Aus der Begründung:
Das Amtshaftungsgesetz enthält keine eigenen Haftungsnormen, sondern nur Sondervorschriften, die allenfalls Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abändern. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes in seiner Gesamtheit bilden daher die Grundlage, nach der sich die Haftung der Rechtsträger bestimmt (EvBl. 1979/190). Als Haftungsgrundlage für eine unrichtige Rechtsbelehrung kommt die Bestimmung des § 1300 ABGB in Betracht. Selbst wenn in einer Rechtsbelehrung kein Rat, sondern nur eine Auskunft zu erblicken wäre, würde dies - Verschulden des Organes vorausgesetzt - nichts an der grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei ändern, wird doch nach herrschender Auffassung die Erteilung einer Auskunft der Ratserteilung haftungsmäßig gleichgehalten (SZ 34/167; EvBl. 1962/160; 1 Ob 530/79; Ehrenzweig, System[2] II/1, 665; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 152; Koziol - Welser[5] I, 369). Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung auch nur, daß der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muß (vgl. SZ 34/167; Ehrenzweig a. a. O., 666; Koziol a. a. O., 151). Ein solches Verpflichtungsverhältnis ist bei Anwendung des § 1300 ABGB auch dann anzunehmen, wenn ein Rat von einem Organ bei hoheitlichem Handeln erteilt wird (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG, 69).Das Amtshaftungsgesetz enthält keine eigenen Haftungsnormen, sondern nur Sondervorschriften, die allenfalls Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abändern. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes in seiner Gesamtheit bilden daher die Grundlage, nach der sich die Haftung der Rechtsträger bestimmt (EvBl. 1979/190). Als Haftungsgrundlage für eine unrichtige Rechtsbelehrung kommt die Bestimmung des Paragraph 1300, ABGB in Betracht. Selbst wenn in einer Rechtsbelehrung kein Rat, sondern nur eine Auskunft zu erblicken wäre, würde dies - Verschulden des Organes vorausgesetzt - nichts an der grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei ändern, wird doch nach herrschender Auffassung die Erteilung einer Auskunft der Ratserteilung haftungsmäßig gleichgehalten (SZ 34/167; EvBl. 1962/160; 1 Ob 530/79; Ehrenzweig, System[2] II/1, 665; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 152; Koziol - Welser[5] römisch eins, 369). Die im Paragraph 1300, ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung auch nur, daß der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muß vergleiche SZ 34/167; Ehrenzweig a. a. O., 666; Koziol a. a. O., 151). Ein solches Verpflichtungsverhältnis ist bei Anwendung des Paragraph 1300, ABGB auch dann anzunehmen, wenn ein Rat von einem Organ bei hoheitlichem Handeln erteilt wird (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG, 69).
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß überall dort, wo nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird, auch der Rechtsträger grundsätzlich für leichtes Verschulden seiner Organe zu haften hat (EvBl. 1979/190 und die dort zitierten Lehrmeinungen). Nicht jede unrichtige Rechtsansicht begrundet aber schon Fahrlässigkeit, insbesondere dann nicht, wenn die zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlautes enthalten und höchstrichterliche Rechtssprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht. Damit wird die erforderliche Übereinstimmung mit der Haftung eines Rechtsanwaltes, Notars oder eines sonstigen Fachmannes gewahrt, der grundsätzlich nur für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung einzustehen, aber nicht zu haften hat, wenn ein an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt (EvBl. 1977/238; SZ 45/5; SZ 44/139; JBl. 1972, 426; EvBl. 1963/336 u. a.) oder die Partei aufgeklärt wurde, daß die Prozeßführung aussichtslos sein dürfte (EvBl. 1972/124; SZ 15/121 u. a.). Zur Beurteilung, ob eine auch ein leichtes Verschulden ausschließende vertretbare Rechtsansicht des Organs vorlag, ist auf den Zeitpunkt der behaupteten Rechtsbelehrung abzustellen.
