1. Der Kläger meint zunächst in seiner außerordentlichen Revision, er sei nicht „Mitspieler" des Beklagten bei dessen Hunderennwetten an den Spielkonsolen in dem vom Kläger betriebenen Gasthaus gewesen. Er habe für die W*****gesellschaft m.b.H. bloß die „fließenden Bargeldbeträge ab[ge]wickelt und verwaltet". Damit sei § 1271 ABGB auf ihn jedoch nicht anwendbar.1. Der Kläger meint zunächst in seiner außerordentlichen Revision, er sei nicht „Mitspieler" des Beklagten bei dessen Hunderennwetten an den Spielkonsolen in dem vom Kläger betriebenen Gasthaus gewesen. Er habe für die W*****gesellschaft m.b.H. bloß die „fließenden Bargeldbeträge ab[ge]wickelt und verwaltet". Damit sei Paragraph 1271, ABGB auf ihn jedoch nicht anwendbar.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterliegt zwar ein von einer Person, die nicht am Spiel teilnimmt, gewährter Kredit für ein erlaubtes (dies sei hier hinsichtlich der von der W*****gesellschaft m.b.H. betriebenen Spielkonsolen unterstellt, jedoch aufgrund des zu 12 Ur 78/06i des Landesgerichts St. Pölten laufenden Strafverfahrens nicht bewiesen) Spiel nicht § 1271 Satz 2 ABGB. Gegenteiliges gilt jedoch, wenn zwar ein Dritter als Darlehensgeber auftritt, dieser aber nichts weiter als ein Gehilfe (Strohmann) des Gegenspielers ist, muss doch ein derartiger Spielkredit wie ein Darlehen des Gegenspielers selbst gewertet werden (7 Ob 140/99k ecolex 1999/332).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterliegt zwar ein von einer Person, die nicht am Spiel teilnimmt, gewährter Kredit für ein erlaubtes (dies sei hier hinsichtlich der von der W*****gesellschaft m.b.H. betriebenen Spielkonsolen unterstellt, jedoch aufgrund des zu 12 Ur 78/06i des Landesgerichts St. Pölten laufenden Strafverfahrens nicht bewiesen) Spiel nicht Paragraph 1271, Satz 2 ABGB. Gegenteiliges gilt jedoch, wenn zwar ein Dritter als Darlehensgeber auftritt, dieser aber nichts weiter als ein Gehilfe (Strohmann) des Gegenspielers ist, muss doch ein derartiger Spielkredit wie ein Darlehen des Gegenspielers selbst gewertet werden (7 Ob 140/99k ecolex 1999/332).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Bestellung des Klägers „als Geschäftsführer für den Standort [seines Gasthauses]" mit Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 3. 12. 2001 genehmigt worden. Diese Bestellung bezog sich auf § 6 Abs 2 lit a des nö Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl 1978/210, und war deshalb notwendig, weil es sich bei der W*****gesellschaft m.b.H. um eine juristische Person handelt. Wie der Kläger bei dieser Sachlage die Meinung vertreten kann, im Sinne der Entscheidung 7 Ob 140/99k unbeteiligter Dritter des Spiels gewesen zu sein, ist nicht nachvollziehbar.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Bestellung des Klägers „als Geschäftsführer für den Standort [seines Gasthauses]" mit Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 3. 12. 2001 genehmigt worden. Diese Bestellung bezog sich auf Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, des nö Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl 1978/210, und war deshalb notwendig, weil es sich bei der W*****gesellschaft m.b.H. um eine juristische Person handelt. Wie der Kläger bei dieser Sachlage die Meinung vertreten kann, im Sinne der Entscheidung 7 Ob 140/99k unbeteiligter Dritter des Spiels gewesen zu sein, ist nicht nachvollziehbar.
2. Der Kläger ist weiters der Auffassung, er habe für den Beklagten Guthaben auf dessen elektronische Spiel(kunden)karte hinaufgebucht, mit welchem dieser aber nicht nur am Stützpunkt des Klägers, sondern auch an jedem anderen Stützpunkt der W*****gesellschaft m.b.H. habe spielen oder sich das Guthaben auch wieder habe auszahlen lassen können. Damit sei der kreditierte Betrag aber zunächst „in das Vermögen [des Beklagten] gelangt"; dieser habe erst in einem zweiten Schritt entschieden, wie er damit „verfährt, insbesondere ob er es überhaupt zum Spielen einsetzt".
Der Kläger unterstellt damit jedoch lediglich neuerlich, der Beklagte habe das aufgebuchte Geld gar nicht an den Spielkonsolen des Klägers verspielt, sondern es sich an einem anderen Stützpunkt wieder auszahlen lassen. Da der Kläger damit vom festgestellten Sachverhalt abweicht, braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
3. Schließlich führt der Kläger noch aus, der Beklagte habe bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt, als er im Gasthaus des Klägers spielte, die Meinung vertreten, bei Hunderennen handle es sich um illegales Glücksspiel; er habe den Kläger daher „listig zur Herausgabe des eingeklagten Betrags veranlasst".
Allerdings haben die Vorinstanzen auch dieses Argument bereits auf der Tatsachenebene verworfen; eine Befassung des Obersten Gerichtshofs ist damit ausgeschlossen.