Rechtssatz RS0024140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024140
Entscheidungsdatum
19.02.2009
Rechtssatz
Durch ein Darlehen zum Zwecke eines erlaubten Spiels entsteht keine Spielschuld. Das Darlehen ist daher rückforderbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 300/62
Entscheidungstext OGH 09.10.1962 8 Ob 300/62
Veröff: SZ 35/103
- 7 Ob 140/99k
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 140/99k
Auch; Beisatz: Gegenteiliges gilt, wenn zwar ein Dritter als Darlehensgeber auftritt, dieser jedoch nichts weiter als ein Gehilfe (Strohmann) des Gegenspielers ist. Muss doch ein derartiger Spielkredit wie ein Darlehen des Gegenspielers selbst gewertet werden. (T1)
- 6 Ob 13/09v
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 13/09v
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024140
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19621009_OGH0002_0080OB00300_6200000_001