Unbestritten ist, daß eine Parteiänderung keine Klagsänderung darstellt und unzulässig ist (SZ 42/146; SZ 38/176; SZ 22/31; JBl. 1930, 383 u. a.; Fasching III, 106, 111; Pollak[2], 184, 401 f.). Fasching in seinem Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen beschäftigt sich im übrigen an verschiedenen Stellen mit der Frage, wann eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung oder ein im Zivilverfahren nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (II 102, 111) erlaubter Parteiwechsel vorliege. Zur Grenzziehung führt Fasching an verschiedenen Stellen aus: "Schwierigkeiten tauchen vor allem bei der Abgrenzung zwischen Parteiänderung bzw. Parteiwechsel einerseits und Berichtigung der Parteienbezeichnung andererseits auf. Eine Parteiänderung liegt nur dann vor, wenn an die Stelle des bisher als Prozeßpartei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung liegt immer dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei bezeichneten Rechtssubjektes geändert werden soll, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes auftreten soll" (III, 111 f.). "Vom Parteiwechsel ist zu unterscheiden die Änderung der Parteienbezeichnung. Während die Änderung der Parteienbezeichnung als nur unrichtige Benennung eines eindeutig identifizierten Rechtsträgers jederzeit auch ohne die Einschränkungen des § 235 ZPO möglich ist, wird der Parteiwechsel dadurch gekennzeichnet, daß nicht bloß die Bezeichnung für ein und dasselbe Rechtssubjekt geändert wird, sondern anstelle des bisherigen Rechtssubjektes ein anderes treten soll", (III, 103). "Ihre Grenzen findet die Richtigstellung der Parteienbezeichnung einerseits darin, daß .... nicht im Wege der Berichtigung der Parteienbezeichnung ein bestehendes und beklagtes Rechtssubjekt durch Richtigstellung gegen ein anderes bestehendes, nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden darf. Daraus folgt, daß überall dort, wo ein zwar bestehendes, aber materiell nicht berechtigtes Rechtssubjekt in den Prozeß gezogen wird, die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht zur Beseitigung des Mangels der Sachlegitimation dienen darf. Der Mangel der Sachlegitimation kann im Weg der Berichtigung nicht beseitigt werden, sondern muß zur Sachabweisung führen" (II, 127).Unbestritten ist, daß eine Parteiänderung keine Klagsänderung darstellt und unzulässig ist (SZ 42/146; SZ 38/176; SZ 22/31; JBl. 1930, 383 u. a.; Fasching römisch drei, 106, 111; Pollak[2], 184, 401 f.). Fasching in seinem Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen beschäftigt sich im übrigen an verschiedenen Stellen mit der Frage, wann eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung oder ein im Zivilverfahren nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (römisch zwei 102, 111) erlaubter Parteiwechsel vorliege. Zur Grenzziehung führt Fasching an verschiedenen Stellen aus: "Schwierigkeiten tauchen vor allem bei der Abgrenzung zwischen Parteiänderung bzw. Parteiwechsel einerseits und Berichtigung der Parteienbezeichnung andererseits auf. Eine Parteiänderung liegt nur dann vor, wenn an die Stelle des bisher als Prozeßpartei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung liegt immer dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei bezeichneten Rechtssubjektes geändert werden soll, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes auftreten soll" (römisch drei, 111 f.). "Vom Parteiwechsel ist zu unterscheiden die Änderung der Parteienbezeichnung. Während die Änderung der Parteienbezeichnung als nur unrichtige Benennung eines eindeutig identifizierten Rechtsträgers jederzeit auch ohne die Einschränkungen des Paragraph 235, ZPO möglich ist, wird der Parteiwechsel dadurch gekennzeichnet, daß nicht bloß die Bezeichnung für ein und dasselbe Rechtssubjekt geändert wird, sondern anstelle des bisherigen Rechtssubjektes ein anderes treten soll", (römisch drei, 103). "Ihre Grenzen findet die Richtigstellung der Parteienbezeichnung einerseits darin, daß .... nicht im Wege der Berichtigung der Parteienbezeichnung ein bestehendes und beklagtes Rechtssubjekt durch Richtigstellung gegen ein anderes bestehendes, nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden darf. Daraus folgt, daß überall dort, wo ein zwar bestehendes, aber materiell nicht berechtigtes Rechtssubjekt in den Prozeß gezogen wird, die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht zur Beseitigung des Mangels der Sachlegitimation dienen darf. Der Mangel der Sachlegitimation kann im Weg der Berichtigung nicht beseitigt werden, sondern muß zur Sachabweisung führen" (römisch zwei, 127).
