefkasten eingelegter Hinterlegungsanzeige unwirksam war, als auch, dass die Hinterlegungsanzeige nachträglich und ohne Kenntnis der Klägerin aus dem Briefkasten entfernt wurde. Er hätte daher – hilfsweise in beliebiger Reihenfolge (vgl RS0043274 [T4]) – sowohl einen Rekurs erheben als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Äußerungsfrist gemäß § 17 AußStrG stellen müssen. Ein solcher Fachmann hätte aufgrund der Schilderung der Klägerin sowohl die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die Zustellung des Unterhaltsantrags samt Aufforderung zur Äußerung mangels in den Briefkasten eingelegter Hinterlegungsanzeige unwirksam war, als auch, dass die Hinterlegungsanzeige nachträglich und ohne Kenntnis der Klägerin aus dem Briefkasten entfernt wurde. Er hätte daher – hilfsweise in beliebiger Reihenfolge vergleiche RS0043274 [T4]) – sowohl einen Rekurs erheben als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Äußerungsfrist gemäß Paragraph 17, AußStrG stellen müssen.
[61] Beides hätte das Erstgericht zur Überprüfung der Zustellung veranlassen müssen. Diese hätte – nach den unbekämpften Negativfeststellugen – ergeben, dass das Gericht von einer unwirksamen Zustellung auszugehen hat. Die unterbliebene Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hätte daher den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht begründen können.
4. Ergebnis
[62] 4.1. Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach für jenen Schaden, der ihr dadurch entstand, dass im Rekurs gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 21. 4. 2023 nicht vorgebracht wurde, die Klägerin habe den Unterhaltsantrag samt Aufforderung zur Stellungnahme dazu nicht erhalten.
[63] 4.2. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin kein Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden kann, weil sie sich erst gegen Ende der Rechtsmittelfrist und in Kenntnis des Umstands, dass der konkrete Sachbearbeiter kein Jurist sei, an die Beklagte gewandt habe, wendet sich die Beklagte in ihrem Rekurs zu Recht nicht:
[64] Nach den Feststellungen erfolgte die Hinterlegung des Beschlusses vom 21. 4. 2023 am Freitag, den 28. 4. 2023. Die Kontaktaufnahme mit der Beklagten am 3. 5. 2023 erfolgte daher keineswegs erst gegen Ende der 14-tägigen Rekursfrist des § 46 Abs 1 AußStrG. Angesichts des Umstands, dass die Tätigkeiten des konkreten Sachbearbeiters trotz nicht vorhandener juristischer Ausbildung auch rechtliche Aspekte umfassten, musste die Klägerin nicht erkennen, ob er über ausreichende Fachkompetenz verfügte, sie in der konkreten Situation zu beraten. Nach den Feststellungen erfolgte die Hinterlegung des Beschlusses vom 21. 4. 2023 am Freitag, den 28. 4. 2023. Die Kontaktaufnahme mit der Beklagten am 3. 5. 2023 erfolgte daher keineswegs erst gegen Ende der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG. Angesichts des Umstands, dass die Tätigkeiten des konkreten Sachbearbeiters trotz nicht vorhandener juristischer Ausbildung auch rechtliche Aspekte umfassten, musste die Klägerin nicht erkennen, ob er über ausreichende Fachkompetenz verfügte, sie in der konkreten Situation zu beraten.
[65] 4.3. Ob, gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin durch die unrichtige Beratung durch den Sachbearbeiter der Beklagten ein Schaden erwachsen ist, hängt allerdings – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte – von der Berechtigung des Unterhaltsanspruchs des Sohnes der Klägerin ab. Zu dessen Beurteilung bedarf es der bereits vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung.
[66] Dem Rekurs der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.
[67] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.