Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist entgegen der Meinung der Klägerin zulässig. Wenn auch der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 10.000 S nicht übersteigt, liegt doch die Revisionsbeschränkung des § 502 (3) ZPO. nicht vor, weil das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil nur teilweise bestätigt hat und ein bloß teilweise bestätigendes Urteil im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als ein "bestätigendes Urteil" im Sinne des § 502 (3) ZPO. angesehen werden kann (Judikat 56 =)SZ. XXIV 335 u. v. a.).Die Revision ist entgegen der Meinung der Klägerin zulässig. Wenn auch der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 10.000 S nicht übersteigt, liegt doch die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, (3) ZPO. nicht vor, weil das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil nur teilweise bestätigt hat und ein bloß teilweise bestätigendes Urteil im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als ein "bestätigendes Urteil" im Sinne des Paragraph 502, (3) ZPO. angesehen werden kann (Judikat 56 =)SZ. römisch 24 335 u. v. a.).
Daß in der zwischen den Streitteilen nach dem 11. April 1957 abgeschlossenen Vereinbarung ein Anerkenntnisvertrag liegt, bestreitet der Beklagte nicht und pflichtet insoweit den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes bei. Nach den Feststellungen der Untergerichte begehrte damals die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung der gesamten, ihm für das kleine Lotto geliehenen Einsätze, worauf sich die Streitteile dahin einigten, daß der Beklagte ihr die erhaltenen Beträge ab 19. November 1957 in Monatsraten zu 50 S abstatten werde. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Schuldversprechen des Beklagten ein konstitutives Anerkenntnis erblickt, das unabhängig von dem bestehenden Schuldverhältnis einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund geschaffen hat (vgl. Ehrenzweig, System[2] Allg. Teil, S. 361 f., RiZtg. 1961, S. 166).Daß in der zwischen den Streitteilen nach dem 11. April 1957 abgeschlossenen Vereinbarung ein Anerkenntnisvertrag liegt, bestreitet der Beklagte nicht und pflichtet insoweit den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes bei. Nach den Feststellungen der Untergerichte begehrte damals die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung der gesamten, ihm für das kleine Lotto geliehenen Einsätze, worauf sich die Streitteile dahin einigten, daß der Beklagte ihr die erhaltenen Beträge ab 19. November 1957 in Monatsraten zu 50 S abstatten werde. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Schuldversprechen des Beklagten ein konstitutives Anerkenntnis erblickt, das unabhängig von dem bestehenden Schuldverhältnis einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund geschaffen hat vergleiche Ehrenzweig, System[2] Allg. Teil, S. 361 f., RiZtg. 1961, S. 166).
Der Beklagte meint nun, daß trotz dieses Erkenntnisses das Berufungsgericht zu untersuchen gehabt hätte, ob ursprünglich ein Glücksvertrag abgeschlossen worden sei oder nicht, weil eine Schuld aus einem Glücksvertrag in ein Darlehen nicht noviert werden könne.
Läge wirklich eine Schuld aus einem Glücksvertrag, nämlich eine Spielschuld, vor, dann hätte das Anerkenntnis nur die verzichtbaren Einwendungen, nicht aber die unverzichtbaren Einwendungen, wie etwa die Einrede der Unklagbarkeit einer Spielschuld, beseitigt (JBl. 1961 S. 123, Ehrenzweig, a. a. O. S. 362 bei Anm. 27). Hier handelt es sich aber um keine Spielschuld. Durch ein Darlehen zum Zweck eines erlaubten Spieles entsteht keine Spielschuld. Daher können die Darlehensbeträge, wenn es sich, wie hier, um ein erlaubtes Spiel handelt, gerichtlich zurückgefordert werden (Ehrenzweig, System, Das Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 616). Aber auch, wenn die Beträge von der Klägerin in die vom Beklagten behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingebracht worden wären, stunde § 1271 ABGB. der Rückforderung ihrer Einlage nicht entgegen, da der Gesellschaftsvertrag zum Zwecke gemeinsamen Spieles kein Glücksvertrag ist (Wolff in Klang[2] V, S. 983, Anm. 19). Soweit der Beklagte die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, auf das zugrunde liegende Schuldverhältnis einzugehen, damit begrundet, daß der ursprünglich abgeschlossene Glücksvertrag unzulässigerweise in in Darlehen noviert worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden, da nach seinem eigenen Vorbringen von einem Glücksvertrag zwischen den Streitteilen und von einer aus einem solchen Glücksvertrag entstandenen Schuld des Beklagten an die Klägerin nicht die Rede sein kann, sondern - wie festgestellt - nur davon, daß die Klägerin vom Beklagten den Spielverlust mit der Behauptung ersetzt verlangt hat, sie habe ihm die Einsätze geliehen. Der Beklagte hat diese seine von der Klägerin behauptete Schuld anerkannt und sich zur Rückerstattung der Einsätze in Raten verpflichtet. Die Verpflichtung zum Ersatz eines bereits eingetretenen Spielverlustes enthält kein aleatorisches Element.Läge wirklich eine Schuld aus einem Glücksvertrag, nämlich eine Spielschuld, vor, dann hätte das Anerkenntnis nur die verzichtbaren Einwendungen, nicht aber die unverzichtbaren Einwendungen, wie etwa die Einrede der Unklagbarkeit einer Spielschuld, beseitigt (JBl. 1961 S. 123, Ehrenzweig, a. a. O. S. 362 bei Anmerkung 27). Hier handelt es sich aber um keine Spielschuld. Durch ein Darlehen zum Zweck eines erlaubten Spieles entsteht keine Spielschuld. Daher können die Darlehensbeträge, wenn es sich, wie hier, um ein erlaubtes Spiel handelt, gerichtlich zurückgefordert werden (Ehrenzweig, System, Das Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 616). Aber auch, wenn die Beträge von der Klägerin in die vom Beklagten behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingebracht worden wären, stunde Paragraph 1271, ABGB. der Rückforderung ihrer Einlage nicht entgegen, da der Gesellschaftsvertrag zum Zwecke gemeinsamen Spieles kein Glücksvertrag ist (Wolff in Klang[2] römisch fünf, S. 983, Anmerkung 19). Soweit der Beklagte die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, auf das zugrunde liegende Schuldverhältnis einzugehen, damit begrundet, daß der ursprünglich abgeschlossene Glücksvertrag unzulässigerweise in in Darlehen noviert worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden, da nach seinem eigenen Vorbringen von einem Glücksvertrag zwischen den Streitteilen und von einer aus einem solchen Glücksvertrag entstandenen Schuld des Beklagten an die Klägerin nicht die Rede sein kann, sondern - wie festgestellt - nur davon, daß die Klägerin vom Beklagten den Spielverlust mit der Behauptung ersetzt verlangt hat, sie habe ihm die Einsätze geliehen. Der Beklagte hat diese seine von der Klägerin behauptete Schuld anerkannt und sich zur Rückerstattung der Einsätze in Raten verpflichtet. Die Verpflichtung zum Ersatz eines bereits eingetretenen Spielverlustes enthält kein aleatorisches Element.