Keine anderen Grundsätze vertrat die vor dem Tag der behaupteten Rechtsbelehrung veröffentlichte Rechtsprechung. Die Entscheidung JBl. 1974, 101 = EvBl. 1973/30 betraf einen Fall, in dem eine nicht Parteifähigkeit genießende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, eine Arbeitsgemeinschaft, geklagt worden war und sich aus der Klagserzählung eindeutig ergeben hatte, wer die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft waren. In diesem Fall wurde, der Lehre (Fasching III, 112) und früherer Rechtsprechung (JBl. 1955, 320) folgend, ausgesprochen, daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung möglich ist. Die Entscheidung SZ 38/176 sprach nur aus, daß die Berichtigung der Bezeichnung einer Partei vom Namen einer nicht protokollierten Einzelfirma auf den Namen des Geschäftsinhabers zulässig ist. Die Entscheidung ÖBl. 1975, 61 betraf wiederum einen Fall, in dem eine GesmbH nicht unter ihrem eingetragenen Firmenwortlaut (W-Vertriebsgesellschaft mbH) geklagt hatte, sondern unter einer im geschäftlichen Verkehr üblichen Bezeichnung (W-Service Vertriebsgesellschaft mbH); eine von der W-Vertriebsgesellschaft mbH verschiedene juristische Person mit dem Firmenwortlaut W- Service Gesellschaft mbH existierte nicht. In der Berichtigung der Parteibezeichnung auf den im Handelsregister eingetragenen Firmenwortlaut wurde daher keine unzulässige Parteiänderung erblickt.Keine anderen Grundsätze vertrat die vor dem Tag der behaupteten Rechtsbelehrung veröffentlichte Rechtsprechung. Die Entscheidung JBl. 1974, 101 = EvBl. 1973/30 betraf einen Fall, in dem eine nicht Parteifähigkeit genießende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, eine Arbeitsgemeinschaft, geklagt worden war und sich aus der Klagserzählung eindeutig ergeben hatte, wer die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft waren. In diesem Fall wurde, der Lehre (Fasching römisch drei, 112) und früherer Rechtsprechung (JBl. 1955, 320) folgend, ausgesprochen, daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung möglich ist. Die Entscheidung SZ 38/176 sprach nur aus, daß die Berichtigung der Bezeichnung einer Partei vom Namen einer nicht protokollierten Einzelfirma auf den Namen des Geschäftsinhabers zulässig ist. Die Entscheidung ÖBl. 1975, 61 betraf wiederum einen Fall, in dem eine GesmbH nicht unter ihrem eingetragenen Firmenwortlaut (W-Vertriebsgesellschaft mbH) geklagt hatte, sondern unter einer im geschäftlichen Verkehr üblichen Bezeichnung (W-Service Vertriebsgesellschaft mbH); eine von der W-Vertriebsgesellschaft mbH verschiedene juristische Person mit dem Firmenwortlaut W- Service Gesellschaft mbH existierte nicht. In der Berichtigung der Parteibezeichnung auf den im Handelsregister eingetragenen Firmenwortlaut wurde daher keine unzulässige Parteiänderung erblickt.
Überall dort aber, wo an die Stelle eines existierenden Rechtssubjektes, das nur irrtümlich geklagt worden war, ein anderes ebenso existentes in den Prozeß eingeführt werden sollte, wurde regelmäßig, insbesondere unter Hinweis auf die oben angeführten Lehrmeinungen von Fasching und Pollak, ausgesprochen, daß es sich um keine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung, sondern um eine unzulässige Parteiänderung gehandelt habe. So betraf gerade die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 44/174 einen Fall, in dem jemand irrtümlich ein anderes Rechtssubjekt, nämlich die Verlassenschaft nach Maria B, geboren 1901, an Stelle einer noch lebenden nicht identen, aber gleichnamigen Person geklagt hatte. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung wurde daher abgelehnt. Ausdrücklich wurde in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, daß der Fall nicht mit der Entscheidung SZ 27/241 ident sei, mit der die Richtigstellung einer fälschlicherweise geklagten Verlassenschaft auf den Namen des noch als lebend geltenden Beklagten zugelassen worden war. Auch in anderen Fällen, in denen statt eines bestehenden irrtümlich geklagten Rechtssubjektes die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf ein anderes existentes Rechtssubjekt versucht wurde, ließ dies die Rechtsprechung regelmäßig nicht zu (EvBl. 1973/281; RZ 1969, 51; SZ 42/146); die in der Entscheidung 4 Ob 12, 13/78 unrichtig zitierte, aber offenbar gemeinte Entscheidung 4 Ob 107/76, RZ 1977/102 = GesRZ 1977, 30, wurde erst nach der behaupteten Rechtsbelehrung gefällt und veröffentlicht.
Selbst wenn also Dr. X der Klägerin den Rat erteilt haben sollte, die Klage zurückzuziehen und gegen den wahren Dienstgeber einzubringen, müßte ihm zugebilligt werden, daß er von einem nach dem Gesetzeswortlaut vertretbaren und auch in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Rechtsstandpunkt ausging, der nur im konkreten Fall in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde. Darin kann, wie bereits ausgeführt wurde, ein haftungsbegrundendes schuldhaftes Verhalten eines Organs der beklagten Partei nicht erblickt werden.Selbst wenn also Dr. römisch zehn der Klägerin den Rat erteilt haben sollte, die Klage zurückzuziehen und gegen den wahren Dienstgeber einzubringen, müßte ihm zugebilligt werden, daß er von einem nach dem Gesetzeswortlaut vertretbaren und auch in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Rechtsstandpunkt ausging, der nur im konkreten Fall in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde. Darin kann, wie bereits ausgeführt wurde, ein haftungsbegrundendes schuldhaftes Verhalten eines Organs der beklagten Partei nicht erblickt werden.